Beschluss
1 Ss 59/08
OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Fehlende Feststellungen zur inneren Tatseite (Vorsatz/Fahrlässigkeit) machen eine Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs unzulässig.
• Bei einer um 46 km/h überschrittenen zulässigen Geschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften ist regelmäßig von Vorsatz auszugehen und das Regelfahrverbot ist anzuwenden.
• Von einem Regelfahrverbot kann nur bei hinreichend konkret begründeten, wesentlichen Besonderheiten in Tat oder Persönlichkeit abgesehen werden; bloße, nicht überprüfte Behauptungen zu beruflichen oder familiären Härten genügen nicht.
• Das Schweigen des Tatrichters dazu, wie er die behaupteten Härten überprüft hat, sowie eine unzureichende Darlegung der Abwägung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses führen zur Aufhebung des Urteils.
Entscheidungsgründe
Unzureichende Feststellungen zur Schuldform führen zur Aufhebung des Urteils • Fehlende Feststellungen zur inneren Tatseite (Vorsatz/Fahrlässigkeit) machen eine Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs unzulässig. • Bei einer um 46 km/h überschrittenen zulässigen Geschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften ist regelmäßig von Vorsatz auszugehen und das Regelfahrverbot ist anzuwenden. • Von einem Regelfahrverbot kann nur bei hinreichend konkret begründeten, wesentlichen Besonderheiten in Tat oder Persönlichkeit abgesehen werden; bloße, nicht überprüfte Behauptungen zu beruflichen oder familiären Härten genügen nicht. • Das Schweigen des Tatrichters dazu, wie er die behaupteten Härten überprüft hat, sowie eine unzureichende Darlegung der Abwägung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses führen zur Aufhebung des Urteils. Der Betroffene wurde am 19.06.2007 auf der BAB 62 außerhalb geschlossener Ortschaften mit 146 km/h statt der zulässigen 100 km/h gemessen. Das Amtsgericht Pirmasens verurteilte ihn zu einer Geldbuße von 200 Euro wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und sah von der Anordnung des Regelfahrverbots ab. Zur Begründung verwies der Bußgeldrichter auf die nicht vorhandene verkehrsrechtliche Vorbelastung und auf berufliche sowie familiäre Gründe des Betroffenen. Die Staatsanwaltschaft erhob Rechtsbeschwerde gegen das Absehen vom Regelfahrverbot und rügte materielles Recht. Das Oberlandesgericht prüfte die Entscheidung und stellte Mängel in den Feststellungen zur inneren Tatseite sowie in der Begründung des Rechtsfolgenausspruchs fest. • Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und hatte in der Sache Erfolg; das Amtsgerichtsurteil hält der Kontrolle nicht stand. • Voraussetzung für die wirksame Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf den Rechtsfolgenausspruch ist, dass die tatrichterlichen Feststellungen zur Schuldform (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) eine hinreichende Grundlage für die Überprüfung bieten; diese Feststellungen fehlen hier. • Da die begangene Ordnungswidrigkeit sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden kann (§ 24 Abs. 1 StVG), ist das Unterlassen konkreter Feststellungen zur inneren Tatseite ein sachlich-rechtlicher Mangel, der das Urteil schon deshalb aufhebt. • Die Feststellungen zur äußeren Tat (Geschwindigkeit, Fahrereigenschaft) sind hingegen tragfähig, da sie auf Geständnis beruhen und von der Aufhebung nicht berührt werden (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 353 Abs. 2 StPO); sie können in der neuen Hauptverhandlung ergänzt werden. • Das Amtsgericht hat die Angaben des Betroffenen zu beruflichen und familiären Härten nicht hinreichend überprüft und nicht dargelegt, warum es diese Angaben für glaubhaft hielt; ein solches schweigen genügt nicht, weil Behauptungen zu Härten kritisch zu würdigen sind. • Nach Nr. 11.3 des Bußgeldkatalogs sieht eine Überschreitung um 46 km/h außerorts ein Regelfahrverbot von einem Monat vor; solche Katalogtaten deuten auf grobe Verkehrsverstöße hin, sodass nur bei wesentlichen Besonderheiten von diesem Regelfall abgewichen werden darf. • Bei eingreifender Prüfung ist regelmäßig von Vorsatz auszugehen, weil massive Überschreitungen wie hier nach Erfahrung vom Fahrzeugführer bemerkt werden; hierfür fehlen bislang Anhaltspunkte, die fahrlässiges Handeln nahelegen. • Das Verfahren wurde dem Amtsgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen; der bisherige Richter kann erneut entscheiden (§ 79 Abs. 6 OWiG). Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Pirmasens vom 26.02.2008 insoweit, als über die Rechtsfolgen entschieden wurde; lediglich die Feststellungen zur äußeren Tatseite bleiben bestehen. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückverwiesen. Begründend führt der Senat an, dass es an hinreichenden Feststellungen zur inneren Tatseite (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) fehlt und die Begründung für das Absehen vom Regelfahrverbot unzureichend ist, insbesondere weil behauptete berufliche und familiäre Härten nicht nachvollziehbar überprüft oder begründet worden sind. Das Amtsgericht hat bei der gebotenen restriktiven Prüfung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses des § 4 Abs. 1 BKatV die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen und die tragfähige Abwägung nicht getroffen, sodass eine erneute Prüfung erforderlich ist.