Beschluss
2 AR 39/07
OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom
1Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 1 Normen
Leitsätze
• Für die besondere amtliche Verwahrung eines gemeinschaftlichen Testaments nach dem Tod des Erstversterbenden ist das Amtsgericht zuständig, das nach § 2261 Satz 2 BGB die Aufgaben des Nachlassgerichts für den Todesfall des Erstversterbenden wahrzunehmen hat.
• Der Senat folgt der ständigen Rechtsprechung, wonach die Zuständigkeit mit dem ersten Erbfall auf das Nachlassgericht des Aufenthaltsortes des Erstversterbenden übergeht.
• Entgegen einer Gegenmeinung bleibt die Zuständigkeit nicht automatisch beim bisher verwahrenden Amtsgericht, sondern richtet sich nach den Regeln über die Nachlassgerichtszuständigkeit.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit für besondere amtliche Verwahrung gemeinschaftlichen Testaments nach erstem Erbfall • Für die besondere amtliche Verwahrung eines gemeinschaftlichen Testaments nach dem Tod des Erstversterbenden ist das Amtsgericht zuständig, das nach § 2261 Satz 2 BGB die Aufgaben des Nachlassgerichts für den Todesfall des Erstversterbenden wahrzunehmen hat. • Der Senat folgt der ständigen Rechtsprechung, wonach die Zuständigkeit mit dem ersten Erbfall auf das Nachlassgericht des Aufenthaltsortes des Erstversterbenden übergeht. • Entgegen einer Gegenmeinung bleibt die Zuständigkeit nicht automatisch beim bisher verwahrenden Amtsgericht, sondern richtet sich nach den Regeln über die Nachlassgerichtszuständigkeit. Die Gerichte streiten darüber, welches Amtsgericht für die weitere besondere amtliche Verwahrung eines gemeinschaftlichen Testaments nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten zuständig ist. Das Verfahren wurde dem Senat vorgelegt, weil das Amtsgericht Altenkirchen (Westerwald) als zunächst befasster Nachlassrichter involviert war. Es geht um die Frage, ob die Zuständigkeit mit dem ersten Erbfall zu dem Amtsgericht übergeht, das nach dem Tod des Erstversterbenden die Nachlasssachen zu bearbeiten hat, oder ob sie beim bisher verwahrenden Amtsgericht verbleibt. Der Senat prüfte seine frühere Rechtsprechung und verschiedene Gegenmeinungen der Obergerichte. Streitig ist die Auslegung von § 2261 Satz 2 BGB in Verbindung mit den Regelungen zur Nachlassgerichtszuständigkeit. Die Entscheidung betrifft die örtliche Zuständigkeit für die besondere amtliche Weiterverwahrung des gemeinschaftlichen Testaments vom 21. Dezember 1984. Im Ergebnis wurde entschieden, welches Amtsgericht die Zuständigkeit hat. • Zuständigkeitsstreit ist nach §§ 5 Abs. 1 Satz 1, 199 Abs. 2 Satz 2 FGG und § 4 Abs. 3 Nr. 2 a GerOrgG RLP dem Senat zugewiesen, weil das Amtsgericht Altenkirchen zuerst mit der Sache befasst war. • Der Senat hält an seiner ständigen Rechtsprechung fest, wonach § 2261 Satz 2 BGB auf die Zuständigkeit desjenigen Amtsgerichts verweist, das die Aufgaben des Nachlassgerichts nach dem Tod des Erstversterbenden wahrzunehmen hat. • Die Gegenmeinung, die die Zuständigkeit beim bisher verwahrenden Amtsgericht belässt, wird als abweichende Auffassung dargestellt, ohne dass sie die überwiegende Rechtsprechung des Senats und mehrerer Obergerichte ändern kann. • Zur Begründung verweist der Senat auf frühere Entscheidungen und ausführliche Darlegungen anderer Obergerichte, die die Auslegung des § 2261 Satz 2 BGB stützen. • Aufgrund dieser Rechtsauffassung ist das Amtsgericht Meldorf als Nachlassgericht für die weitere besondere amtliche Verwahrung des gemeinschaftlichen Testaments zuständig. Der Senat entscheidet den Zuständigkeitsstreit dahin, dass das Amtsgericht Meldorf für die besondere amtliche Verwahrung des gemeinschaftlichen Testaments vom 21. Dezember 1984 örtlich zuständig ist. Die Entscheidung stützt sich auf die Auslegung des § 2261 Satz 2 BGB, wonach nach dem Tod des Erstversterbenden die Nachlasssachen demjenigen Amtsgericht zugewiesen werden, das die Nachlassgerichtsbefugnisse für den ersten Erbfall ausübt. Abweichende Auffassungen, die die Zuständigkeit beim bisher verwahrenden Gericht belassen wollen, werden nicht übernommen. Daher überträgt sich die Zuständigkeit mit dem ersten Erbfall auf das für den Aufenthaltsort des Erstversterbenden zuständige Nachlassgericht und führt zur örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts Meldorf.