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Beschluss

3 W 124/06

OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beteiligten sind durch die Festsetzung der Vergütung des Sammelvermögenspflegers nicht im Rechtssinne beschwert und damit hinsichtlich der Vergütungsfestsetzung nicht beschwerdebefugt. • Die Vergütung eines Pflegers für ein Sammelvermögen richtet sich nach den Vorschriften der Vormundschaft (§§ 1915 Abs.1, 1836 ff. BGB) und ist grundsätzlich gegen das Sammelvermögen festzusetzen. • Eine Festsetzung der Vergütung gegen die Staatskasse fehlt bei Pflegschaften für Sammelvermögen an einer gesetzlichen Grundlage; eine Ausnahme nach § 1836 Abs.1 Satz 2 BGB kommt hier nicht in Betracht.
Entscheidungsgründe
Vergütung des Sammelvermögenspflegers ist gegen das Sammelvermögen festzusetzen • Die Beteiligten sind durch die Festsetzung der Vergütung des Sammelvermögenspflegers nicht im Rechtssinne beschwert und damit hinsichtlich der Vergütungsfestsetzung nicht beschwerdebefugt. • Die Vergütung eines Pflegers für ein Sammelvermögen richtet sich nach den Vorschriften der Vormundschaft (§§ 1915 Abs.1, 1836 ff. BGB) und ist grundsätzlich gegen das Sammelvermögen festzusetzen. • Eine Festsetzung der Vergütung gegen die Staatskasse fehlt bei Pflegschaften für Sammelvermögen an einer gesetzlichen Grundlage; eine Ausnahme nach § 1836 Abs.1 Satz 2 BGB kommt hier nicht in Betracht. Die Mutter der Beteiligten 1–4 wurde 2000 Opfer eines Verbrechens; aus der Bevölkerung sammelte sich ein beträchtliches Vermögen zugunsten der Beteiligten. Das Amtsgericht ordnete Pflegschaft für das Sammelvermögen nach § 1914 BGB an und bestellte den Beteiligten 5) zum Pfleger. Bei der Festsetzung der Vergütung des Pflegers ordnete das Amtsgericht einen Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger für die Beteiligten 1–4 an. Das Amtsgericht setzte die Vergütung fest und bestimmte, dass der Betrag aus dem Sammelvermögen zu erstatten ist. Dagegen legte der Verfahrenspfleger sofortige Beschwerde ein; das Landgericht wies die Beschwerde nach sachlicher Prüfung zurück, erlaubte jedoch die sofortige weitere Beschwerde, weil die Frage von grundsätzlicher Bedeutung sei. • Die sofortige weitere Beschwerde ist statthaft und förmlich zulässig; die Beteiligten sind als Beschwerdeführer befugt, weil das Beschwerdegericht die Beschwerde in der Sache behandelt hat (§ 56g FGG). • In der Sache sind die Beteiligten 1–4 jedoch unzulässig, weil sie durch die Entscheidung der Rechtspflegerin, die Vergütung des Pflegers gegen das Sammelvermögen festzusetzen, nicht im Rechtssinne beschwert sind (§ 20 FGG). • Der Pfleger eines Sammelvermögens ist Sachpfleger und verwaltet die Vermögensmasse, er ist nicht Vertreter der Begünstigten; daher sind die Begünstigten keine Rechtsträger der Sachpflegschaft. • Der Vergütungsanspruch des Pflegers für ein Sammelvermögen richtet sich nach den Vorschriften über die Vormundschaft (§ 1915 Abs.1 i.V.m. §§ 1836 ff. BGB). Nach diesen Regeln ist die Pflegschaft grundsätzlich unentgeltlich (§ 1836 Abs.1 S.1 BGB), Vergütung kann vorgesehen werden, aber eine Festsetzung gegen die Staatskasse ist gesetzlich nur in engen Ausnahmefällen vorgesehen (§ 1836 Abs.1 S.2, §§ 1836a, 1836d BGB). • Bei einer Pflegschaft für ein Sammelvermögen ist ein auf den Mündel bezogener Ausnahmefall nicht denkbar, sodass es an einer gesetzlichen Grundlage für eine Festsetzung gegen die Staatskasse fehlt. • Der Zweck der Sammlung und der Wille der Spender werden durch die Festsetzung der Vergütung gegen das Sammelvermögen nicht verletzt; die neutrale, ordnungsgemäße Verwaltung bis zur Verwendung entspricht dem Willen der Spender. Die sofortige weitere Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg; die Erstbeschwerde wäre unzulässig gewesen, weshalb das Rechtsmittel zurückgewiesen wird. Die Beteiligten 1–4 sind durch die Festsetzung der Vergütung des Pflegers gegen das Sammelvermögen nicht im Rechtssinne beschwert, weshalb ihr Begehren unzulässig ist. Der Senat bestätigt, dass die Vergütung des Pflegers für ein Sammelvermögen nach §§ 1915 Abs.1, 1836 ff. BGB zu beurteilen ist und regelmäßig gegen das Sammelvermögen festzusetzen ist; eine Festsetzung gegen die Staatskasse fehlt an einer gesetzlichen Grundlage. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 197,47 EUR festgesetzt; Kostenentscheidungen folgen aus den angeführten Vorschriften.