Beschluss
3 W 19/07
OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die sofortige weitere Beschwerde ist statthaft und war in der Sache unbegründet.
• Ein Nachlassverwalter ist wie ein Nachlasspfleger zu vergüten; nach dem 1.7.2005 erfolgt die Vergütung als Zeithonorar nach § 1915 Abs.1 Satz2 i.V.m. §1836 BGB und §§1–3 VBVG.
• Abschlagszahlungen sind grundsätzlich möglich (§§1915 Abs.1,1836 Abs.1 S.3 BGB, §3 Abs.4 VBVG), entfallen jedoch regelmäßig, sobald der Vergütungsanspruch abschließend berechnet werden kann.
• Für die Gewährung von Abschlagszahlungen muss der Nachlassverwalter seinen Zeitaufwand so plausibel darlegen, dass das Gericht die Abschlagsforderungen zumindest summarisch prüfen kann.
• Die Kontrolle einer Ermessensentscheidung in der weiteren Beschwerde ist beschränkt; das Landgericht hat sein Ermessen nicht überschritten.
Entscheidungsgründe
Vergütung und Abschlagszahlungen des Nachlassverwalters; Ermessenskontrolle • Die sofortige weitere Beschwerde ist statthaft und war in der Sache unbegründet. • Ein Nachlassverwalter ist wie ein Nachlasspfleger zu vergüten; nach dem 1.7.2005 erfolgt die Vergütung als Zeithonorar nach § 1915 Abs.1 Satz2 i.V.m. §1836 BGB und §§1–3 VBVG. • Abschlagszahlungen sind grundsätzlich möglich (§§1915 Abs.1,1836 Abs.1 S.3 BGB, §3 Abs.4 VBVG), entfallen jedoch regelmäßig, sobald der Vergütungsanspruch abschließend berechnet werden kann. • Für die Gewährung von Abschlagszahlungen muss der Nachlassverwalter seinen Zeitaufwand so plausibel darlegen, dass das Gericht die Abschlagsforderungen zumindest summarisch prüfen kann. • Die Kontrolle einer Ermessensentscheidung in der weiteren Beschwerde ist beschränkt; das Landgericht hat sein Ermessen nicht überschritten. Der Beteiligte zu 1) begehrt vom Nachlassgericht die Festsetzung von Abschlags- und Vorauszahlungen auf seine Vergütung als Nachlassverwalter für den Zeitraum 1.9.2005 bis 31.8.2006. Das Landgericht lehnte die beantragten Abschlagszahlungen ab. Der Nachlassverwalter legte Tätigkeitslisten vor und machte Zeitaufwand geltend; die Erben bestritten Honorar- und Aufwendungsansprüche. Der Nachlassverwalter hatte nach eigenen Angaben bereits 15.000 € ohne gerichtliche Festsetzung erhalten. Gegen die Entscheidung des Landgerichts richtet sich die sofortige weitere Beschwerde, die das Oberlandesgericht in zulässiger Weise prüft. • Zulässigkeit: Die sofortige weitere Beschwerde war wegen Zulassung durch das Landgericht nach den einschlägigen FGG-Vorschriften statthaft und fristgerecht. • Rechtliche Einordnung: Die Nachlassverwaltung ist nach §1975 BGB eine Nachlasspflegschaft; daher gelten die Vorschriften über die Vormundschaft entsprechend (§1915 Abs.1 BGB). • Vergütungsmaßstab: Für Verwaltertätigkeiten vor dem 1.7.2005 gelten die früheren §§1836,1836a BGB; für danach gilt §1915 Abs.1 Satz2 i.V.m. §1836 Abs.1 BGB und §§1–3 VBVG. Die Vergütung ist als Zeithonorar nach tatsächlichem Zeitaufwand zu bemessen; eine pauschale Prozentsatzvergütung kommt danach nicht mehr in Betracht. • Anspruch auf Abschlagszahlungen: Grundsätzlich bestehen Abschlagsansprüche (§1915 Abs.1, §1836 Abs.1 Satz3 BGB, §3 Abs.4 VBVG), sie entfallen jedoch regelmäßig, wenn der Vergütungsanspruch bereits abschließend berechnet werden kann. • Darlegungspflicht: Zur Gewährung von Abschlagszahlungen muss der Nachlassverwalter seinen behaupteten Zeitaufwand so plausibel darlegen, dass das Gericht die Höhe und Berechtigung zumindest summarisch prüfen kann; das Nachlassgericht hat insoweit Ermessen bei den Anforderungen an die Darlegung. • Ermessenskontrolle: Die Überprüfung des landgerichtlichen Ermessens in der weiteren Beschwerde ist auf Verfahrensfehler und Überschreitung der gesetzlichen Grenzen beschränkt; eine umfassende Sachverhaltskontrolle findet nicht statt. • Anwendung auf den Streitfall: Die vom Antragsteller vorgelegten Tätigkeitslisten unterschieden nicht hinreichend zwischen nachlassverwalterischen Tätigkeiten (vergütungsfähig nach §1987 BGB) und darüber hinausgehenden anwaltlichen/wirtschaftsprüferischen Leistungen; damit waren die Unterlagen für eine summarische Festsetzung von Abschlagszahlungen unzureichend. • Weiterer Umstand: Die bereits vereinnahmten 15.000 € ohne nähere Darstellung der dafür abgegoltenen Verwaltertätigkeiten erschwerte die Beurteilung der beantragten Abschlagszahlungen. Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen; die Entscheidung des Landgerichts bleibt bestehen. Der Beteiligte zu 1) hat die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2) bis 4) zu erstatten; der Geschäftswert wird auf 139.200,00 € festgesetzt. Die Gerichte haben überzeugend festgestellt, dass der Nachlassverwalter seinen Zeitaufwand nicht so darlegte, dass das Gericht die Berechtigung und Höhe der beantragten Abschlagszahlungen summarisch prüfen konnte. Damit bestand kein Anspruch auf die begehrten Abschlagszahlungen in der beantragten Form, weshalb das Landgericht sein Ermessen nicht rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Folglich hat der Nachlassverwalter im Wesentlichen unterlegen, weil die form- und substanzielle Darlegung der Vergütungsforderung nicht genügte.