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Beschluss

5 WF 2/08

OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung ist nur zulässig, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer mündlichen Verhandlung im erstinstanzlichen Verfahren beruht. • In einem gemischt mündlich-schriftlichen Verfahren fehlt es an der Voraussetzung der Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung, wenn über Teile des für die Entscheidung relevanten Sachverhalts schriftlich weiter vorgetragen oder ermittelt wurde. • Bei unzulässiger sofortiger Beschwerde ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen; der Gegenstandswert ist nach § 24 RVG festzusetzen.
Entscheidungsgründe
Sofortige Beschwerde gegen Umgangspflegschaft nur bei Entscheidung nach mündlicher Verhandlung • Die sofortige Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung ist nur zulässig, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer mündlichen Verhandlung im erstinstanzlichen Verfahren beruht. • In einem gemischt mündlich-schriftlichen Verfahren fehlt es an der Voraussetzung der Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung, wenn über Teile des für die Entscheidung relevanten Sachverhalts schriftlich weiter vorgetragen oder ermittelt wurde. • Bei unzulässiger sofortiger Beschwerde ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen; der Gegenstandswert ist nach § 24 RVG festzusetzen. Die Parteien sind Eltern eines gemeinsamen Kindes und geschieden. Das Familiengericht regelte einstweilig das Umgangsrecht des Vaters; erste Regelungen führten nicht zu tatsächlichem Umgang. Nach mündlicher Anhörung ordnete das Familiengericht eine Umgangspflegschaft an und setzte wöchentliche Umgangszeiten fest. Der Senat hob diese Umgangspflegschaft zuvor auf, weil die Voraussetzungen des § 1666 BGB nicht erkennbar waren. Das Familiengericht versuchte erneut, betreuten Umgang zu organisieren; nach erfolglosen Versuchen ordnete es im November 2007 wiederum eine Umgangspflegschaft an. Die Mutter (Antragsgegnerin) richtete daraufhin Beschwerde gegen die Anordnung der Umgangspflegschaft. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil nach § 620c Satz 2 ZPO die sofortige Beschwerde nur gegen eine einstweilige Anordnung statthaft ist, die aufgrund mündlicher Verhandlung ergangen ist. • Der Senat folgt der Ansicht, dass in einem gemischt mündlich-schriftlichen Verfahren eine Entscheidung nicht als ‚auf Grund mündlicher Verhandlung ergangen‘ i. S. des § 620c Satz 1 ZPO gilt, wenn Teile des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nach der mündlichen Verhandlung noch schriftlich vorgetragen oder ermittelt wurden. • Nach § 620b ZPO ist in solchen Fällen vielmehr ein erneuter Antrag auf mündliche Verhandlung zu stellen; dies gilt auch, wenn das Gericht von Amts wegen entscheidet. • Die Auslegung dient dem Zweck, die mündliche Verhandlung in erster Instanz zur Klärung der Streitfragen zu erhalten und die Voraussetzungen für ein sofortiges Auskunfts- und Rechtsmittel klar zu regeln. • Hier kommt hinzu, dass die vorangegangene auf mündlicher Verhandlung beruhende Anordnung vom Senat aufgehoben worden war und das Familiengericht den Verfahrensgang anschließend fortsetzte, sodass die aktuelle Anordnung nicht mehr als Entscheidung unmittelbar auf der früheren mündlichen Verhandlung beruhend angesehen werden kann. • Folglich war die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. • Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 621g, 620g, 96 ZPO; der Gegenstandswert wurde nach § 24 RVG festgesetzt. Der Senat hat die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen, weil die angegriffene einstweilige Anordnung nicht auf einer Entscheidungsgrundlage beruhte, die ausschließlich in einer mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht getroffen wurde. Das gemischt mündlich-schriftliche Verfahren erfüllt nicht die Voraussetzung des § 620c Satz 1 ZPO, sodass die Beschwerde nicht statthaft war. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach den einschlägigen ZPO-Vorschriften. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 500,00 € festgesetzt. Wer die Anfechtung weiterverfolgen will, muss nach Auffassung des Senats im Rahmen von § 620b ZPO die Möglichkeit eines erneuten Antrags auf mündliche Verhandlung prüfen.