Beschluss
8 U 119/08
OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Gegen ein zweites Versäumnisurteil ist Berufung nur zulässig, soweit geltend gemacht wird, dass keine schuldhafte Säumnis vorlag.
• Ein vor in Anwesenheit des Beklagtenvertreters verkündeter Termin zur Fortsetzung der Verhandlung macht eine erneute Ladung entbehrlich (§ 218 ZPO).
• Der Einspruch gegen ein erstes Versäumnisurteil kann bereits vor dessen Zustellung wirksam eingelegt werden.
• Fehlende förmliche Zustellung des ersten Versäumnisurteils berührt die Frage der Säumnis nur, wenn schlüssig dargelegt wird, dass kein Fall der Versäumung vorlag.
Entscheidungsgründe
Berufung gegen zweites Versäumnisurteil mangels schlüssiger Darlegung unzulässig • Gegen ein zweites Versäumnisurteil ist Berufung nur zulässig, soweit geltend gemacht wird, dass keine schuldhafte Säumnis vorlag. • Ein vor in Anwesenheit des Beklagtenvertreters verkündeter Termin zur Fortsetzung der Verhandlung macht eine erneute Ladung entbehrlich (§ 218 ZPO). • Der Einspruch gegen ein erstes Versäumnisurteil kann bereits vor dessen Zustellung wirksam eingelegt werden. • Fehlende förmliche Zustellung des ersten Versäumnisurteils berührt die Frage der Säumnis nur, wenn schlüssig dargelegt wird, dass kein Fall der Versäumung vorlag. Die Klägerin fordert vom Beklagten Schadensersatz wegen mangelhafter Werkleistungen in Höhe von 66.875,44 € nebst Zinsen sowie 1.880,20 €. In der Güte- und gegebenenfalls mündlichen Verhandlung am 30. Juni 2008 erschienen Klägerin und der Prozessbevollmächtigte des Beklagten; es wurde ein Versäumnisurteil verkündet und für den Fall des Einspruchs Termin zur Fortsetzung der Verhandlung am 15. September 2008 bestimmt. Der Beklagte legte am 16. Juli 2008 per Fax Einspruch gegen das erste Versäumnisurteil ein. Zum Fortsetzungstermin am 15. September 2008 erschien niemand für den Beklagten; das Landgericht verwies den Einspruch durch Erlass eines zweiten Versäumnisurteils als unbegründet zurück. Der Beklagte reichte Berufung ein und machte geltend, das zweite Versäumnisurteil sei wegen fehlender Zustellung des ersten Versäumnisurteils und mangelhafter Ladung unzulässig; außerdem bestreitet er die Anspruchshöhe. • Anwendbare Normen: §§ 218, 335, 339, 514 ZPO; § 97 Abs. 1 ZPO für Kostenentscheidung. • Beschränkung der Berufung gegen zweites Versäumnisurteil: Nach § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil nur zulässig, soweit geltend gemacht wird, dass keine schuldhafte Säumnis vorgelegen habe; hierzu ist eine schlüssige Darlegung erforderlich. • Keine schlüssige Darlegung der Unverschuldetheit: Der Beklagte hat nicht ausreichend gezeigt, dass er den Termin am 15. September 2008 ohne Verschulden versäumt habe; seine Behauptungen zur fehlenden Ladung und zur verspäteten Zustellung des ersten Versäumnisurteils sind nicht geeignet, die Feststellung der Säumnis zu widerlegen. • Wirksamkeit des Einspruchs vor Zustellung: Der Einspruch gegen das erste Versäumnisurteil wurde am 16. Juli 2008 eingelegt und kann bereits vor Zustellung wirksam sein; daher entfällt die Rüge, das erste Urteil habe vor seiner Zustellung keine Wirkung entfalten können. • Ladungsfrage: Eine erneute Ladung zum Fortsetzungstermin war nicht erforderlich, weil der Termin in der in Anwesenheit des Beklagtenvertreters verkündeten Entscheidung bestimmt worden war (§ 218 ZPO). • Kosten- und Streitwertentscheidung: Dem Unterlieger sind die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen; Streitwert für das Berufungsverfahren wurde auf 66.875,44 € festgesetzt. Die Berufung des Beklagten gegen das zweite Versäumnisurteil wird als unzulässig verworfen, weil er nicht schlüssig dargelegt hat, dass keine schuldhafte Säumnis vorlag. Das Landgericht durfte in der Sitzung vom 30. Juni 2008 für den Fall des Einspruchs einen Fortsetzungstermin bestimmen, so dass eine separate Ladung entbehrlich war. Der zuvor eingelegte Einspruch gegen das erste Versäumnisurteil konnte wirksam vor dessen Zustellung eingelegt werden und berührt die Versäumnisfeststellung nicht ausreichend. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; der Streitwert wird auf 66.875,44 € festgesetzt.