Beschluss
2 UF 69/06
OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ehegatten können nach § 1404 Abs. 2 BGB den Versorgungsausgleich ganz oder teilweise durch Vereinbarung ausschließen, dies betrifft auch die Vereinbarung, bestimmte in einer abgegrenzten Zeit erworbene Anwartschaften vom Ausgleich auszunehmen.
• Die dispositive Befugnis der Ehegatten ist durch § 1587o Abs.1 S.2 BGB begrenzt: Vereinbarungen, die zu einer höheren Übertragung oder Begründung von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung zu Lasten des Ausgleichspflichtigen führen als die gesetzliche Regelung, sind nichtig.
• Zur Prüfung der Wirksamkeit einer Teilvereinbarung ist zunächst der gesetzliche Ausgleichsbetrag für die gesamte Ehezeit zu ermitteln; sodann sind die Anwartschaften um die vertraglich ausgeklammerten Zeiten zu bereinigen; nur wenn der verbleibende Betrag geringer ist als der gesetzliche Ausgleichsbetrag, bleibt die Vereinbarung wirksam.
• Die Umrechnung von Monatsbeträgen in Entgeltpunkte ist gemäß § 1587b Abs.6 BGB anzuordnen.
• Soweit öffentlich-rechtliche Zusatzversorgungsträger keine Realteilung vorsehen, ist durch erweitertes Quasi-Splitting gemäß § 1 Abs.3 VAHRG in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen.
Entscheidungsgründe
Teilweiser Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach Vereinbarung zulässig, Grenze durch §1587o BGB • Ehegatten können nach § 1404 Abs. 2 BGB den Versorgungsausgleich ganz oder teilweise durch Vereinbarung ausschließen, dies betrifft auch die Vereinbarung, bestimmte in einer abgegrenzten Zeit erworbene Anwartschaften vom Ausgleich auszunehmen. • Die dispositive Befugnis der Ehegatten ist durch § 1587o Abs.1 S.2 BGB begrenzt: Vereinbarungen, die zu einer höheren Übertragung oder Begründung von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung zu Lasten des Ausgleichspflichtigen führen als die gesetzliche Regelung, sind nichtig. • Zur Prüfung der Wirksamkeit einer Teilvereinbarung ist zunächst der gesetzliche Ausgleichsbetrag für die gesamte Ehezeit zu ermitteln; sodann sind die Anwartschaften um die vertraglich ausgeklammerten Zeiten zu bereinigen; nur wenn der verbleibende Betrag geringer ist als der gesetzliche Ausgleichsbetrag, bleibt die Vereinbarung wirksam. • Die Umrechnung von Monatsbeträgen in Entgeltpunkte ist gemäß § 1587b Abs.6 BGB anzuordnen. • Soweit öffentlich-rechtliche Zusatzversorgungsträger keine Realteilung vorsehen, ist durch erweitertes Quasi-Splitting gemäß § 1 Abs.3 VAHRG in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen. Die Parteien ließen sich scheiden und vereinbarten im Rahmen des Scheidungsverfahrens, Anwartschaften, die zwischen dem 01.06.1999 und dem 30.09.2005 erworben wurden, vom Versorgungsausgleich auszunehmen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund beschwerte sich über die vom Familiengericht genehmigte Vereinbarung und berief sich auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Teilverzichten. Die Eheleute hatten während der Ehezeit unterschiedliche Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben; der Antragsgegner hatte zudem Zusatzversorgungsansprüche bei einer Zusatzversorgungskasse. Streit bestand darüber, ob die Vereinbarung wegen Überschreitung der zulässigen Dispositionsbefugnis nach § 1587o BGB nichtig sei und wie der Ausgleich konkret zu berechnen sei. Das Oberlandesgericht überprüfte die Vereinbarung auf ihre Vereinbarkeit mit § 1587o BGB und ermittelte die sich ergebenden Übertragungs- und Begründungsbeträge in Euro. • Die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung war begründet; das Familiengericht hatte die maßgebliche höchstrichterliche Rechtsprechung zur Durchführung von Teilverzichten nicht beachtet. • Grundsatz: Ehegatten können den Versorgungsausgleich ganz oder teilweise ausschließen (§ 1404 Abs.2 BGB). Zulässig ist auch die Ausklammerung von Anwartschaften aus einem bestimmten Zeitraum der nicht disponiblen Ehezeit (§ 1587 Abs.2 BGB). • Beschränkung: Nach § 1587o Abs.1 S.2 BGB sind Vereinbarungen nichtig, soweit sie bewirken, dass zu Lasten des Ausgleichspflichtigen mehr Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen oder begründet werden, als die gesetzliche Regelung vorsieht; zur Bestimmung dieser Grenze ist zunächst der gesetzliche Ausgleichsbetrag für die gesamte Ehezeit zu ermitteln. • Prüfungsschritte: 1) Ermittlung des gesetzlichen Ausgleichsbetrags bei Einbeziehung der gesamten Ehezeit; 2) Bereinigung beider Ehegattenanwartschaften um die vertraglich ausgeklammerten Zeiträume; 3) Vergleich der sich ergebenden Beträge. Bleibt der vertraglich bestimmte Ausgleichsbetrag geringer als der gesetzliche, ist die Vereinbarung wirksam. • Anwendung auf den Fall: Nach den Auskünften der Versorgungsträger ergaben sich während der Ehezeit für die Antragstellerin 385,98 EUR und für den Antragsgegner 898,04 EUR monatliche Anwartschaften; nach Berücksichtigung der ausgeklammerten Zeiträume und der Umwertung von Zusatzversorgungsanwartschaften mithilfe der Barwertverordnung ergaben sich zu Gunsten der Antragstellerin Übertragungen von 167,46 EUR monatlich und Begründungen von 33,79 EUR monatlich. • Die Anordnung, die Monatsbeträge in Entgeltpunkte umzurechnen, stützt sich auf § 1587b Abs.6 BGB. Kosten- und Gegenstandswertfestsetzungen beruhen auf den einschlägigen Verfahrensvorschriften. Die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund führte zur teilweisen Änderung der Regelung des Versorgungsausgleichs. Das Verbundurteil des Amtsgerichts wurde insoweit geändert, dass dem Antragstellerin Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 167,46 EUR vom Versicherungskonto des Antragsgegners übertragen werden und zusätzlich Anwartschaften in Höhe von 33,79 EUR monatlich zu ihren Gunsten begründet werden. Die Vereinbarung der Parteien, die Anwartschaften aus dem Zeitraum 01.06.1999 bis 30.09.2005 vom Ausgleich auszunehmen, ist wirksam, weil die sich daraus ergebenden Übertragungs- und Begründungsbeträge geringer sind als die gesetzlichen Ausgleichsbeträge für die gesamte Ehezeit. Die Monatsbeträge sind in Entgeltpunkte umzurechnen; die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Die Kostenentscheidung und die Gegenstandswertfestsetzung wurden getroffen, Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren wurden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.