Beschluss
4 W 45/09
OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom
2mal zitiert
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Zurückverweisung wegen wesentlicher Verfahrensmängel ist im Verfahren nach §101 Abs.9 UrhG möglich, wenn die erstinstanzliche Sachaufklärung unzureichend ist.
• Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt der Amtsermittlungsgrundsatz (§12 FGG); das Gericht muss von Amts wegen klären, welche Tatsachen für die Entscheidung entscheidungserheblich sind.
• Für einen Auskunftsanspruch nach §101 Abs.9 UrhG reicht die Darstellung einer objektiven Rechtsverletzung durch öffentliche Zugänglichmachung (Offensichtlichkeit) unabhängig von der endgültigen Zurechenbarkeit der Tat zu einer bestimmten Person.
• Die Frage, ob eine Rechtsverletzung "in gewerblichem Ausmaß" vorliegt, ist anhand der Anzahl und der Schwere der Verletzungen zu beurteilen; das Angebot eines vollständigen Films unmittelbar nach Erstveröffentlichung kann eine solche Schwere begründen.
Entscheidungsgründe
Zurückverweisung wegen unzureichender Sachaufklärung bei Auskunftsersuchen nach §101 Abs.9 UrhG • Zurückverweisung wegen wesentlicher Verfahrensmängel ist im Verfahren nach §101 Abs.9 UrhG möglich, wenn die erstinstanzliche Sachaufklärung unzureichend ist. • Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt der Amtsermittlungsgrundsatz (§12 FGG); das Gericht muss von Amts wegen klären, welche Tatsachen für die Entscheidung entscheidungserheblich sind. • Für einen Auskunftsanspruch nach §101 Abs.9 UrhG reicht die Darstellung einer objektiven Rechtsverletzung durch öffentliche Zugänglichmachung (Offensichtlichkeit) unabhängig von der endgültigen Zurechenbarkeit der Tat zu einer bestimmten Person. • Die Frage, ob eine Rechtsverletzung "in gewerblichem Ausmaß" vorliegt, ist anhand der Anzahl und der Schwere der Verletzungen zu beurteilen; das Angebot eines vollständigen Films unmittelbar nach Erstveröffentlichung kann eine solche Schwere begründen. Die Antragstellerin vertreibt Filme und macht geltend, für die deutsch synchronisierte Fassung des Spielfilms I... die ausschließlichen Nutzungsrechte zu besitzen. Ein Anti‑Piracy‑Unternehmen ermittelte im Mai 2009 rund 800 IP‑Adressen, über die Dateien mit dem Film in Tauschbörsen angeboten worden seien. Die Antragstellerin begehrte beim Provider Auskunft über die Namen und Anschriften der Anschlussinhaber sowie deren Speicherung von Verkehrsdaten. Das Landgericht Frankenthal hat den Auskunftsantrag als unbegründet abgelehnt, weil es u.a. an konkretem Vortrag zu Hash‑Werten und an Nachweisen zur Inhaberschaft der Rechte sowie an Anhaltspunkten für eine gewerbliche Rechtsverletzung fehlte. Die Antragstellerin legte im Beschwerdeverfahren ergänzendes Vorbringen vor; die Antragsgegnerin bestreitet sowohl die Rechteinhaberschaft als auch die Verlässlichkeit der Ermittlungsmethoden. • Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde nach §101 Abs.9 Satz6 UrhG und formelle Verfahrensrechtlichkeit gemäß §101 Abs.9 Satz4 UrhG i.V.m. §§22,21 FGG. • Das erstinstanzliche Verfahren weist einen wesentlichen Verfahrensmangel auf: unzureichende Sachaufklärung. Nach §12 FGG hat das Gericht von Amts wegen die zur Feststellung entscheidungserheblicher Tatsachen erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen. • Das Landgericht hätte insbesondere klären müssen, ob die Antragstellerin Inhaberin der geltend gemachten Urheber‑/Nutzungsrechte an der konkreten deutsch synchronisierten Fassung ist; hierzu waren Verträge, Unterlagen oder die Vernehmung von Auskunftspersonen zu erheben. • Weiterer Aufklärungsbedarf besteht zur Frage, ob die von der L... AG erhobenen Hash‑Werte und die Erhebungstechnik zuverlässig ermittelt wurden; hierzu war der Mitarbeiter der L... AG als Zeuge zu laden und ggf. Sachverständige zu befragen. • Ebenso war zu prüfen, ob die ermittelten Dateien lauffähige, vollständige Fassungen des Films waren und ob das Angebot in zeitlicher Nähe zur Erstveröffentlichung eine Schwere der Rechtsverletzung und damit ein gewerbliches Ausmaß im Sinne des §101 Abs.1 Satz2 UrhG begründet. • Die Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung nach §101 Abs.2 UrhG bezieht sich auf das Vorliegen der objektiven Rechtsverletzung und nicht auf die schon abschließende Zurechnung der Tat zur konkret namentlich zu ermittelnden Person; deshalb ist ein Auskunftsanspruch grundsätzlich möglich, wenn die objektiven Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden. • Mangels abschließend geklärter Tatsachen kann die Beschwerdeinstanz den Mangel nicht in der Sache heilen, sondern muss den Beschluss aufheben und zur erneuten Behandlung und Beweisaufnahme an das Landgericht zurückverweisen. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts Frankenthal wird aufgehoben. Das Verfahren wird an das Landgericht Frankenthal (Pfalz) zurückverwiesen zur erneuten Sachaufklärung und Entscheidung, insbesondere zur Ermittlung und Beweisaufnahme hinsichtlich der Rechteinhaberschaft der Antragstellerin, der Verlässlichkeit der Ermittlungsmethoden (Hash‑Werte, technische Feststellungen) und der Frage, ob die angebotenen Dateien vollständige, lauffähige Fassungen und damit eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß darstellen. Die Beschwerde ist damit teilweise erfolgreich; das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Die Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten im Beschwerdeverfahren bleibt dem Landgericht vorbehalten.