OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 W 195/08

OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom

3mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Nutzung dynamischer IP‑Adressen zur Ermittlung von Namen und Anschriften ist Verkehrsdaten im Sinne des § 101 Abs. 9 UrhG und nur mit richterlicher Anordnung zulässig. • Der Drittauskunftsanspruch nach § 101 UrhG setzt voraus, dass die Rechtsverletzung in einem gewerblichen Ausmaß erfolgt ist. • Die Möglichkeit, dass ein Anschlussinhaber nicht Störer ist (z. B. wegen öffentlichem Zugang oder unbefugter Nutzung), steht der Drittauskunft nicht entgegen; das Interesse der effektiven Rechtsverfolgung kann überwiegen. • Zur Annahme eines gewerblichen Ausmaßes kann neben der Anzahl der Rechtsverstöße auch die Schwere der Verletzung (z. B. hoher Marktwert der betroffenen Software) genügen.
Entscheidungsgründe
Auskunft über Anschlussinhaber bei Urheberrechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß • Die Nutzung dynamischer IP‑Adressen zur Ermittlung von Namen und Anschriften ist Verkehrsdaten im Sinne des § 101 Abs. 9 UrhG und nur mit richterlicher Anordnung zulässig. • Der Drittauskunftsanspruch nach § 101 UrhG setzt voraus, dass die Rechtsverletzung in einem gewerblichen Ausmaß erfolgt ist. • Die Möglichkeit, dass ein Anschlussinhaber nicht Störer ist (z. B. wegen öffentlichem Zugang oder unbefugter Nutzung), steht der Drittauskunft nicht entgegen; das Interesse der effektiven Rechtsverfolgung kann überwiegen. • Zur Annahme eines gewerblichen Ausmaßes kann neben der Anzahl der Rechtsverstöße auch die Schwere der Verletzung (z. B. hoher Marktwert der betroffenen Software) genügen. Die Antragstellerin, ein in Österreich ansässiges Unternehmen und Inhaberin der Verwertungsrechte an einer Software, ließ durch ein Drittunternehmen feststellen, dass über bestimmte IP‑Adressen der Antragsgegnerin (Internet‑Provider) zu bestimmten Zeitpunkten eine geschützte Software zum Herunterladen angeboten wurde. Die angebotene Software hat in aktueller Verkaufsversion einen erheblichen Marktwert von über 400 Euro; die heruntergeladene Version stammt aus 2004. Die Antragstellerin beantragte festzustellen, dass die Antragsgegnerin ihre Verkehrsdaten zur Ermittlung der Namen und Adressen der jeweiligen Anschlussinhaber herausgeben darf. Das Landgericht wies den Antrag ab mit der Begründung, es lägen keine Anhaltspunkte für eine Urheberrechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß vor. Gegen diesen Beschluss richtete sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin beim Oberlandesgericht. • Statthaftigkeit: Der Antrag ist statthaft nach § 101 Abs. 9 UrhG; dynamische IP‑Adressen sind Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 TKG) und dienen der Erbringung von Telekommunikationsleistungen. • Schutzbereich und Eingriff: Die Namensauskunft verknüpft IP‑Adressen mit Personen und offenbart Umstände eines Telekommunikationsvorgangs; daher ist die Erhebung richterlich zu prüfen. • Rechtsschutzinteresse trotz möglicher Nicht‑Störer: Die Möglichkeit, dass ein Anschlussinhaber nicht selbst Rechtsverletzer ist (öffentliche Zugänge oder unbefugte Nutzung), schließt die Auskunft nicht aus. Gesetzlicher Zweck und effektive Rechtsverfolgung rechtfertigen die Auskunft auch bei diesem Risiko; der Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht ist vergleichsweise gering. • Voraussetzung ‚gewerbliches Ausmaß‘: Der Drittauskunftsanspruch setzt voraus, dass die Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß erfolgte; dies ist restriktiv auszulegen und umfasst Handlungen, die der Erlangung wirtschaftlichen Vorteils dienen oder durch besonders schwere Verletzungen gekennzeichnet sind. • Anwendung auf den Einzelfall: Auch ohne vielfache Uploads kann wegen der besonderen Schwere der Verletzung ein gewerbliches Ausmaß vorliegen. Hier rechtfertigt der hohe Marktwert und die massenhafte Vermarktung der Software die Annahme eines gewerblichen Ausmaßes. • Kosten und Gegenstandswert: Die Auferlegung außergerichtlicher Kosten nach § 13a Abs.1 Satz2 FGG war nicht gerechtfertigt; der Gegenstandswert wurde nach § 23 Abs.3 RVG festgesetzt. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin war erfolgreich: Das Oberlandesgericht hob den Beschluss des Landgerichts auf und stellte fest, dass die Verwendung der Verkehrsdaten der Antragsgegnerin zur Auskunft über Namen und Adressen der jeweiligen Anschlussinhaber zulässig ist. Grundlage ist, dass dynamische IP‑Adressen als Verkehrsdaten i.S.v. § 101 Abs. 9 UrhG zu qualifizieren sind und die Voraussetzungen des Drittauskunftsanspruchs vorliegen, da die Rechtsverletzung wegen des hohen Marktwerts und der Marktlage der betroffenen Software als in gewerblichem Ausmaß eingestuft wurde. Die Möglichkeit, dass ein Anschlussinhaber nicht selbst Täter ist, steht der Auskunft nicht entgegen, weil das Interesse an effektiver Rechtsverfolgung und die geringe Eingriffsintensität überwiegen. Die Antragsgegnerin trägt die nichtgerichtlichen Kosten der Antragstellerin nicht; der Gegenstandswert wurde mit 4.000,00 Euro festgesetzt.