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Beschluss

3 W 38/09

OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Zwangsvollstreckung in das von beiden Ehegatten gemeinschaftlich verwaltete Gesamtgut einer Gütergemeinschaft muss der Vollstreckungstitel grundsätzlich gegen beide Ehegatten gerichtet sein. • Eine Zwangshypothek kann trotz Titels nur gegen einen Ehegatten eingetragen werden, wenn dieser das Gesamtgut allein verwaltet oder der andere Ehegatte selbständig ein Erwerbsgeschäft betreibt und dies nach § 29 GBO nachgewiesen ist. • Zur Haftung des Gesamtguts muss der Schuldgrund bei beiden Ehegatten derselbe sein; unterschiedliche, separat titulierte Verpflichtungen genügen hierfür nicht, es sei denn, es liegt eine Gesamtgutverbindlichkeit nach §§ 1459, 1460 BGB vor.
Entscheidungsgründe
Vollstreckung in Gesamtgut der Gütergemeinschaft erfordert Titel gegen beide Ehegatten • Bei Zwangsvollstreckung in das von beiden Ehegatten gemeinschaftlich verwaltete Gesamtgut einer Gütergemeinschaft muss der Vollstreckungstitel grundsätzlich gegen beide Ehegatten gerichtet sein. • Eine Zwangshypothek kann trotz Titels nur gegen einen Ehegatten eingetragen werden, wenn dieser das Gesamtgut allein verwaltet oder der andere Ehegatte selbständig ein Erwerbsgeschäft betreibt und dies nach § 29 GBO nachgewiesen ist. • Zur Haftung des Gesamtguts muss der Schuldgrund bei beiden Ehegatten derselbe sein; unterschiedliche, separat titulierte Verpflichtungen genügen hierfür nicht, es sei denn, es liegt eine Gesamtgutverbindlichkeit nach §§ 1459, 1460 BGB vor. Gläubigerin begehrt Zwangsvollstreckung in Grundstücke, die zum gemeinschaftlich verwalteten Gesamtgut einer Gütergemeinschaft gehören. Gegen den Ehemann besteht ein Vollstreckungsbescheid über 100.000 € aus einer Bürgschaft; gegen die Ehefrau besteht eine Grundschuldbestellungsurkunde über 300.000 € mit persönlicher Haftungsübernahme. Die Gläubigerin hat die Eintragung einer Zwangshypothek beantragt. Das Landgericht lehnte die beabsichtigte Vollstreckung in das Gesamtgut soweit nicht beide Ehegatten durch denselben Titel betroffen sind ab. Die Beteiligte legte Beschwerde ein; das Oberlandesgericht prüft, ob die Voraussetzungen für die Vollstreckung in das Gesamtgut und für eine Zwangshypothek gegeben sind. • Die weitere Beschwerde ist statthaft gemäß § 78 GBO und die Beschwerdeberechtigung ist gegeben. • Grundsatz: Bei Zwangsvollstreckung in Gesamtgut nach § 740 Abs. 2 ZPO muss der Vollstreckungstitel sich grundsätzlich gegen beide Ehegatten richten. • Ausnahmen bestehen nur, wenn einer der Ehegatten das Gesamtgut allein verwaltet (§ 740 Abs.1 ZPO) oder der nicht alleingeschäftsführende Ehegatte selbständig ein Erwerbsgeschäft betreibt und dies nach § 29 GBO nachgewiesen ist (§ 741 BGB). • Die Gläubigerin hat nicht nachgewiesen, dass einer der Ehegatten das Gesamtgut allein verwaltet oder dass die Ehefrau bzw. der Ehemann selbständig ein Erwerbsgeschäft betreibt; erforderliche Nachweise fehlen. • Einzelne Vollstreckungstitel gegen beide Ehegatten können ausreichend sein, wenn der Schuldgrund derselbe ist; zwingend erforderlich ist jedoch, dass die Verpflichtungen der Ehegatten aus demselben Rechtsgrund stammen, andernfalls haftet das Gesamtgut nicht. • Nach §§ 1459, 1460 BGB sind Gesamtgutverbindlichkeiten nur gegeben, wenn die Ehegatten gemeinsam oder mit Zustimmung des anderen ein Rechtsgeschäft eingegangen sind; für rechtsgeschäftliche Gesamtgutverbindlichkeiten trägt der Gläubiger die Beweislast. • Da hier die titulierten Verpflichtungen der Ehegatten unterschiedliche rechtsgeschäftliche Grundlagen haben und keine Gesamtgutverbindlichkeit festgestellt ist, ergibt sich keine Haftung des Gesamtguts aus dem jeweils vorhandenen Titel. • Die Entscheidung des Landgerichts verletzt das Recht nicht; die Beschwerde wurde zu Recht zurückgewiesen. Die weitere Beschwerde wurde zurückgewiesen; das Landgericht hat zu Recht die Vollstreckung in das gemeinschaftlich verwaltete Gesamtgut abgelehnt, weil kein Titel besteht, der beide Ehegatten aus demselben Schuldgrund verpflichtet. Es fehlen Nachweise dafür, dass einer der Ehegatten das Gesamtgut allein verwaltet oder dass der andere Ehegatte selbständig ein Erwerbsgeschäft betreibt und dies nach § 29 GBO nachgewiesen ist. Zwar liegen gegen beide Ehegatten einzelne Vollstreckungstitel vor, diese beruhen jedoch nicht auf demselben Rechtsgrund und begründen daher keine Gesamtgutverbindlichkeit nach §§ 1459, 1460 BGB. Folglich war die Eintragung einer Zwangshypothek in das Gesamtgut ohne weiteren nachgewiesenen Titel gegen beide Ehegatten nicht zulässig. Der Geschäftswert der weiteren Beschwerde wurde auf 15.000 EUR festgesetzt.