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Beschluss

3 W 184/08

OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 9 UrhG ist nur zulässig, wenn die zugrunde liegende Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß erfolgt ist. • Dynamische IP-Adressen sind Verkehrsdaten im Sinne des § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG und dürfen nur mit richterlicher Anordnung verwendet werden. • Das Merkmal des „gewerblichen Ausmaßes“ bezieht sich sowohl auf die Tätigkeit des Dritten als auch auf die Schwere bzw. Anzahl der begangenen Rechtsverletzungen; einmaliges Herunter- oder Hochladen reicht regelmäßig nicht aus. • Die Kostenentscheidung nach § 101 Abs. 9 Satz 5 UrhG umfasst nur Gerichtskosten; außergerichtliche Kosten sind nach § 13a FGG zu behandeln.
Entscheidungsgründe
Auskunftsanspruch nach §101 Abs.9 UrhG erfordert Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß • Der Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 9 UrhG ist nur zulässig, wenn die zugrunde liegende Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß erfolgt ist. • Dynamische IP-Adressen sind Verkehrsdaten im Sinne des § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG und dürfen nur mit richterlicher Anordnung verwendet werden. • Das Merkmal des „gewerblichen Ausmaßes“ bezieht sich sowohl auf die Tätigkeit des Dritten als auch auf die Schwere bzw. Anzahl der begangenen Rechtsverletzungen; einmaliges Herunter- oder Hochladen reicht regelmäßig nicht aus. • Die Kostenentscheidung nach § 101 Abs. 9 Satz 5 UrhG umfasst nur Gerichtskosten; außergerichtliche Kosten sind nach § 13a FGG zu behandeln. Die Antragstellerin, Herstellerin des Computerspiels „E.“, behauptete, über das Peer-to-Peer-Netzwerk seien am 28./29. August 2008 voll funktionsfähige Fassungen ihres Spiels von Nutzern unter bestimmten dynamischen IP-Adressen zum Download angeboten worden. Die Antragstellerin begehrte von der Antragsgegnerin, einem Internet-Provider, Auskunft über die zu diesen IP-Adressen gehörenden Namen und Anschriften (Verkehrsdaten). Zur Begründung führte sie aus, sie sei Rechteinhaberin und die Dateien seien durch Hashwerte den Spielversionen zuzuordnen; die Verbreitung erfolge in „gewerblichem Ausmaß“. Die Antragsgegnerin bestritt die sichere Identifikation, wies auf mögliche Fehlerquellen und die kurze Speicherdauer von Verkehrsdaten hin und bestritt das Vorliegen eines gewerblichen Ausmaßes. Das Landgericht wies den Antrag zurück; diese Entscheidung wurde mit sofortigen Beschwerden beider Parteien angefochten. • Statthaftigkeit: Der Senat bestätigt, dass Anträge nach § 101 Abs. 9 UrhG statthaft sind; dynamische IP-Adressen sind Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG und damit nur mit richterlicher Anordnung zu verwenden. • Beweisstand: Zwar ist die Antragstellerin glaubhaft als Rechteinhaberin festgestellt; ob die ermittelten Dateien ohne Weiteres der geschützten Datei entsprechen, ist wegen unterschiedlicher Hashwerte und technischer Unsicherheiten fraglich. • Gewerbliches Ausmaß: Das Gericht legt den Begriff einschränkend aus und verlangt, dass die Rechtsverletzung selbst von erheblicher Qualität oder Anzahl sein muss; ein einmaliges oder vereinzelt nachgewiesenes Herunter-/Hochladen begründet regelmäßig kein gewerbliches Ausmaß. • Rechtsdogmatik: Gesetzgebungsmaterialien und Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/48/EG zeigen, dass sowohl die dienstleistende Tätigkeit des Dritten als auch die Rechtsverletzung des Verletzers in gewerblichem Ausmaß vorliegen müssen. • Einzelfallbewertung: Im konkreten Fall fehlten ausreichende Anhaltspunkte für eine große Anzahl oder besondere Schwere der Rechtsverletzungen; das Spiel war bereits knapp drei Monate auf dem Markt und die Antragstellerin verzichtete bewusst auf Kopierschutz, was die Annahme einer besonders schweren Verletzung erschwert. • Folgen für Auskunftsanspruch: Mangels glaubhaft gemachtem gewerblichen Ausmaß war der Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 9 UrhG zu verneinen; eine mögliche Löschung der Verkehrsdaten ließ den Antrag nicht entscheidend werden, weil nicht festgestellt war, dass die Daten bereits gelöscht sind. • Kostenentscheidung: § 101 Abs. 9 Satz 5 UrhG regelt nur die Gerichtskosten; die Auferlegung außergerichtlicher Kosten richtet sich nach § 13a FGG, weshalb das landgerichtliche Abweisen der Erstattung außergerichtlicher Kosten zu Recht erfolgte. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin und die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin werden zurückgewiesen. Der Auskunftsantrag nach § 101 Abs. 9 UrhG war unbegründet, weil die Antragstellerin das erforderliche gewerbliche Ausmaß der behaupteten Urheberrechtsverletzungen nicht glaubhaft gemacht hat; technische Unsicherheiten und unterschiedliche Hashwerte verstärken diese Zweifel. Dynamische IP-Adressen sind zwar Verkehrsdaten und bedürfen einer richterlichen Anordnung, dies allein begründet den Auskunftsanspruch nicht ohne Nachweis der Schwere oder Vielzahl der Verletzungen. Die Gerichtskosten sind nach den angeführten Vorschriften aufzuteilen; außergerichtliche Kosten sind in der Hauptsache nicht der Gegenpartei auferlegt worden, was die landgerichtliche Kostenentscheidung bestätigt.