Beschluss
3 W 228/08
OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Gegen die Entscheidung des Rechtspflegers über die Nichtwiderrufung einer Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel ist die befristete Rechtspflegererinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG statthaft, nicht die sofortige Beschwerde.
• Für Berichtigung und Widerruf einer Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel findet nach Art.10 Abs.2 der EG-Verordnung Nr.805/2004 das Recht des Ursprungsmitgliedstaates Anwendung; in Deutschland gilt § 1081 ZPO.
• Zuständiges Gericht für den Antrag auf Berichtigung oder Widerruf ist das Gericht, das die Bestätigung ausgestellt hat; funktionell ist der Rechtspfleger nach § 20 Nr. 11 RPflG zuständig.
• Gegen einen Beschluss, der einen Antrag auf Berichtigung teilweise zurückweist, ist nach § 319 Abs.3 ZPO kein Rechtsmittel gegeben; stattdessen eröffnet § 11 Abs.2 RPflG die befristete Rechtspflegererinnerung.
Entscheidungsgründe
Rechtspflegererinnerung statt sofortiger Beschwerde bei EU-Vollstreckungstitel-Bestätigung • Gegen die Entscheidung des Rechtspflegers über die Nichtwiderrufung einer Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel ist die befristete Rechtspflegererinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG statthaft, nicht die sofortige Beschwerde. • Für Berichtigung und Widerruf einer Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel findet nach Art.10 Abs.2 der EG-Verordnung Nr.805/2004 das Recht des Ursprungsmitgliedstaates Anwendung; in Deutschland gilt § 1081 ZPO. • Zuständiges Gericht für den Antrag auf Berichtigung oder Widerruf ist das Gericht, das die Bestätigung ausgestellt hat; funktionell ist der Rechtspfleger nach § 20 Nr. 11 RPflG zuständig. • Gegen einen Beschluss, der einen Antrag auf Berichtigung teilweise zurückweist, ist nach § 319 Abs.3 ZPO kein Rechtsmittel gegeben; stattdessen eröffnet § 11 Abs.2 RPflG die befristete Rechtspflegererinnerung. Die Schuldnerin wandte sich gegen die Bestätigung eines Ordnungsgeldbeschlusses der Kammer für Handelssachen vom 15. Juli 2008 als Europäischer Vollstreckungstitel durch den zuständigen Rechtspfleger. Sie begehrte Widerruf bzw. weitergehende Abhilfe gegen die Bestätigung gemäß EG-Verordnung Nr. 805/2004 in Verbindung mit den §§ 1079 ff. ZPO. Der Rechtspfleger gab dem Rechtsbehelf teilweise statt, nahm Korrekturen vor, lehnte aber insoweit ab, als ein Ordnungsgeld von mehr als 400 € betroffen war, und legte die Sache dem Senat zur Entscheidung vor. Streitpunkt war die zulässige Rechtsbehelfsform gegen die Entscheidung des Rechtspflegers und die Frage der Zuständigkeit für Berichtigung oder Widerruf der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel. • Nach Art.10 Abs.1 EG-Verordnung Nr.805/2004 kommen Berichtigung oder Widerruf gegen die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel in Betracht; Art.10 Abs.2 verweist für das Verfahren auf das Recht des Ursprungsmitgliedstaates. • In Deutschland regelt § 1081 ZPO das Verfahren für Berichtigung und Widerruf; danach entscheidet das Gericht, das die Bestätigung ausgestellt hat (hier: Landgericht Frankenthal). • Funktionell ist gemäß § 20 Nr.11 RPflG der Rechtspfleger zuständig, sodass zunächst der Rechtspfleger über Beschwerden zu entscheiden hat. • § 1081 Abs.3 ZPO verweist auf § 319 Abs.2 und 3 ZPO; § 319 Abs.3 ZPO sieht vor, dass gegen einen Beschluss, der einen Berichtigungsantrag teilweise zurückweist, kein Rechtsmittel besteht. • Folgerichtig ist gegen die hier ergangene Entscheidung des Rechtspflegers nicht die sofortige Beschwerde nach §§ 11 Abs.1 RPflG, 567, 793 ZPO, sondern die befristete Rechtspflegererinnerung nach § 11 Abs.2 RPflG statthaft. • Hat der Rechtspfleger dem Rechtsbehelf nicht abgeholfen, hat er die Sache dem zuständigen Richter am Landgericht zur Entscheidung vorzulegen; eine Vorlage an den Senat war unzweckmäßig. Die Vorlage an den Senat war nicht veranlasst; das Verfahren wurde an das Landgericht Frankenthal (Pfalz) zur weiteren Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben. Es steht der Schuldnerin nicht die sofortige Beschwerde zu, sondern die befristete Rechtspflegererinnerung nach § 11 Abs.2 RPflG gegen die nicht weitergehende Entscheidung des Rechtspflegers. Soweit der Rechtspfleger dem Rechtsbehelf nicht abgeholfen hat, ist das Verfahren dem zuständigen Richter am Landgericht vorzulegen. Damit ist das weitere sachliche Vorgehen und die Zuständigkeit geklärt; die Sache verbleibt beim Landgericht zur abschließenden Entscheidung über Berichtigung oder Widerruf der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel.