Beschluss
1 Ws 479/07
OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Befangenheitsantrags in einem Verfahren der Strafvollstreckungskammer ist statthaft.
• § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO ist nicht entsprechend auf Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer anzuwenden; es besteht keine planwidrige Regelungslücke.
• Beleidigende Angriffe des Verurteilten gegen den zuständigen Richter begründen nicht ohne weiteres die Besorgnis der Befangenheit, insbesondere wenn keine weiteren Anhaltspunkte vorliegen.
Entscheidungsgründe
Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung eines Befangenheitsantrags in der Strafvollstreckungskammer zulässig, aber unbegründet • Eine sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Befangenheitsantrags in einem Verfahren der Strafvollstreckungskammer ist statthaft. • § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO ist nicht entsprechend auf Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer anzuwenden; es besteht keine planwidrige Regelungslücke. • Beleidigende Angriffe des Verurteilten gegen den zuständigen Richter begründen nicht ohne weiteres die Besorgnis der Befangenheit, insbesondere wenn keine weiteren Anhaltspunkte vorliegen. Der Verurteilte verbüßt eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten wegen mehrerer Straftaten. Er beantragte wiederholt die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung und lehnte gleichzeitig den nach Geschäftsverteilungsplan zuständigen Richter der Strafvollstreckungskammer wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Das Landgericht Zweibrücken wies den Befangenheitsantrag mit Beschluss vom 13.11.2007 als unbegründet zurück. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Verurteilten. Der Verurteilte hatte den Richter zuvor wiederholt beleidigend angegriffen; behauptet wurde jedoch nicht, der Richter habe in einer Weise auf diese Angriffe reagiert, die Befangenheit begründen würde. Es geht somit um die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde und die Begründetheit des Befangenheitsvorwurfs. • Die sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und damit statthaft. • Ein Teil der Rechtsprechung wendet § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend an und verlangt Beschränkung der sofortigen Beschwerde in Strafvollstreckungssachen; diese Ansicht teilt der Senat nicht. • Eine analoge Anwendung des § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO scheitert an fehlender planwidriger Regelungslücke, weil das Gesetz für erfolglose Ablehnungen außerhalb der Hauptverhandlung in § 28 Abs. 2 Satz 1 StPO eine eindeutige Regelung trifft. • Die Interessenlage in Strafvollstreckungsverfahren unterscheidet sich wesentlich vom Erkenntnisverfahren: Verurteilte sind an schneller Entscheidung interessiert, sodass die Gefahr missbräuchlicher Verzögerungen durch Ablehnungsanträge geringer ist. • Das Landgericht hat die Zurückweisung des Befangenheitsantrags zutreffend begründet; die wiederholten beleidigenden Angriffe des Verurteilten begründen für sich allein keine Besorgnis der Befangenheit. • Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der abgelehnte Richter durch eigenes Verhalten in einer Weise reagiert hätte, die seine Befangenheit begründen könnte. • Die Kostenentscheidung beruhte auf § 473 Abs. 1 StPO. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Zweibrücken vom 13.11.2007 wird als unbegründet verworfen; der Angriff auf die Unabhängigkeit des zuständigen Richters ist nicht substantiiert. Das Oberlandesgericht stellt klar, dass in Verfahren der Strafvollstreckung die sofortige Beschwerde gegen Zurückweisungen von Befangenheitsanträgen zulässig bleibt und die analoge Anwendung des § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht geboten ist. Die Entscheidung des Landgerichts wird bestätigt, da keine konkreten Tatsachen vorgetragen sind, die eine Befangenheit des Richters begründen könnten. Der Verurteilte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.