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Beschluss

3 W 36/08

OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Vorlage einer beglaubigten Übersetzung einer ausländischen Rechtsvorschrift darf im Registerverfahren nicht von der Anmelderin verlangt werden. • Table A einer englischen Limited ist als ausländische Rechtsvorschrift anzusehen und deren Feststellung obliegt dem Gericht. • § 13g Abs. 2 S.1 HGB ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass Übersetzungsanforderungen nur für die in Art. 4 der elften Richtlinie genannten Dokumente verlangt werden dürfen.
Entscheidungsgründe
Keine Übersetzungspflicht für Table A bei Eintragung einer Zweigniederlassung • Die Vorlage einer beglaubigten Übersetzung einer ausländischen Rechtsvorschrift darf im Registerverfahren nicht von der Anmelderin verlangt werden. • Table A einer englischen Limited ist als ausländische Rechtsvorschrift anzusehen und deren Feststellung obliegt dem Gericht. • § 13g Abs. 2 S.1 HGB ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass Übersetzungsanforderungen nur für die in Art. 4 der elften Richtlinie genannten Dokumente verlangt werden dürfen. Eine englische Limited wurde gegründet und meldete eine Zweigniederlassung mit Sitz in Landau zur Eintragung ins Handelsregister. Das Amtsgericht verlangte von der Anmelderin neben beglaubigter Übersetzung des Gesellschaftsvertrags auch eine beglaubigte Übersetzung der Table A sowie die Anmeldung besonderer Vertretungsverhältnisse. Das Landgericht hob nur die Anforderung zur Anmeldung besonderer Vertretungsverhältnisse auf, nicht jedoch die Pflicht zur Übersetzung von Table A. Die Gesellschaft legte weitere Beschwerde ein und rügte die Übersetzungspflicht als rechtswidrig. Die Oberlandesgerichtskammer hat die Sache geprüft und die angefochtene Entscheidung aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. • Die weitere Beschwerde ist zulässig; die Gesellschaft ist verfahrensfähig und beschwerdebefugt nach §§ 20 Abs.2, 27, 29 FGG. • Die beanstandete Zwischenverfügung ist gemäß § 19 FGG anfechtbar, weil sie die Erledigung der Anmeldung von der Beseitigung von Beanstandungen abhängig macht. • § 13g Abs.2 S.1 HGB verlangt die Vorlage des Gesellschaftsvertrags in beglaubigter Abschrift und gegebenenfalls dessen Übersetzung; dies dient der Prüfungs- und Gerichtssprache. • Table A ist als Mustersatzung und damit als ausländische Rechtsvorschrift zu qualifizieren; die Feststellung ausländischen Rechts obliegt dem Gericht aus seiner Amtsermittlungspflicht. • Gerichte dürfen von Verfahrensbeteiligten nicht die Vorlage beglaubigter Übersetzungen ausländischer Gesetze verlangen; hierfür sind die Gerichte zuständig. • Eine richtlinienkonforme Auslegung von § 13g Abs.2 S.1 HGB ergibt, dass nur die in der elften Richtlinie genannten Dokumente übersetzt verlangt werden können; Rechtssetzungsakte aus dem Staat des Sitzes der Gesellschaft fallen nicht darunter. • Daher durfte das Registergericht die Eintragung nicht davon abhängig machen, dass die Anmelderin eine beglaubigte Übersetzung von Table A einreicht. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts und der zugrundeliegende Beschluss des Amtsgerichts werden aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung über die Anmeldung an das Amtsgericht Landau zurückverwiesen. Es besteht keine Pflicht der Anmelderin, eine beglaubigte Übersetzung von Table A vorzulegen, weil Table A als ausländische Rechtsvorschrift der Feststellung durch das Gericht unterliegt und § 13g Abs.2 S.1 HGB richtlinienkonform so auszulegen ist, dass Übersetzungsanforderungen nicht für fremde Rechtsvorschriften gelten. Der Gegenstandswert für die weitere Beschwerde wird auf 3.000,- € festgesetzt.