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Beschluss

1 Ws 102/09

OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist unbegründet; die Voraussetzungen des § 111a StPO lagen vor. • Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, wenn Angeklagter und Verteidiger im Hauptverhandlungsprotokoll Gelegenheit zur Stellungnahme hatten und die verspätete Entscheidung nicht gehindert hat, die Rechtsauffassung vorzutragen. • Das Berufungsgericht ist bei seiner Prognose zur hohen Wahrscheinlichkeit einer späteren Entziehung nach § 69 StGB grundsätzlich an die erstinstanzliche Bewertung gebunden, kann aber abweichen, wenn die erstinstanzlichen Feststellungen offensichtlich fehlerhaft sind, rechtsfehlerhaft bewertet wurden oder neue Umstände eingetreten sind. • Die Anordnung einer vorläufigen Entziehung nach § 111a StPO ist auch noch später im Verfahrensverlauf zulässig und dient dem Schutz der Allgemeinheit; späte Beantragung durch die Staatsanwaltschaft kann gerechtfertigt sein, sofern neue Erkenntnisse dies nahelegen.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen vorläufige Fahrerlaubnisentziehung nach §111a StPO abgewiesen • Die Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist unbegründet; die Voraussetzungen des § 111a StPO lagen vor. • Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, wenn Angeklagter und Verteidiger im Hauptverhandlungsprotokoll Gelegenheit zur Stellungnahme hatten und die verspätete Entscheidung nicht gehindert hat, die Rechtsauffassung vorzutragen. • Das Berufungsgericht ist bei seiner Prognose zur hohen Wahrscheinlichkeit einer späteren Entziehung nach § 69 StGB grundsätzlich an die erstinstanzliche Bewertung gebunden, kann aber abweichen, wenn die erstinstanzlichen Feststellungen offensichtlich fehlerhaft sind, rechtsfehlerhaft bewertet wurden oder neue Umstände eingetreten sind. • Die Anordnung einer vorläufigen Entziehung nach § 111a StPO ist auch noch später im Verfahrensverlauf zulässig und dient dem Schutz der Allgemeinheit; späte Beantragung durch die Staatsanwaltschaft kann gerechtfertigt sein, sofern neue Erkenntnisse dies nahelegen. Der Angeklagte wurde in einem Strafverfahren am Amtsgericht und Landgericht wegen verkehrsbezogener Taten verhandelt. In der Hauptverhandlung beantragte die Staatsanwaltschaft die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO; das Amtsgericht ordnete diese mit Beschluss vom 13. März 2009 an. Der Angeklagte und sein Verteidiger hatten im Protokoll der Hauptverhandlung Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Landgericht lehnte auf Beschwerde die Aufhebung der vorläufigen Entziehung ab. Der Angeklagte rügte u. a. Verletzung des rechtlichen Gehörs und die Unzulässigkeit der späten Anordnung. Es lagen zwischen Tat und Anordnung rund 14 Monate; zwischenzeitlich waren ein unfallanalytisches Gutachten und umfangreiche Registerauskünfte eingeholt worden. Zudem bestand eine spätere Verkehrsordnungswidrigkeit des Angeklagten. • Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs: Antrag der Staatsanwaltschaft wurde in der Hauptverhandlung gestellt; Angeklagter und Verteidiger konnten sich hierzu äußern, und spätere Verfahrenshandlungen ermöglichten eine umfassende Darlegung der Rechtsauffassung. • Prüfungsspielraum des Berufungsgerichts: Die Prognose nach § 111a StPO richtet sich grundsätzlich nach der erstinstanzlichen Bewertung zur Ungeeignetheit im Sinne von § 69 StGB, eine Abweichung ist jedoch möglich bei offensichtlichen Fehlern, Rechtsfehlern oder neuen Umständen. • Schutzinteresse und Zulässigkeit späterer Anordnung: § 111a StPO dient dem Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Kraftfahrern; die Vorschrift ermöglicht auch eine nachträgliche Anordnung bis zur Rechtskraft des Urteils, weshalb die späte Beantragung durch die Staatsanwaltschaft nicht per se rechtswidrig ist. • Sachliche Prüfung im Einzelfall ergab hohe Wahrscheinlichkeit der späteren Entziehung: Das amtsgerichtliche Urteil zur Ungeeignetheit war nicht zu beanstanden, spätere Sachbelege wie das Gutachten und die Eintragungen im Verkehrszentralregister rechtfertigten die Beurteilung. • Berücksichtigung neuer Umstände: Die erneute erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung des Angeklagten stärkte die Annahme der andauernden Ungeeignetheit und rechtfertigte die Beibehaltung der vorläufigen Entziehung. Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Kaiserslautern wird als unbegründet verworfen; die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO bleibt bestehen. Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, da Angeklagter und Verteidiger sich in der Hauptverhandlung äußern konnten und im weiteren Verfahren ausreichend Gelegenheit zur Darstellung ihrer Rechtsauffassung hatten. Das Landgericht durfte sich an die erstinstanzliche Bewertung zur Ungeeignetheit nach § 69 StGB halten; eine Abweichung war nicht geboten, weil keine offensichtlichen oder rechtlichen Fehler und keine neuen Umstände vorlagen, die die erstinstanzliche Entscheidung entkräften würden. Zudem rechtfertigen das vorliegende Gutachten, die Registereintragungen und eine spätere erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung die Annahme der hohen Wahrscheinlichkeit einer späteren Entziehung, so dass der Schutz der Allgemeinheit durch die Anordnung nach § 111a StPO gewahrt bleibt.