Beschluss
6 UF 158/07
OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich kann erfolgreich sein, wenn die Berechnung von Anwartschaften fehlerhaft ist.
• Anwartschaften aus Kindererziehungszeiten sind bei der Bewertung der Versorgungsausgleichsrechte zu berücksichtigen.
• Sind für die Bemessung der Zusatzversorgung entscheidende Übergangsregelungen rechtsunsicher, ist das Verfahren auszusetzen und zur weiteren Aufklärung an die erste Instanz zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Aussetzung und Zurückverweisung wegen unklarer Bewertung zusätzlicher Anwartschaften • Die Beschwerde gegen eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich kann erfolgreich sein, wenn die Berechnung von Anwartschaften fehlerhaft ist. • Anwartschaften aus Kindererziehungszeiten sind bei der Bewertung der Versorgungsausgleichsrechte zu berücksichtigen. • Sind für die Bemessung der Zusatzversorgung entscheidende Übergangsregelungen rechtsunsicher, ist das Verfahren auszusetzen und zur weiteren Aufklärung an die erste Instanz zurückzuverweisen. Die Parteien führten ein familiengerichtliches Verfahren zum Versorgungsausgleich. Das Amtsgericht hatte eine Entscheidung getroffen, gegen die der Antragsteller mit Beschwerde vorging. Streitpunkt waren insbesondere die Bewertung der Anwartschaften der Antragsgegnerin einschließlich solcher aus Kindererziehungszeiten sowie die Bewertung der Zusatzversorgung des Antragstellers bei der KZVK. Für die KZVK-Anwartschaften des Antragstellers war eine Startgutschrift zum 1.1.2002 maßgeblich, deren Berechnung durch eine Übergangsregelung betroffen ist. Der Bundesgerichtshof hatte diese Übergangsregelung für bestimmte Jahrgänge teilweise für unwirksam erklärt, so dass derzeit keine abschließende Bewertung möglich ist. Das Oberlandesgericht hat die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung an das Familiengericht zurückverwiesen. Die Verfahrenskostenregelung und der Beschwerdewert wurden vom Senat festgesetzt. • Die Beschwerde war statthaft und in der Sache teilweise erfolgreich gemäß den verfahrensrechtlichen Vorschriften (§§ 621, 517 ff. ZPO; § 20 FGG). • Das Familiengericht hatte zu niedrige Anwartschaften der Antragsgegnerin angesetzt; es sind auch Anwartschaften aus Kindererziehungszeiten zu berücksichtigen (Berücksichtigung korrigierter Rentenauskunft). • Bei den Anwartschaften des Antragstellers aus der öffentlichen Zusatzversorgung beruht die Bewertung auf einer Startgutschrift nach der Übergangsregelung zum 1.1.2002. Der BGH hat die Übergangsregelung für rentenferne Jahrgänge für unwirksam erklärt, sodass die Höhe dieser Startgutschrift noch nicht abschließend festgestellt werden kann. • Wegen der derzeitigen Rechtsunsicherheit über die Neuregelung der Übergangsbestimmungen ist eine Entscheidung des Oberlandesgerichts unzulässig; vielmehr ist das Verfahren nach § 2 Abs.1 S.2 VAÜG bzw. § 148 ZPO auszusetzen und zur weiteren Aufklärung an das Amtsgericht zurückzuverweisen. • Eine teilweise Durchführung des Versorgungsausgleichs kommt nicht in Betracht, weil bei Quotierung die Höhe der auszugleichenden Anwartschaften von der abschließenden Bewertung der Zusatzversorgung abhängt. • Die Kostenentscheidung trifft der Senat nach § 21 GKG; Entscheidung über Erstattung außergerichtlicher Kosten bleibt dem Amtsgericht vorbehalten. • Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil es sich um eine Zwischenentscheidung handelt, die die Beteiligtenrechte nicht beeinträchtigt. Der angefochtene Beschluss des Familiengerichts wird aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht – Familiengericht – Zweibrücken zur erneuten Behandlung und Entscheidung, insbesondere zur Klärung der Höhe der Startgutschrift und der korrekten Berücksichtigung der Anwartschaften aus Kindererziehungszeiten, zurückverwiesen; das Verfahren ist insoweit auszusetzen. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; der Beschwerdegegenstandswert wird auf 2.000,00 € festgesetzt. Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt dem Amtsgericht vorbehalten. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.