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Beschluss

3 W 98/06

OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein nachträgliches Feststellungsinteresse an der Rechtswidrigkeit einer zwangsweisen öffentlich-rechtlichen Unterbringung besteht auch nach Beendigung der Maßnahme wegen der Schwere des Freiheitsentzugs und des Rehabilitationsinteresses. • Fehlerhafte oder unzureichende ärztliche Zeugnisse sowie mangelnde richterliche Sachaufklärung machen eine öffentlich-rechtliche Unterbringung rechtswidrig. • Bei Freiheitsentzug in psychiatrischer Obhut sind strenge Verhältnismäßigkeits- und Aufklärungspflichten zu beachten; insbesondere müssen ärztliche Zeugnisse von auf Psychiatrie hinreichend erfahrenen Ärzten stammen und die tatsächlichen Grundlagen der Gefährdungsprognose enthalten. • Fehlt eine Rechtsmittelbelehrung in einer Feststellungsentscheidung, beginnt eine etwa bestehende Rechtsmittelfrist nicht zu laufen.
Entscheidungsgründe
Rechtswidrigkeit zwangsweiser Unterbringung wegen unzureichender Sachaufklärung • Ein nachträgliches Feststellungsinteresse an der Rechtswidrigkeit einer zwangsweisen öffentlich-rechtlichen Unterbringung besteht auch nach Beendigung der Maßnahme wegen der Schwere des Freiheitsentzugs und des Rehabilitationsinteresses. • Fehlerhafte oder unzureichende ärztliche Zeugnisse sowie mangelnde richterliche Sachaufklärung machen eine öffentlich-rechtliche Unterbringung rechtswidrig. • Bei Freiheitsentzug in psychiatrischer Obhut sind strenge Verhältnismäßigkeits- und Aufklärungspflichten zu beachten; insbesondere müssen ärztliche Zeugnisse von auf Psychiatrie hinreichend erfahrenen Ärzten stammen und die tatsächlichen Grundlagen der Gefährdungsprognose enthalten. • Fehlt eine Rechtsmittelbelehrung in einer Feststellungsentscheidung, beginnt eine etwa bestehende Rechtsmittelfrist nicht zu laufen. Die Betroffene wurde auf Antrag der Verwaltungsbehörde und nach Anhörung durch das Amtsgericht am 5. Januar 2006 wegen angeblicher "depressiver Verstimmung mit Suizidalität" zwangsweise in einer psychiatrischen Klinik untergebracht. Sie legte noch im Anhörungstermin sofortige Beschwerde ein; die Zwangseinweisung erfolgte dennoch am selben Tag. Die Betroffene wurde am 13. Januar 2006 entlassen. Die Beschwerdekammer des Landgerichts hob den Unterbringungsbeschluss des Amtsgerichts auf, verweigerte jedoch auf Antrag eine Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterbringung. Die Betroffene focht dies mit weiterer Beschwerde an und begehrt nun die Feststellung, dass die Unterbringung vom 5. bis 13. Januar 2006 rechtswidrig war. Die Vorinstanzen hatten nicht hinreichend medizinisch-sachlich aufgeklärt und stützten sich im Wesentlichen auf ein ärztliches Zeugnis, das vom Hörensagen geprägt war. • Zulässigkeit: Die weitere Beschwerde ist nach §§ 27, 29 FGG zulässig; ein nachträgliches Feststellungsinteresse besteht auch nach Beendigung der Unterbringung wegen der Schwere des Freiheitsentzugs und des Rehabilitationsinteresses; fehlende Rechtsmittelbelehrung verhindert Fristbeginn (§§ 70 f, 70 g FGG). • Materiell rechtlich: Maßstab für öffentlich-rechtliche Unterbringung sind § 11 Abs.1 PsychKG RLP und die Verfahrensvorschriften der §§ 70–70n FGG; Freiheitsentzug ist besonders schwerwiegend (Art.2 Abs.2 GG, Art.5 EMRK) und erfordert strenge Verhältnismäßigkeits- und Aufklärungspflichten. • Ärztliches Zeugnis: Das vorgelegte Attest entsprach nicht den Anforderungen des §14 Abs.3 PsychKG i.V.m. §§70h Abs.1, 69f Abs.1 Nr.2 FGG, weil nicht dargelegt war, dass die ausstellende Amtsärztin psychiatrisch erkennbar qualifiziert war, keine eigene fachliche Exploration stattgefunden hat und das Zeugnis überwiegend auf Hörensagen beruhte. • Sachaufklärung: Amtsgericht und Landgericht haben bis zur Entlassung keine tragfähigen Feststellungen zum Vorliegen einer psychischen Erkrankung i.S.v. §1 Abs.2 PsychKG und zur Unfreiwilligkeit der Willensbestimmung getroffen; insbesondere wurde nicht geprüft, ob es sich um freiverantwortete Suizidabsichten oder krankheitsbedingte Selbstgefährdung handelte. • Rechtsfolge: Wegen dieser schweren Verfahrens- und Sachaufklärungsmängel war die Unterbringungsanordnung rechtswidrig; Mängel wurden auch durch die Beschwerdeinstanzen bis zur Entlassung nicht behoben. • Kosten und Auslagen: Gerichtskostenentscheidung unterblieb gemäß §131 KostO; notwendige Auslagen der Betroffenen wurden dem Landkreis auferlegt nach §13a Abs.1 FGG. • Geschäftswert: Festsetzung des Geschäftswerts für das weitere Beschwerdeverfahren auf 3.000,00 EUR nach §§131 Abs.2, 30 KostO. Der Beschluss des Landgerichts wird aufgehoben; es wird festgestellt, dass die öffentlich-rechtliche Unterbringung der Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhaus vom 5. Januar bis 13. Januar 2006 rechtswidrig war. Die Entscheidung beruht auf unzureichender ärztlicher Grundlage und mangelhafter richterlicher Sachaufklärung, insbesondere fehlte ein den Anforderungen entsprechendes ärztliches Zeugnis und konkrete Feststellungen zur psychischen Erkrankung und zur fehlenden freien Willensbestimmung. Die notwendigen Auslagen der Betroffenen sind dem Landkreis aufzuerlegen; eine Verrechnung von Gerichtskosten erfolgte nicht. Der Geschäfts- bzw. Streitwert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.