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Beschluss

1 Ws 346/07

OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Dem gemäß § 68b StPO beigeordneten Zeugenbeistand steht ausschließlich eine Verfahrensgebühr für eine Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 Nr. 4 VV RVG zu. • Die Beiordnung nach § 68b StPO gilt nur für die jeweilige Vernehmung und begründet keine umfassende Vertretung, sodass Subsidiarität anderer Vergütungspositionen regelmäßig nicht greift. • Die Anwendung der Regelungen des Teils 4 der VV RVG auf Zeugenbeistände betrifft insbesondere die entsprechenden Einzelvorschriften; eine pauschale Gleichstellung des beigeordneten Zeugenbeistands mit dem Verteidiger hinsichtlich aller Vergütungspositionen folgt nicht aus den Gesetzesmaterialien.
Entscheidungsgründe
Vergütung des gemäß § 68b StPO beigeordneten Zeugenbeistands: Einzeltätigkeitsvergütung • Dem gemäß § 68b StPO beigeordneten Zeugenbeistand steht ausschließlich eine Verfahrensgebühr für eine Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 Nr. 4 VV RVG zu. • Die Beiordnung nach § 68b StPO gilt nur für die jeweilige Vernehmung und begründet keine umfassende Vertretung, sodass Subsidiarität anderer Vergütungspositionen regelmäßig nicht greift. • Die Anwendung der Regelungen des Teils 4 der VV RVG auf Zeugenbeistände betrifft insbesondere die entsprechenden Einzelvorschriften; eine pauschale Gleichstellung des beigeordneten Zeugenbeistands mit dem Verteidiger hinsichtlich aller Vergütungspositionen folgt nicht aus den Gesetzesmaterialien. In der Hauptverhandlung wurde dem Zeugen auf Anordnung des Vorsitzenden gemäß § 68b StPO ein Rechtsanwalt als Beistand beigeordnet. Der Beistand nahm an der Vernehmung teil, die etwa 1 Stunde und 10 Minuten dauerte. Der Rechtspfleger setzte die aus der Landeskasse zu erstattende Vergütung des Rechtsanwalts antragsgemäß hoch an und berücksichtigte u. a. Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühren. Die Landeskasse (Bezirksrevisor) legte Erinnerung ein; das Landgericht wies diese zurück. Mit der Beschwerde verfolgt die Staatskasse die Herabsetzung der festgesetzten Vergütung. Streitpunkt ist, welche Vergütungspositionen des VV RVG dem beigeordneten Zeugenbeistand zustehen. • Die Beschwerde ist zulässig und führt zur teilweisen Abänderung des Festsetzungsbescheids. • Aus § 48 Abs. 1 RVG ergibt sich, dass der Vergütungsanspruch nach dem Umfang der Beiordnung zu bemessen ist; § 68b StPO begrenzt die Beiordnung auf die jeweilige Vernehmung und beendet sie mit deren Abschluss. • Nach der Vorbemerkung zu Teil 4 VV RVG sind die Vorschriften des 4. Teils entsprechend anwendbar; maßgeblich ist aber Art und Umfang der tatsächlich erbrachten Tätigkeit. • Der Senat folgt der Auffassung, dass die Beiordnung nur eine Einzeltätigkeit darstellt; deshalb ist die Verfahrensgebühr für Einzeltätigkeiten nach Nr. 4301 Nr. 4 VV RVG einschlägig. • Die Subsidiaritätsklausel greift nicht, weil keine Übergabe einer umfassenden Vertretung des Zeugen an den beigeordneten Rechtsanwalt erfolgte. • Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich keine Verpflichtung, einen gemäß § 68b StPO beigeordneten Beistand generell wie einen Verteidiger zu vergüten; die in den Materialien genannte Gleichstellung betrifft vornehmlich den Wahlbeistand. • Unter Berücksichtigung der einschlägigen VV RVG-Positionen (Nr. 4301 Nr. 4, Nr. 7002, Nr. 7003, Nr. 7005, Nr. 7008 VV RVG) wurde die Vergütung konkret berechnet. • Kostenentscheidung erfolgt nach § 56 Abs. 2 RVG. Die Beschwerde der Staatskasse hat Erfolg; der Festsetzungsbescheid wurde insoweit abgeändert, dass dem beigeordneten Rechtsanwalt eine Vergütung in Höhe von 493,85 Euro aus der Landeskasse zuerkannt wird. Grundlage ist die Feststellung, dass die Beiordnung nach § 68b StPO nur eine Einzeltätigkeit für die Dauer der Vernehmung darstellt und daher nur die Verfahrensgebühr für Einzeltätigkeiten nach Nr. 4301 Nr. 4 VV RVG sowie Fahrtkosten, Abwesenheitsgeld, Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer zu gewähren sind. Eine darüber hinausgehende Vergütungszusage, insbesondere Grund- oder Terminsgebühren wie bei umfassender Verteidigung, wurde verneint, weil keine umfassende Vertretung übertragen wurde. Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.