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Beschluss

5 WF 40/06

OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen einen Vergütungsfestsetzungsbeschluss ist nach § 128 Abs. 4 BRAGO a.F. statthaft, wenn der Beschwerdewert von mehr als 50 EUR erreicht ist. • Bei Vergütungsfestsetzungsverfahren richtet sich die Zulässigkeit nach den Übergangsvorschriften (§ 60 Abs.1 RVG i.V.m. § 128 BRAGO a.F.), wenn der Auftrag vor dem 01.07.2004 erteilt wurde. • Eine Erinnerung des Rechtsanwalts gegen einen Vergütungsfestsetzungsbeschluss verwirkt nicht allein wegen Zeitablaufs; die Frist des § 7 Satz 1 GKG ist hierfür nicht analog anzuwenden. • Verwirkung ist bei kurzer Verjährungsfrist (hier § 196 Abs.1 Nr.15 BGB a.F.) nur in Ausnahmefällen gegeben; es müssen schutzwürdige Vertrauensstellungen des Schuldners nachgewiesen sein.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit und Erfolg der Erinnerung gegen Vergütungsfestsetzung nach BRAGO a.F. • Die sofortige Beschwerde gegen einen Vergütungsfestsetzungsbeschluss ist nach § 128 Abs. 4 BRAGO a.F. statthaft, wenn der Beschwerdewert von mehr als 50 EUR erreicht ist. • Bei Vergütungsfestsetzungsverfahren richtet sich die Zulässigkeit nach den Übergangsvorschriften (§ 60 Abs.1 RVG i.V.m. § 128 BRAGO a.F.), wenn der Auftrag vor dem 01.07.2004 erteilt wurde. • Eine Erinnerung des Rechtsanwalts gegen einen Vergütungsfestsetzungsbeschluss verwirkt nicht allein wegen Zeitablaufs; die Frist des § 7 Satz 1 GKG ist hierfür nicht analog anzuwenden. • Verwirkung ist bei kurzer Verjährungsfrist (hier § 196 Abs.1 Nr.15 BGB a.F.) nur in Ausnahmefällen gegeben; es müssen schutzwürdige Vertrauensstellungen des Schuldners nachgewiesen sein. Der Rechtsanwalt legte gegen einen Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Frankenthal vom 29.09.2003 eine Erinnerung ein. Der Streit betraf die Ansetzung einer Vergleichsgebühr für einen Unterhaltsverzicht, die das Amtsgericht abgesetzt hatte. Der Auftrag zur Vertretung in der Scheidung war vor dem 01.07.2004 erteilt worden, sodass die BRAGO a.F. weiter Anwendung finden sollte. Das Oberlandesgericht prüfte die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde nach § 128 BRAGO a.F. und ob die Erinnerung wegen Zeitablaufs bzw. Verwirkung unbeachtlich sei. Es ging ferner um die Frage, ob auf die Erinnerung analog Vorschriften des GKG anzuwenden seien. Das Gericht gab dem Rechtsanwalt teilweise Recht und hob die Absetzung der Vergleichsgebühr nebst Umsatzsteuer auf. Die Angelegenheit wurde an den Kostenfestsetzungsbeamten zurückverwiesen. • Statthaftigkeit: Die sofortige Beschwerde ist nach § 128 Abs.4 BRAGO a.F. zulässig, da der Beschwerdewert von mehr als 50 EUR erreicht ist; die Übergangsvorschriften (§ 60 Abs.1 RVG i.V.m. § 128 BRAGO a.F.) sind einschlägig, weil der Auftrag vor dem 01.07.2004 erteilt wurde. • Keine analoge Anwendung des § 7 Satz 1 GKG: Auf die Erinnerung des Rechtsanwalts ist die dortige Frist nicht analog anwendbar; Zeitablauf allein begründet keinen Einwand der Verwirkung gegen den Vergütungsanspruch. • Verwirkungsvoraussetzungen: Bei kurzer Verjährung (zuvor § 196 Abs.1 Nr.15 BGB a.F.) kommt Verwirkung nur in Ausnahmefällen in Betracht. Zusätzlich muss der Verpflichtete aufgrund des Verhaltens des Berechtigten Vertrauenstatbestände geschaffen haben, die eine Geltendmachung des Rechts unzumutbar machen; solche Umstände sind hier nicht dargelegt. • Mangels Anhaltspunkten für eine auf Verwirkung gestützte Abweisung war die Aufhebung der Absetzung der Vergleichsgebühr gerechtfertigt; der Kostenfestsetzungsbeamte ist an die Rechtsauffassung des Senats gebunden und hat neu zu entscheiden. • Kostenentscheidung: Das Rechtsmittelverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Erstattung von Kosten wurde abgelehnt (vgl. § 128 Abs.5 BRAGO a.F.). Die sofortige Beschwerde hatte Erfolg: Der Beschluss des Amtsgerichts Frankenthal vom 29.09.2003 ist insoweit aufzuheben, als die geltend gemachte Vergleichsgebühr für den Unterhaltsverzicht nebst Umsatzsteuer abgesetzt worden war. Der Kostenfestsetzungsbeamte wird angewiesen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats über die Höhe der festzusetzenden Vergütung neu zu entscheiden. Die Erinnerung des Rechtsanwalts ist nicht verwirkt; die analoge Anwendung der Frist des § 7 Satz 1 GKG kommt nicht in Betracht. Verwirkung konnte mangels konkreter Vertrauensstellungen und sonstiger schutzwürdiger Umstände nicht geltend gemacht werden. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei, Kostenerstattung wurde nicht zugesprochen.