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Beschluss

6 W 8/06

OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einem Herausgabeanspruch nach § 985 BGB kann ein rechtliches Zurückbehaltungsrecht nicht dadurch begründet werden, dass der Beklagte Einbauten vorgenommen hat; ihm steht nur ein Wegnahmerecht nach § 997 Abs. 1 BGB zu. • Eine in der Klage erklärte Aufrechnung der Klägerin mit Schadensersatz- und Nutzungsersatzansprüchen führt zum Untergang der Rückzahlungsforderung der geleisteten Anzahlung. • Sind die Einwendungen des Beklagten von Anfang an ungeeignet, den Herausgabeanspruch zu verhindern, sind ihm die Prozesskosten nach § 91a ZPO voll aufzuerlegen.
Entscheidungsgründe
Herausgabeanspruch nach § 985 BGB: kein Zurückbehaltungsrecht durch Einbauten • Bei einem Herausgabeanspruch nach § 985 BGB kann ein rechtliches Zurückbehaltungsrecht nicht dadurch begründet werden, dass der Beklagte Einbauten vorgenommen hat; ihm steht nur ein Wegnahmerecht nach § 997 Abs. 1 BGB zu. • Eine in der Klage erklärte Aufrechnung der Klägerin mit Schadensersatz- und Nutzungsersatzansprüchen führt zum Untergang der Rückzahlungsforderung der geleisteten Anzahlung. • Sind die Einwendungen des Beklagten von Anfang an ungeeignet, den Herausgabeanspruch zu verhindern, sind ihm die Prozesskosten nach § 91a ZPO voll aufzuerlegen. Die Klägerin verlangt die Herausgabe eines Kraftfahrzeugs nach gescheitertem Kaufvertrag. Der Beklagte behauptet, er habe 2.000 EUR Anzahlung geleistet und verschiedene Teile in das Fahrzeug eingebaut, weshalb er ein Zurückbehaltungsrecht geltend macht und die Herausgabe verweigert. Die Klägerin setzte der Gegenforderung des Beklagten Aufrechnung entgegen und machte Schadensersatzansprüche, Werterminderung, Anwalts- und Vollstreckungskosten sowie Nutzungsentschädigung geltend. Vor der Zivilkammer schlossen die Parteien einen Vergleich, wonach der Beklagte das Fahrzeug herausgab und die Klägerin sich verpflichtete, die eingebauten Teile auf eigene Kosten auszubauen und zu übergeben. Der Einzelrichter verteilte die Kosten des Rechtsstreits anteilig, wogegen die Klägerin Beschwerde einlegte. Das Oberlandesgericht prüfte, ob die Einwendungen des Beklagten den Herausgabeanspruch von Anfang an hätten verhindern können. • Die Klage auf Herausgabe war von Anfang an begründet; die Einwendungen des Beklagten waren ungeeignet, den Anspruch nach § 985 BGB zu beseitigen oder eine Zug-um-Zug-Verurteilung zu erzwingen. • Ein gesetzliches Zurückbehaltungsrecht ergibt sich nicht daraus, dass der Beklagte Einbauten vorgenommen hat; ihm steht nach § 997 Abs. 1 BGB lediglich ein Wegnahmerecht zu, das ein Zurückbehaltungsrecht nicht begründet. • Die Rückzahlungsforderung der Anzahlung in Höhe von 2.000 EUR ist durch die in der Klageschrift erklärte Aufrechnung der Klägerin mit Schadensersatz- und Nutzungsansprüchen untergegangen. • Die Klägerin ist als Eigentümerin zur Herausgabe des Fahrzeugs berechtigt; sie muss dem Beklagten jedoch die Wegnahme der eingebauten Teile nach § 258 Satz 2 BGB gestatten. • Da die Klage von Anfang an begründet war, sind dem Beklagten die Prozesskosten im Ausgangs- und Beschwerdeverfahren gemäß § 91a ZPO bzw. § 97 Abs. 1 ZPO voll aufzuerlegen. Die Beschwerde der Klägerin war erfolgreich. Der angefochtene Beschluss wurde dahin geändert, dass der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits und die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat; der Wert des Beschwerdegegenstandes wurde auf bis zu 1.500,00 EUR festgesetzt. Die Klägerin gewann mit ihrem Herausgabeanspruch, weil die Einwendungen des Beklagten – Rückzahlung der Anzahlung und Anspruch auf Herausgabe eingebauter Teile – den Herausgabeanspruch nicht zu Fall brachten; die Anzahlung war durch Aufrechnung entfallen und für die Einbauten steht dem Beklagten nur ein Wegnahmerecht nach § 997 Abs. 1 BGB zu, kein Zurückbehaltungsrecht.