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Beschluss

3 W 170/05

OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein nach französischem Recht gegründeter, nicht erwerbsorientierter Verein hat keinen Anspruch aus der Niederlassungsfreiheit der EG, seinen satzungsmäßigen Sitz nach Deutschland zu verlegen und dabei seine französische Rechtspersönlichkeit zu bewahren. • Ein in Frankreich als "association déclarée" eingetragener Verein besitzt nach französischem Recht nur beschränkte Rechtsfähigkeit; nach deutschem Recht ist für Rechtsfähigkeit in Deutschland grundsätzlich eine Neugründung nach deutschem Recht und Eintragung ins Vereinsregister erforderlich. • Die Entscheidungen des EuGH zu Sitzverlagerungen von Gesellschaften (z. B. Centros, Überseering, Inspire Art) betreffen kommerzielle Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz beibehalten und in anderen Mitgliedstaaten tätig werden; sie sind auf die Verlegung des Satzungssitzes und Erhalt der Identität einer juristischen Person nicht übertragbar.
Entscheidungsgründe
Keine Pflicht zur Eintragung französischen Vereins bei Sitzverlegung nach Deutschland • Ein nach französischem Recht gegründeter, nicht erwerbsorientierter Verein hat keinen Anspruch aus der Niederlassungsfreiheit der EG, seinen satzungsmäßigen Sitz nach Deutschland zu verlegen und dabei seine französische Rechtspersönlichkeit zu bewahren. • Ein in Frankreich als "association déclarée" eingetragener Verein besitzt nach französischem Recht nur beschränkte Rechtsfähigkeit; nach deutschem Recht ist für Rechtsfähigkeit in Deutschland grundsätzlich eine Neugründung nach deutschem Recht und Eintragung ins Vereinsregister erforderlich. • Die Entscheidungen des EuGH zu Sitzverlagerungen von Gesellschaften (z. B. Centros, Überseering, Inspire Art) betreffen kommerzielle Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz beibehalten und in anderen Mitgliedstaaten tätig werden; sie sind auf die Verlegung des Satzungssitzes und Erhalt der Identität einer juristischen Person nicht übertragbar. Ein in Frankreich als association gegründeter Verein mit Sitz in Paris, dessen Zweck die Förderung der Brustkrebsforschung ist, beschloss die Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes nach Deutschland. Der Präsident des Vereins beantragte die Eintragung des Vereins in das deutsche Vereinsregister. Das Amtsgericht lehnte die Anmeldung ab; die Beschwerde beim Landgericht blieb erfolglos. Der Vereinsträger rügte Verletzung der Niederlassungsfreiheit nach Art. 43, 48 EGV und berief sich auf EuGH-Rechtsprechung zu Sitzverlagerungen von Gesellschaften. Die Rechtsfrage betraf, ob ein ausländischer Idealverein seine französische Rechtspersönlichkeit beim Übersiedeln bewahren und daher in das deutsche Vereinsregister eingetragen werden könne. • Französisches Recht: Der Verein ist nach dem Gesetz von 1901 als "association déclarée" mit beschränkter Rechtsfähigkeit gegründet; er hat nur begrenzte Befugnisse etwa beim Erwerb von Vermögen. • Deutsches Recht: Das internationale Privatrecht enthält keine spezielle Regel für grenzüberschreitende Satzungssitzverlegung; die Rechtsfähigkeit eines ausländischen Vereins in Deutschland richtet sich nach dem Gründungsstaat, eine Fortsetzung der Rechtspersönlichkeit durch bloße Sitzverlegung ist im deutschen Recht nicht vorgesehen. • Vorherrschende deutsche Auffassung verlangt bei Übersiedlung in den Inlandssitz eine Neugründung nach deutschem Recht und anschließende Eintragung nach §§ 21 ff. BGB; ohne Neugründung ist eine Eintragung in das deutsche Vereinsregister nicht möglich. • Anwendbarkeit der EG-Grundfreiheiten: Die Niederlassungsfreiheit schützt nur Tätigkeiten, die dem Wirtschaftsleben zugerechnet werden; rein karitative, nicht wirtschaftliche Vereine fallen grundsätzlich nicht in den Schutzbereich. • EuGH-Rechtsprechung (Centros, Überseering, Inspire Art) ist nicht übertragbar, weil sie kommerzielle Gesellschaften betrifft, die ihren statutarischen Sitz beibehalten und lediglich grenzüberschreitend tätig werden; die Fälle der vollständigen Sitzverlegung bei Erhalt der Identität einer juristischen Person werden vom Gemeinschaftsrecht nicht garantiert. • Folgerung: Kein Anspruch auf Erhalt der französischen Rechtspersönlichkeit und keine Verpflichtung deutscher Registergerichte zur Eintragung bei reiner Sitzverlegung ohne Neugründung nach deutschem Recht. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen; das Gericht bestätigt die Ablehnung der Eintragung des französischen Vereins in das deutschen Vereinsregister. Begründet wurde dies damit, dass der Verein als rein gemeinnütziger Idealverein nicht unter den Schutzbereich der Niederlassungsfreiheit fällt und dass das geltende Gemeinschaftsrecht keinen Anspruch gewährt, die Identität einer nach ausländischem Recht gegründeten juristischen Person bei Verlegung des Satzungssitzes in einen anderen Mitgliedstaat zu bewahren. Nach deutschem Recht ist bei Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes eine Neugründung nach deutschem Vereinsrecht und anschließende Eintragung erforderlich; ohne diese Neugründung ist die Registrierung zu versagen. Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 3.000 EUR festgesetzt.