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Beschluss

5 U 15/07

OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung ist unzulässig, wenn die gesetzliche Berufungsbegründung nicht innerhalb der Frist eingereicht wird (§ 520 ZPO). • Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unterbricht die Berufungsbegründungsfrist (§ 240 ZPO); die Unterbrechung endet mit dem Beschluss der Aufhebung und die Frist läuft danach neu an (§ 249 Abs.1, § 520 Abs.2 ZPO). • Hat der Berufungsführer die Begründung nach Wiederbeginn der Frist nicht vorgelegt, ist die Berufung durch Beschluss zu verwerfen (§ 522 Abs.1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Berufung wegen Unterlassung der Begründung nach Insolvenzunterbrechung unzulässig • Die Berufung ist unzulässig, wenn die gesetzliche Berufungsbegründung nicht innerhalb der Frist eingereicht wird (§ 520 ZPO). • Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unterbricht die Berufungsbegründungsfrist (§ 240 ZPO); die Unterbrechung endet mit dem Beschluss der Aufhebung und die Frist läuft danach neu an (§ 249 Abs.1, § 520 Abs.2 ZPO). • Hat der Berufungsführer die Begründung nach Wiederbeginn der Frist nicht vorgelegt, ist die Berufung durch Beschluss zu verwerfen (§ 522 Abs.1 ZPO). Die Klägerin verlangt von dem Beklagten 23.035,44 € für einen stationären Krankenhausaufenthalt vom 20.01. bis 17.02.2005. Das Landgericht Frankenthal verurteilte den Beklagten wie beantragt; das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 03.07.2007 zugestellt. Der Beklagte legte mit Schriftsatz vom 04.07.2007 Berufung ein, reichte aber keine Berufungsbegründung ein. Zwischenzeitlich wurde über das Vermögen des Beklagten am 11.07.2007 ein Insolvenzverfahren eröffnet; dieses wurde mit Beschluss vom 09.12.2008 aufgehoben. Nach Aufhebung begann die Frist zur Begründung der Berufung erneut und lief zwei Monate; eine Begründung ging nicht ein. Das Berufungsgericht stellte daraufhin die Unzulässigkeit der Berufung fest und verwarf sie als unzulässig. • Rechtsgrundlage für die Verwerfung ist § 522 Abs.1 ZPO, weil der Beklagte die Berufung nicht begründet hat. • Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrach die Berufungsbegründungsfrist nach § 240 ZPO. • Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens endete die Unterbrechung; die Begründungsfrist begann gem. § 249 Abs.1 ZPO am 10.12.2008 neu und lief kraft § 520 Abs.2 Satz1 ZPO zwei Monate bis zum 10.02.2009. • Da bis zum Ablauf dieser Frist keine Berufungsbegründung eingegangen ist, fehlt es an der Voraussetzung für die Zulässigkeit der Berufung und das Rechtsmittel ist nach § 520 ZPO unzulässig. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO; der Streitwert des Berufungsverfahrens wurde auf 23.035,44 € festgesetzt. Die Berufung des Beklagten wurde als unzulässig verworfen, weil er entgegen den Vorschriften des Zivilprozessrechts keine Berufungsbegründung eingereicht hat. Die zwischenzeitliche Eröffnung des Insolvenzverfahrens führte zwar zu einer Unterbrechung der Frist, diese Unterbrechung endete mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens, worauf die Begründungsfrist neu zu laufen begann und innerhalb dieser zwei Monate keine Begründung vorgelegt wurde. Folglich war das Rechtsmittel nicht zulässig und konnte durch Beschluss verworfen werden. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; der Streitwert wurde auf 23.035,44 € festgesetzt.