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Beschluss

6 WF 131/05

OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Im vereinfachten Abänderungsverfahren nach § 655 ZPO kann einer bedürftigen Partei nach § 121 Abs. 2 ZPO ein Rechtsanwalt beizuordnen sein. • Der Umstand, dass das Anpassungsverfahren nicht gesetzlich die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorschreibt, schließt die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht aus. • Besondere rechtliche und tatsächliche Fragestellungen im Abänderungsverfahren (z. B. Vertretungsbefugnis, Beginn und Höhe des Anspruchs, Einwendungen des Antragsgegners, mögliche Verbindung mit der Abänderungsklage) rechtfertigen die Beiordnung eines Rechtsanwalts. • Bei der Entscheidung über die Beiordnung ist eine Kostenfestsetzung nicht erforderlich; Kosten werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Entscheidungsgründe
Beiordnung eines Rechtsanwalts im vereinfachten Abänderungsverfahren nach § 655 ZPO • Im vereinfachten Abänderungsverfahren nach § 655 ZPO kann einer bedürftigen Partei nach § 121 Abs. 2 ZPO ein Rechtsanwalt beizuordnen sein. • Der Umstand, dass das Anpassungsverfahren nicht gesetzlich die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorschreibt, schließt die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht aus. • Besondere rechtliche und tatsächliche Fragestellungen im Abänderungsverfahren (z. B. Vertretungsbefugnis, Beginn und Höhe des Anspruchs, Einwendungen des Antragsgegners, mögliche Verbindung mit der Abänderungsklage) rechtfertigen die Beiordnung eines Rechtsanwalts. • Bei der Entscheidung über die Beiordnung ist eine Kostenfestsetzung nicht erforderlich; Kosten werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO). Die bedürftige Antragstellerin begehrt die Beiordnung einer zur Vertretung bereiten Rechtsanwältin im vereinfachten Abänderungsverfahren nach § 655 ZPO zur Durchsetzung eines Unterhaltsänderungsanspruchs. Die Rechtspflegerin lehnte die Beiordnung ab mit der Begründung, für das Anpassungsverfahren sei keine anwaltliche Vertretung vorgeschrieben. Die Antragstellerin legte hiergegen sofortige Beschwerde ein. Streitgegenstand ist die Frage, ob gemäß § 121 Abs. 2 ZPO in diesem Fall ein Rechtsanwalt beizuordnen ist. Relevante Tatsachen sind die besonderen rechtlichen und praktischen Schwierigkeiten des Abänderungsverfahrens und die Bedürftigkeit der Antragstellerin. Das Oberlandesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und die Erforderlichkeit anwaltlicher Beiordnung. Ergebnis der Prüfung war die teilweise Änderung des angefochtenen Beschlusses durch Beiordnung der benannten Rechtsanwältin zur Vertretung der Antragstellerin. • Die sofortige Beschwerde war zulässig nach §§ 127 Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO; materiell führt sie zum Erfolg, weil die Beiordnung nach § 121 Abs. 2 ZPO geboten ist. • Grundsatz: Auch im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger ist grundsätzlich Anwalt beizuordnen; Abweichungen sind nur ausnahmsweise gerechtfertigt. • Das Gesetz verlangt für das Anpassungsverfahren nach § 655 ZPO zwar nicht grundsätzlich Rechtsanwaltspflicht, doch lässt § 121 Abs. 2 ZPO Beiordnung zu, wenn die Vertretung durch einen Anwalt erforderlich erscheint. • Praktische Gründe sprechen für Beiordnung: Unklare Fragen zur materiellen Anspruchsberechtigung (Eigenanspruch oder Vertretung des Kindes), Bestimmung des Beginns und der Höhe des erhöhten Unterhalts, mögliche Einwendungen des Antragsgegners (§ 655 Abs. 3 ZPO) und die Verknüpfung mit der Abänderungsklage (§ 656 ZPO) erfordern fachkundigen Rat. • Bei Beurteilung der Erfolgsaussichten und der Leistungsfähigkeit des Antragsgegners sind zudem Kostenrisiken (vgl. § 656 Abs. 3 ZPO) zu berücksichtigen, weshalb einer bedürftigen Partei die Beiordnung eines Rechtsanwalts zu gewähren ist. • Kostenentscheidung wurde nicht getroffen; eine Kostenerstattung erfolgt nicht nach § 127 Abs. 4 ZPO. Die Beschwerde war erfolgreich: Der angefochtene Beschluss wurde in Ziffer 3 dahin geändert, dass der Antragstellerin die zu ihrer Vertretung bereite Rechtsanwältin S... S... beigeordnet wird. Begründet wurde dies damit, dass die rechtlichen und tatsächlichen Fragestellungen im vereinfachten Abänderungsverfahren nach § 655 ZPO die fachkundige Unterstützung durch einen Rechtsanwalt erforderlich machen und § 121 Abs. 2 ZPO in solchen Fällen die Beiordnung erlaubt. Wegen der gebotenen Beiordnung wurde keine Kostenfestsetzung getroffen; Kosten werden nicht erstattet nach § 127 Abs. 4 ZPO. Damit hat die Antragstellerin das erstrebte prozessuale Ergebnis erzielt, indem ihr die anwaltliche Vertretung zugewiesen wurde, was ihre Prozessführung substantiell stärkt.