Urteil
4 U 20/05
OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Vereinigung aller Geschäftsanteile in einer Ein-Mann-Gesellschaft wird die restliche Stammeinlage nach § 19 Abs. 4 GmbHG fällig.
• Der Ausschluss eines zahlungsrückständigen Gesellschafters nach § 21 GmbHG ist möglich; öffentliche Zustellung gilt als geeignetes Zustellmittel zur Fristsetzung.
• Der Rechtsvorgänger haftet nach § 22 GmbHG für eingeforderte Einlagen, wobei die Haftung nach Abs. 3 auf Einforderungen innerhalb von fünf Jahren nach ordnungsgemäßer Anmeldung des Übergangs beschränkt ist.
Entscheidungsgründe
Haftung des Rechtsvorgängers für eingeforderte Reststammeinlage nach Vereinigung der Gesellschaftsanteile • Bei Vereinigung aller Geschäftsanteile in einer Ein-Mann-Gesellschaft wird die restliche Stammeinlage nach § 19 Abs. 4 GmbHG fällig. • Der Ausschluss eines zahlungsrückständigen Gesellschafters nach § 21 GmbHG ist möglich; öffentliche Zustellung gilt als geeignetes Zustellmittel zur Fristsetzung. • Der Rechtsvorgänger haftet nach § 22 GmbHG für eingeforderte Einlagen, wobei die Haftung nach Abs. 3 auf Einforderungen innerhalb von fünf Jahren nach ordnungsgemäßer Anmeldung des Übergangs beschränkt ist. Der Kläger ist Insolvenzverwalter der K... GmbH. Die Gesellschaft war mit einer Stammeinlage von 50.000 DM gegründet; die beiden Gründer hatten jeweils nur die Hälfte eingezahlt. Nach der Verschmelzung der Anteile war der Mitgesellschafter K... Alleingesellschafter. Der Beklagte hatte seinen Geschäftsanteil im August 1997 an K... veräußert und ist damit Rechtsvorgänger geworden. Im Insolvenzverfahren forderte der Kläger per öffentlich zugestelltem Schreiben die Zahlung der restlichen Stammeinlage und kaduzierte sodann den Gesellschaftsanteil. Der Kläger verlangt vom Beklagten als Rechtsvorgänger Zahlung des noch offenen Teils der Stammeinlage zuzüglich Zinsen; das Landgericht wies die Klage ab, das OLG änderte das Urteil teilweise zugunsten des Klägers. • Fälligkeit der restlichen Stammeinlage: Nach § 19 Abs. 4 GmbHG wird die ausstehende Einlage innerhalb von drei Monaten fällig, wenn sich innerhalb von drei Jahren nach Handelsregistereintragung alle Gesellschaftsanteile in der Hand eines Gesellschafters vereinigen; dies trat hier durch Vereinigung 1997 ein. • Ausschluss und Einziehung: Der ehemalige Alleingesellschafter K... war gemäß § 21 GmbHG zahlungsrückständig. Der Insolvenzverwalter war zuständig, setzte per öffentlicher Zustellung eine Nachfrist und zog den Anteil wirksam ein; öffentliche Zustellung entspricht der gesetzlichen Anforderung. • Haftung des Rechtsvorgängers: Gemäß § 22 Abs. 2 GmbHG haftet der Rechtsvorgänger für die Stammeinlage, wenn der Rechtsnachfolger nicht zahlungsfähig ist. Die Ausschlussfrist des § 22 Abs. 3 begrenzt die Haftung auf Einforderungen innerhalb von fünf Jahren nach ordnungsgemäßer Anmeldung des Übergangs; hier begann die Frist mit der Handelsregistereintragung im August 1997 und die Einforderung erfolgte innerhalb dieser Frist. • Anrechnung und Zinsen: Die vom Kläger geltend gemachten Zinsen sind unstreitig; Zinsberechnung richtet sich nach den geltend gemachten Zeiträumen und den gesetzlichen Zinssätzen. • Verfahrensrechtliches: Die Berufung war im betreffenden Umfang zulässig und erfolgreich; Revision wurde nicht zugelassen, die Kostenentscheidung sowie die vorläufige Vollstreckbarkeit basieren auf den einschlägigen ZPO-Vorschriften. Der Kläger obsiegt teilweise: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.391,15 Euro zu zahlen zuzüglich 4 % Zinsen vom 05.11.1997 bis 31.12.1998 und danach 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz. Begründend stellte das Gericht fest, dass die restliche Stammeinlage mit der Vereinigung aller Geschäftsanteile in der Hand des Gesellschafters K... gemäß § 19 Abs. 4 GmbHG fällig wurde und der Ausschluss des Zahlungsverpflichteten sowie die Einziehung nach § 21 GmbHG wirksam waren. Da Zahlungen vom Rechtsnachfolger nicht zu erlangen waren, trifft die Haftung den Beklagten als Rechtsvorgänger nach § 22 GmbHG; die gesetzliche Fünfjahresfrist des § 22 Abs. 3 wurde eingehalten. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.