Beschluss
2 WF 220/05
OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Einigung der Eltern in einem Sorgerechtsverfahren kann nach Nr. 1000 VVRVG eine Einigungsgebühr entstehen, auch wenn keine Verfügungsbefugnis über das Sorgerecht im Sinne des § 779 BGB besteht.
• Nr. 1000 VVRVG verlangt nicht mehr das Vorliegen eines Vergleichs i.S.v. § 779 BGB; der Gesetzgeber wollte jegliche vertragliche Beilegung eines Streits honorieren.
• Eine Einigung der Eltern, durch die gegensätzliche Anträge aufgegeben und verbindliche Verpflichtungen zur künftigen Kindesbetreuung getroffen werden, erfüllt die Voraussetzungen der Einigungsgebühr.
• Verfahrenskostenrechtlich bleibt das Beschwerdeverfahren gemäß § 56 Abs. 2 RVG gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Einigungsgebühr nach Nr.1000 VVRVG auch bei Sorgerechts-Einigung • Bei Einigung der Eltern in einem Sorgerechtsverfahren kann nach Nr. 1000 VVRVG eine Einigungsgebühr entstehen, auch wenn keine Verfügungsbefugnis über das Sorgerecht im Sinne des § 779 BGB besteht. • Nr. 1000 VVRVG verlangt nicht mehr das Vorliegen eines Vergleichs i.S.v. § 779 BGB; der Gesetzgeber wollte jegliche vertragliche Beilegung eines Streits honorieren. • Eine Einigung der Eltern, durch die gegensätzliche Anträge aufgegeben und verbindliche Verpflichtungen zur künftigen Kindesbetreuung getroffen werden, erfüllt die Voraussetzungen der Einigungsgebühr. • Verfahrenskostenrechtlich bleibt das Beschwerdeverfahren gemäß § 56 Abs. 2 RVG gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Die Eheleute wurden 2003 geschieden; der gemeinsame Sohn verblieb bei der Mutter. Zu Vorschulfragen beantragte die Mutter 2005 die Alleinsorge, der Vater beantragte ebenfalls die Alleinsorge. Die Verfahren wurden verbunden und in einer Anhörung am 14. April 2005 erklärten beide Eltern, dass das Kind seinen Lebensmittelpunkt künftig bei der Mutter haben solle und die gemeinsame elterliche Sorge bestehen bleiben solle. Die Mutter verpflichtete sich zu regelmäßigem Vor‑ und Schulbesuch sowie Förderung des Kindes. Das Hauptsacheverfahren wurde als erledigt erklärt. Die Verfahrensbevollmächtigte der Mutter beantragte Festsetzung einer Einigungsgebühr; das Familiengericht setzte eine geringere Gebühr fest. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Anwältin. • Anwendbare Normen: Nr. 1000 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (VVRVG), §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG (Zulässigkeit der Beschwerde) sowie Hinweis auf § 1671 Abs. 2 Nr. 1 BGB hinsichtlich Bindungswirkung elterlicher Einigung. • Entstehung der Einigungsgebühr: Nr. 1000 VVRVG ersetzt die frühere BRAGO-Regelung und setzt ausdrücklich nicht mehr voraus, dass ein Vergleich im Sinne des § 779 BGB vorliegt; der Gesetzgeber wollte jede vertragliche Beilegung eines Streits honorieren. • Anforderungen an die Einigung: Das VVRVG schließt Anerkenntnis und Verzicht aus, verlangt aber kein Verfügungsrecht über den Streitgegenstand; daher genügen gegenseitiges Nachgeben und eine bindende Regelung zwischen den Parteien. • Anwendung auf den Streitfall: Die Eltern hatten gegenläufige Anträge auf Alleinsorge gestellt und durch übereinstimmende Erklärungen verbindlich geregelt, dass die gemeinsame Sorge bestehen bleibt und das Kind bei der Mutter lebt; die Mutter nahm Verpflichtungen zur Betreuung und Förderung des Kindes an. • Prozessuale Wirkung: Dass die Parteien die Hauptsache als erledigt erklärten ändert nichts daran, dass durch die vorherige Einigung ein gütliches Ende des Verfahrens herbeigeführt wurde. • Gebührenfestsetzung und Kostenfolge: Die Einigungsgebühr einschließlich Mehrwertsteuer in Höhe von insgesamt 219,24 EUR ist entstanden und festzusetzen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde hatte Erfolg: Der angefochtene Beschluss wurde dahingehend geändert, dass der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin aus der Landeskasse eine Vergütung in Höhe von weiteren 219,24 EUR (Einigungsgebühr zuzüglich Mehrwertsteuer) zuerkannt wird. Begründet wurde dies damit, dass nach Nr. 1000 VVRVG auch im Sorgerechtsverfahren eine Einigungsgebühr entsteht, wenn die Eltern durch gegenseitiges Nachgeben eine verbindliche Regelung treffen, selbst wenn keine Verfügungsbefugnis über das Sorgerecht im Sinne des § 779 BGB vorliegt. Das Verfahren gilt als durch Einigung gütlich beendet; das Beschwerdeverfahren selbst bleibt gerichtsgebührenfrei und es erfolgt keine Kostenfestsetzung der Gegenpartei.