Urteil
6 UF 10/07
OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Schriftliche übereinstimmende Erklärungen der Parteien über die Höhe eines Zugewinnausgleichs begründen einen wirksamen Vergleich, auch wenn Zahlungsmodalitäten noch offen sind.
• Ein beiderseitiger Irrtum über den Wert einer streitgegenständlichen Immobilie macht den Vergleich nach § 779 BGB nur anwendbar, wenn bei Kenntnis der Sachlage der Streit nicht entstanden wäre; dies war hier nicht der Fall.
• Der Wert einer Sache ist keine Eigenschaft im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB, sodass eine Anfechtung wegen Irrtums über den Wert scheitert.
• Eine Vertragsanpassung nach § 313 BGB kommt nur in Betracht, wenn eine beide Parteien belastende Fehlvorstellung feststeht; der Beklagte hat das Gegenteil nicht glaubhaft gemacht.
Entscheidungsgründe
Vergleich über Zugewinnausgleich wirksam trotz Irrtum über Grundstückswert • Schriftliche übereinstimmende Erklärungen der Parteien über die Höhe eines Zugewinnausgleichs begründen einen wirksamen Vergleich, auch wenn Zahlungsmodalitäten noch offen sind. • Ein beiderseitiger Irrtum über den Wert einer streitgegenständlichen Immobilie macht den Vergleich nach § 779 BGB nur anwendbar, wenn bei Kenntnis der Sachlage der Streit nicht entstanden wäre; dies war hier nicht der Fall. • Der Wert einer Sache ist keine Eigenschaft im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB, sodass eine Anfechtung wegen Irrtums über den Wert scheitert. • Eine Vertragsanpassung nach § 313 BGB kommt nur in Betracht, wenn eine beide Parteien belastende Fehlvorstellung feststeht; der Beklagte hat das Gegenteil nicht glaubhaft gemacht. Die Parteien sind rechtskräftig geschiedene Eheleute und stritten um den Zugewinnausgleich. Die Klägerin schlug per Schreiben vom 14. Juni 2006 einen Ausgleichsbetrag von 22.132,66 € vor; der Beklagte erklärte am 21. Juni 2006 seine Bereitschaft zur Zahlung, verwies jedoch auf Klärung der Zahlungsmodalitäten wegen Kreditbedarf. Die Klägerin klagte auf Zahlung dieses Betrags. Der Beklagte focht den Vergleich später wegen eines angeblichen Irrtums über den Wert seiner Immobilie an und machte geltend, die Bank habe nur einen deutlich niedrigeren Wert bestätigt, sodass kein Kredit möglich sei. Das Amtsgericht gab der Klage statt; der Beklagte berief sich weiter auf Anfechtung nach §§ 119, 779 BGB bzw. auf Anpassung nach § 313 BGB. • Die übereinstimmenden Erklärungen vom 14. und 21. Juni 2006 begründeten einen wirksamen Vergleich; offene Zahlungsmodalitäten betreffen die Abwicklung, nicht die Wirksamkeit der Vereinbarung. • § 779 Abs. 1 BGB greift nicht: Der Streit bezog sich gerade auf den Wert der Immobilie, sodass es sich nicht um einen außerhalb des Streits liegenden Umstand handelte; außerdem fehlte die Voraussetzung, dass bei Kenntnis der Sachlage der Streit gar nicht erst entstanden wäre. • Eine Anfechtung nach § 119 Abs. 2 BGB scheidet aus, weil der Wert einer Sache keine Eigenschaft i.S. dieser Norm ist. • Auch eine Vertragsanpassung nach § 313 Abs. 1 BGB kommt nicht in Betracht, weil der Beklagte den Nachweis, dass der Wert der Immobilie zum maßgeblichen Zeitpunkt wesentlich niedriger war, nicht erbracht hat. • Die sachverständige Wertermittlung ergab Verkehrswerte, die nicht unter den von den Parteien zugrunde gelegten Werten lagen; dem Beklagten entsteht daher kein Nachteil, der eine Vertragsaufhebung oder Anpassung rechtfertigen würde. • Neues Vorbringen des Beklagten in der Berufungsinstanz ist zum Teil verspätet und unverwertbar nach § 621d ZPO sowie unzulässig nach § 282 ZPO, eine erneute Beweisaufnahme wäre nicht geboten. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidung sowie Nichtzulassung der Revision beruhen auf den einschlägigen zivilprozessualen Vorschriften. Der Senat wies die Berufung des Beklagten zurück; der Vergleich über den Zugewinnausgleich in Höhe von 22.132,66 € ist wirksam und die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung dieses Betrags. Eine Anfechtung des Vergleichs wegen Irrtums über den Grundstückswert scheiterte, weil der Wert keine Eigenschaft i.S. § 119 Abs. 2 BGB ist und § 779 BGB nicht anwendbar ist, da der Wert Streitgegenstand war und der Beklagte nicht nachgewiesen hat, dass bei Kenntnis der wahren Sachlage kein Streit entstanden wäre. Auch eine Vertragsanpassung nach § 313 BGB kommt nicht in Betracht, weil das Gutachten höhere Werte ergab und der Beklagte dadurch nicht benachteiligt wird. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde nicht zugelassen.