OffeneUrteileSuche
Urteil

5 UF 13/08

OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom

1mal zitiert
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Der Übergang des Unterhaltsanspruchs nach § 94 Abs. 2 SGB XII ist nicht davon abhängig, dass die Eltern Kindergeld beziehen. • Die Regelung des § 94 Abs. 2 SGB XII begrenzt den übergehenden Unterhaltsanspruch pauschal; sie enthält eine widerlegbare Vermutung und führt zur Haftung mehrerer Unterhaltsverpflichteter zu gleichen Teilen. • Eine unzumutbare Härte i.S.v. § 94 Abs. 3 SGB XII liegt nicht vor, wenn die zu leistende monatliche Zahlung die wirtschaftliche Lage der Eltern nicht offensichtlich überfordert. • Die weitere Begründung des Anspruchsübergangs folgt aus §§ 1601 ff. BGB in Verbindung mit § 94 Abs. 2 SGB XII; Leistungsfähigkeit ist nur in engen Ausnahmefällen zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Übergang elternrechtlicher Unterhaltsansprüche nach § 94 Abs. 2 SGB XII ohne Kindergeldvoraussetzung • Der Übergang des Unterhaltsanspruchs nach § 94 Abs. 2 SGB XII ist nicht davon abhängig, dass die Eltern Kindergeld beziehen. • Die Regelung des § 94 Abs. 2 SGB XII begrenzt den übergehenden Unterhaltsanspruch pauschal; sie enthält eine widerlegbare Vermutung und führt zur Haftung mehrerer Unterhaltsverpflichteter zu gleichen Teilen. • Eine unzumutbare Härte i.S.v. § 94 Abs. 3 SGB XII liegt nicht vor, wenn die zu leistende monatliche Zahlung die wirtschaftliche Lage der Eltern nicht offensichtlich überfordert. • Die weitere Begründung des Anspruchsübergangs folgt aus §§ 1601 ff. BGB in Verbindung mit § 94 Abs. 2 SGB XII; Leistungsfähigkeit ist nur in engen Ausnahmefällen zu prüfen. Die Klägerin verlangt für einen volljährigen, betreuten Sohn der Beklagten monatlichen Unterhalt in Höhe von insgesamt 46,00 € ab März 2007, weil sie seit Januar 2007 Sozialleistungen für dessen Heimunterbringung zahlt. Der Sohn ist wegen paranoider Schizophrenie betreut und lebt in einer Einrichtung des Pfalzklinikums; die Sozialleistungen belaufen sich auf rund 3.857,90 € monatlich. Die Beklagten sind die Eltern; der Ehemann ist niedergelassener Zahnarzt. Die Klägerin beruft sich auf den Übergang des Unterhaltsanspruchs nach § 94 Abs. 2 SGB XII. Das Amtsgericht verurteilte die Beklagten zur Zahlung je 23,00 € monatlich; dagegen legten die Beklagten Berufung ein und rügen insbesondere, der Anspruchsübergang setze den Bezug von Kindergeld voraus und verletze ihre wegen Entfremdung geltend gemachte Zumutbarkeitsgrenze. Die Betreuungsakte und ein Vermögensverzeichnis des Sohnes wurden zur Prüfung beigezogen. • Rechtsgrundlage und Anspruchsübergang: Nach § 94 Abs. 2 SGB XII geht der bürgerlich-rechtliche Unterhaltsanspruch des behinderten volljährigen Kindes kraft Gesetzes pauschal in der gesetzlich bestimmten Höhe auf den Träger der Sozialhilfe über; dies begründet eine widerlegbare Vermutung und führt zur Haftung mehrerer Unterhaltspflichtiger zu gleichen Teilen. • Kindergeldvoraussetzung: Die Vorschrift verlangt nicht, dass die Eltern Kindergeld beziehen. Die Höhe des Kindergeldes diente lediglich als rechnerischer Anhaltspunkt für die Pauschalsätze; ein tatsächlicher Kindergeldbezug ist gesetzlich nicht vorausgesetzt. • Unzumutbare Härte: Eine unzumutbare Härte nach § 94 Abs. 3 SGB XII bzw. § 1611 BGB liegt nicht vor. Die geforderte monatliche Zahlung von jeweils 26,00 € (bzw. insgesamt 46,00 €) ist angesichts der hohen vom Sozialträger getragenen Heimkosten und der guten wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern nicht offensichtlich unbillig. • Entfremdungseinwand: Die geltend gemachte völlige Entfremdung des Sohnes rechtfertigt keine Befreiung von der Zahlungspflicht; die Betreuungsakte belegt die schwere seelische Erkrankung des Sohnes, und die behaupteten Vorfälle stellen keine derart schwere Verfehlung dar, dass eine unzumutbare Härte begründet wäre. • Leistungsfähigkeit des Sohnes: Die Betreuungsakte und das Vermögensverzeichnis zeigen, dass der Sohn über kein eigenes Vermögen verfügt und daher nicht zur Selbstunterhaltspflicht nach § 1602 BGB in der Lage ist. • Verfahrenskosten und Vollstreckung: Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO; Revision wurde zugelassen, da die Frage nach der Kindergeldvoraussetzung grundsätzliche Bedeutung hat. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der pauschalierten Unterhaltsbeträge aus dem nach § 94 Abs. 2 SGB XII übergegangenen Anspruch des Sohnes in Höhe von jeweils 26,00 € ab März 2007, insgesamt 46,00 € monatlich. Eine Voraussetzung des Anspruchsübergangs ist nicht der Bezug von Kindergeld durch die Eltern; die Beklagten konnten keine unzumutbare Härte nachweisen. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde zugelassen.