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Beschluss

3 W 232/06

OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Eintragung einer Zwangshypothek in das Gesamtgut eines nach italienischem Recht geführten Errungenschaftsgemeinschaftsvermögens ist ein vollstreckbarer Titel gegen beide Ehegatten erforderlich. • Die Vorschrift des § 740 ZPO ist auf die Errungenschaftsgemeinschaft nach italienischem Recht entsprechend anwendbar, weil diese der deutschen Gütergemeinschaft in der Behandlung des Gesamtguts vergleichbar ist. • Neues tatsächliches Vorbringen in der Rechtsbeschwerdeinstanz ist unbeachtlich; die Rechtsbeschwerde beschränkt sich auf Überprüfung rechtlicher und verfahrensrechtlicher Fragen sowie auf die ausreichende Tatsachenermittlung der Vorinstanzen.
Entscheidungsgründe
Zwangshypothek im italienischen Errungenschaftsgut: Titel gegen beide Ehegatten erforderlich • Zur Eintragung einer Zwangshypothek in das Gesamtgut eines nach italienischem Recht geführten Errungenschaftsgemeinschaftsvermögens ist ein vollstreckbarer Titel gegen beide Ehegatten erforderlich. • Die Vorschrift des § 740 ZPO ist auf die Errungenschaftsgemeinschaft nach italienischem Recht entsprechend anwendbar, weil diese der deutschen Gütergemeinschaft in der Behandlung des Gesamtguts vergleichbar ist. • Neues tatsächliches Vorbringen in der Rechtsbeschwerdeinstanz ist unbeachtlich; die Rechtsbeschwerde beschränkt sich auf Überprüfung rechtlicher und verfahrensrechtlicher Fragen sowie auf die ausreichende Tatsachenermittlung der Vorinstanzen. Die Beteiligte zu 1) beantragte die Eintragung einer Zwangshypothek auf ein Grundstück, das der Beteiligte zu 2) und dessen Ehefrau in italienischer Errungenschaftsgemeinschaft erworben hatten. Die Beschwerdeführerin verfügte lediglich über einen vollstreckbaren Titel gegen den Beteiligten zu 2). Amtsgericht und Landgericht wiesen den Antrag zurück mit der Begründung, die gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts erfordere nach § 740 Abs. 2 ZPO einen Titel gegen beide Ehegatten. In der Rechtsbeschwerde machte die Beteiligte zu 1) erstmals geltend, § 741 ZPO genüge, weil der Ehemann ein selbständiges Erwerbsgeschäft betrieben habe, aus dem die titulierte Forderung resultiere. Der Senat prüfte Beschwerdebefugnis, Verfahrensrecht und materielle Voraussetzungen der Zwangshypothekeneintragung. • Die Beschwerde ist formell zulässig nach § 78 GBO; die Beteiligte ist beschwerdeberechtigt, da ihre Erstbeschwerde zurückgewiesen wurde. • Die Eintragung einer Zwangshypothek ist eine Grundbuchsache und verfahrensrechtlich nach der Grundbuchordnung zu behandeln; das Landgericht hat die Erstbeschwerde zu Recht als unbefristete Beschwerde nach § 71 GBO qualifiziert. • Mangels besonderer deutscher Vollstreckungsregelungen für italienisches Gesamtgut hat das Landgericht § 740 ZPO richtig angewandt, weil die italienische Errungenschaftsgemeinschaft der deutschen Gütergemeinschaft in der Behandlung des Gesamtguts vergleichbar ist. • Nach § 740 Abs. 2 ZPO ist ein Leistungstitel gegen beide Ehegatten erforderlich, wenn diese das Gesamtgut gemeinschaftlich verwalten; hier wurde das Grundstück als Gesamtgut im Güterstand der italienischen Errungenschaftsgemeinschaft erworben, sodass Verfügungen über das Grundstück der gemeinsamen Rechtshandlung bedürfen (Art. 180 Cc). • Es fehlt an einer Vollstreckungsklausel gegen die Ehefrau; die Beteiligte verfügt nur über einen Titel gegen den Ehemann, weshalb die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut nicht begonnen werden darf (§ 750 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 727 ff. ZPO). • Neu in der Rechtsbeschwerde erhobene tatsächliche Behauptungen, insbesondere der Verweis auf § 741 ZPO wegen angeblich selbständigen Erwerbsgeschäfts des Ehemanns, sind unbeachtlich und dürfen nicht berücksichtigt werden; die Rechtsbeschwerde beschränkt die Tatsachenbasis auf das Vorbringen der Vorinstanzen. • Das Landgericht hat auch zutreffend geprüft, dass insoweit italienisches Recht (Art. 177, 180, 184 Cc) die gemeinschaftliche Stellung des Gesamtguts und die Folgen fehlender Zustimmung regelt; für die Pfändbarkeit ungegeteilter Gegenstände gelten besondere Regeln, die hier nicht einschlägig sind. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen. Die Entscheidung der Vorinstanzen ist rechtlich richtig, weil für die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück, das Teil des gemeinsamen Gesamtguts einer nach italienischem Recht geführten Errungenschaftsgemeinschaft ist, ein vollstreckbarer Titel gegen beide Ehegatten erforderlich ist und die Beschwerdeführerin lediglich einen Titel gegen den Ehemann vorgelegt hat. Neuer Vortrag in der Rechtsbeschwerde ist unbeachtlich, sodass kein Anspruch auf Eintragung der Zwangshypothek besteht. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 11.734,00 € festgesetzt.