Beschluss
3 W 42/06
OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine sofortige weitere Beschwerde gegen die Bestätigung der Ernennung eines Testamentsvollstreckers ist nach §§ 81 Abs.1, 29 Abs.2 FGG statthaft.
• Ein Ersuchen i.S.v. § 2200 Abs.1 BGB kann sich aus Auslegung der letztwilligen Verfügung ergeben; kein ausdrückliches Ersuchen ist erforderlich.
• Bei Wegfall der ursprünglich benannten Person genügt für die Annahme eines Ersuchens, dass nach Auslegung des gesamten Testaments und unter Berücksichtigung der Umstände der Erblasser mutmaßlich gewollt hätte, dass die Testamentsvollstreckung fortdauert und notfalls durch das Nachlassgericht ein anderer Testamentsvollstrecker bestellt wird.
• Die Rechtsbeschwerde ist in der Überprüfung der Auslegung darauf beschränkt, ob gesetzliche Auslegungsregeln, allgemeine Denk- und Erfahrungsgrundsätze oder Verfahrensvorschriften verletzt wurden oder wesentliche Umstände übersehen wurden.
• Die Bestellung des Beteiligten zu 3) zum Testamentsvollstrecker wurde zu Recht bestätigt, weil die Voraussetzungen des § 2200 BGB und die verbleibenden Aufgaben (§ 2203 BGB) gegeben waren.
Entscheidungsgründe
Ersuchen um Testamentsvollstreckung durch Auslegung des Testaments bei Wegfall benannter Person • Eine sofortige weitere Beschwerde gegen die Bestätigung der Ernennung eines Testamentsvollstreckers ist nach §§ 81 Abs.1, 29 Abs.2 FGG statthaft. • Ein Ersuchen i.S.v. § 2200 Abs.1 BGB kann sich aus Auslegung der letztwilligen Verfügung ergeben; kein ausdrückliches Ersuchen ist erforderlich. • Bei Wegfall der ursprünglich benannten Person genügt für die Annahme eines Ersuchens, dass nach Auslegung des gesamten Testaments und unter Berücksichtigung der Umstände der Erblasser mutmaßlich gewollt hätte, dass die Testamentsvollstreckung fortdauert und notfalls durch das Nachlassgericht ein anderer Testamentsvollstrecker bestellt wird. • Die Rechtsbeschwerde ist in der Überprüfung der Auslegung darauf beschränkt, ob gesetzliche Auslegungsregeln, allgemeine Denk- und Erfahrungsgrundsätze oder Verfahrensvorschriften verletzt wurden oder wesentliche Umstände übersehen wurden. • Die Bestellung des Beteiligten zu 3) zum Testamentsvollstrecker wurde zu Recht bestätigt, weil die Voraussetzungen des § 2200 BGB und die verbleibenden Aufgaben (§ 2203 BGB) gegeben waren. Die Erblasserin setzte in mehreren Testamenten einen Testamentsvollstrecker ein und ordnete Testamentsvollstreckung an. In der letzten Verfügung vom 5. August 2003 benannte sie namentlich Herrn H. als Testamentsvollstrecker und regelte dessen Aufgaben, insbesondere zur Ausführung von Vermächtnissen gegenüber verschiedenen Personen. Herr H. nahm das Amt nicht an, so dass das Nachlassgericht einen anderen Testamentsvollstrecker ernannte. Die Beteiligte zu 1) rügte dies und legte Beschwerde ein; das Landgericht bestätigte die Ernennung. Die sofortige weitere Beschwerde richtete sich gegen diese Bestätigung. Streitgegenstand war, ob aus dem Testament ein ersuchender Wille i.S.v. § 2200 Abs.1 BGB folgt und ob die Aufgaben des Testamentsvollstreckers noch zu erfüllen sind. • Zuständigkeit und Statthaftigkeit: Die sofortige weitere Beschwerde war nach §§ 81 Abs.1, 29 Abs.2 FGG zulässig; die Rechtsbeschwerde ist in der Sache begründetheitsabhängig zu prüfen. • Auslegung nach § 2200 BGB: Ein ausdrückliches Ersuchen ist nicht erforderlich; durch ergänzende Auslegung nach §§ 133, 2084 BGB kann ein Ersuchen festgestellt werden. • Wegfall des namentlich benannten Testamentsvollstreckers: Bei Nichtannahme genügt es, dass das Testament in seiner Gesamtheit den mutmaßlichen Willen erkennen lässt, die Testamentsvollstreckung fortzusetzen; maßgeblich sind die Gründe, die den Erblasser zur Anordnung bewogen haben, und ob diese Gründe weiterhin bestehen. • Beweiswertung und Instanzenrecht: Die Auslegung des Nachlassgerichts und des erstinstanzlichen Gerichts ist für die Rechtsbeschwerdeinstanz bindend, es sei denn, es liegen Verstöße gegen gesetzliche Auslegungsregeln, grobe Bewertungsfehler oder Übersehungen wesentlicher Umstände vor. • Anwendung auf den Fall: Die wiederholte Anordnung der Testamentsvollstreckung in vier Testamenten, die Zuweisung konkreter Aufgaben und die mögliche Konfliktlage zwischen Erbin und Vermächtnisnehmerin sprechen dafür, dass die Erblasserin die Sicherstellung der Ausführung durch eine neutrale Instanz wollte; es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sie gerade an der Person des namentlich Benannten gehangen hätte. • Erforderlichkeit der Bestellung: Die Vermächtnisansprüche waren noch nicht durch sachenrechtliche Erfüllung ausgeführt, sodass nach § 2203 BGB Aufgaben des Testamentsvollstreckers weiterhin bestanden. • Verfahrensrechtliche Folgen: Es bestanden keine Umstände, die der Wirksamkeit der Bestellung des neuen Testamentsvollstreckers entgegenstanden; die Gerichtskosten sind der Beteiligten zu 1) aufzuerlegen und der Geschäftswert wurde auf 3.000,00 Euro festgesetzt. Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen. Das Landgericht hat zutreffend ausgelegt, dass die Erblasserin die Testamentsvollstreckung auch nach dem Wegfall der von ihr namentlich benannten Person fortdauern lassen wollte, sodass ein Ersuchen im Sinne des § 2200 Abs.1 BGB vorliegt. Die Voraussetzungen der Ernennung des Beteiligten zu 3) zum Testamentsvollstrecker sind gegeben, weil die zur Erfüllung der Vermächtnisse erforderlichen Aufgaben noch bestehen (§ 2203 BGB) und keine rechtlichen Bedenken gegen die Ernennung sprechen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 1) zu tragen; der Geschäftswert wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.