Urteil
4 U 69/08
OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein vertraglich vereinbartes Zurückbehaltungsrecht entfällt, wenn der Käufer den Kaufpreis vollständig leistet; ein Rückgriff nach Bereicherungsrecht scheidet aus (§§ 812, 813 BGB).
• Besteht eine vertragliche Beschaffenheitsvereinbarung über Entfernung eines Überhanges, kann der Käufer nach §§ 437 Nr.2, 434 Abs.1, 441 BGB Minderung des Kaufpreises verlangen, selbst wenn er zunächst voll gezahlt und die Minderung erst im Berufungsverfahren geltend gemacht wird.
• Bei unbestimmtem Dollarbetrag im Vertrag, der lediglich ein Zurückbehaltungsrecht regelt, ist nicht ohne Weiteres von einer endgültigen Kaufpreisminderung in dieser Höhe auszugehen; der Minderungsbetrag kann vom Gericht gemäß § 441 Abs.3, § 287 ZPO geschätzt werden.
Entscheidungsgründe
Kaufpreisminderung wegen nicht beseitigtem Überhang trotz voller Zahlung • Ein vertraglich vereinbartes Zurückbehaltungsrecht entfällt, wenn der Käufer den Kaufpreis vollständig leistet; ein Rückgriff nach Bereicherungsrecht scheidet aus (§§ 812, 813 BGB). • Besteht eine vertragliche Beschaffenheitsvereinbarung über Entfernung eines Überhanges, kann der Käufer nach §§ 437 Nr.2, 434 Abs.1, 441 BGB Minderung des Kaufpreises verlangen, selbst wenn er zunächst voll gezahlt und die Minderung erst im Berufungsverfahren geltend gemacht wird. • Bei unbestimmtem Dollarbetrag im Vertrag, der lediglich ein Zurückbehaltungsrecht regelt, ist nicht ohne Weiteres von einer endgültigen Kaufpreisminderung in dieser Höhe auszugehen; der Minderungsbetrag kann vom Gericht gemäß § 441 Abs.3, § 287 ZPO geschätzt werden. Die Kläger kauften ein Grundstück und zahlten den Kaufpreis vollständig, obwohl §7 des notariellen Vertrages ein Zurückbehaltungsrecht von 15.000 € für die Beseitigung eines Baumüberhanges und Gestrüpps bis 1.10.2007 vorsah. Die Kläger zahlten am 10.10.2007 dennoch den vollen Preis, setzten der Beklagten aber mit Schreiben Fristen zur Rückzahlung des Betrages und zur Nacherfüllung. Das Gestrüpp wurde entfernt, der Überhang der Tanne blieb jedoch bestehen. Die Kläger verlangten Rückzahlung von 15.000 €, die Beklagte wandte ein, es fehle an einer wirksamen Minderungserklärung, §7 enthalte keine Beschaffenheitsvereinbarung und sei unbestimmt; außerdem sei sie nicht mehr Eigentümerin. Das Landgericht sprach den Klägern vollen Anspruch in Höhe von 15.000 € zu; das Oberlandesgericht reduzierte den Anspruch deutlich. • Zurückbehaltungsrecht: Nachdem die Kläger den Kaufpreis vollständig geleistet haben, war ein Zurückbehalten nicht mehr möglich; ein Bereicherungsanspruch scheidet nach §813 BGB aus, weil eine nur vorübergehende Einrede bestand. • Beschaffenheitsvereinbarung: §7 ist im Zusammenhang mit §8 als Vereinbarung über die Beschaffenheit des Grundstücks zu verstehen; die Verpflichtung der Verkäuferin, den Überhang zu entfernen, begründet einen Sachmangel i.S.d. §434 Abs.1 BGB, wenn dieser bei Gefahrübergang bestand. • Minderung: Nach §§437 Nr.2, 441 Abs.1,4 BGB steht dem Käufer bei Vorliegen eines Mangels und Überzahlung ein Erstattungsanspruch zu; auch eine erstmalige Geltendmachung der Minderung in der Berufung ist zulässig (§533 ZPO i.V.m. §441 BGB). • Bestimmung des Minderungsbetrags: §7 begründet zwar ein Zurückbehaltungsrecht, legt aber nicht den Umfang einer endgültigen Kaufpreisminderung in Höhe von 15.000 € fest; der Minderungsbetrag ist mangels konkreter Anhaltspunkte zu schätzen (§441 Abs.3 S.2, §287 Abs.2 ZPO). • Höhe der Minderung: Der Senat schätzt den Minderwert auf 1.000 € als angemessene Summe für die Kosten der Beseitigung des Überhanges (Hebebühne, Arbeitszeit, Abtransport). • Schadensersatz: Ein weitergehender Schadensersatzanspruch der Kläger, z.B. für Umplanungskosten, ist wegen Verletzung der Schadensminderungspflicht auf die Beseitigungskosten beschränkt. • Zinsen und Kosten: Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§288, 286 BGB; die Kostenentscheidung folgt aus §92 ZPO; Revision wurde nicht zugelassen (§543 ZPO). Die Berufung der Beklagten führt überwiegend zum Erfolg: Die Beklagte wurde zur Rückzahlung von 1.000 € nebst Zinsen zu 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.10.2007 an die Kläger als Gesamtgläubiger verurteilt; die weitergehende Klage wurde abgewiesen. Ein Rückforderungsanspruch in Höhe von 15.000 € besteht nicht, weil die Kläger den Kaufpreis vollständig gezahlt hatten und ein Zurückbehaltungsrecht damit nicht mehr auszuüben war; ein Bereicherungsanspruch nach §812 BGB scheidet gemäß §813 BGB aus. Zugleich steht den Klägern wegen des vereinbarten Mangels ein geminderter Kaufpreis nach §§437, 434, 441 BGB zu, dessen Betrag der Senat schätzt; höhere Schadensersatzforderungen wurden abgewiesen, da sie der Schadensminderungspflicht unterliegen. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und Revision wurde nicht zugelassen.