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Beschluss

1 U 119/09

OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zuständigkeit nach Art. 9 Abs. 1 B EuGVVO in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 EuGVVO kann auch von einem juristischen Geschädigten (z. B. einer GmbH) geltend gemacht werden. • Für die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit nach der EuGVVO ist der Ort des Unfalls und das materiellrechtliche anwendbare Recht unbeachtlich; maßgeblich ist der Direktanspruch gegen den im Mitgliedstaat ansässigen Haftpflichtversicherer. • Eine Vorlage an den EuGH nach Art. 234 EGV war nicht erforderlich, weil die EuGH‑Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage ausreichend bestimmt und keine unvertretbare Überschreitung des Beurteilungsrahmens vorliegt.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit nach EuGVVO: Geschädigter kann juristische Person sein • Die Zuständigkeit nach Art. 9 Abs. 1 B EuGVVO in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 EuGVVO kann auch von einem juristischen Geschädigten (z. B. einer GmbH) geltend gemacht werden. • Für die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit nach der EuGVVO ist der Ort des Unfalls und das materiellrechtliche anwendbare Recht unbeachtlich; maßgeblich ist der Direktanspruch gegen den im Mitgliedstaat ansässigen Haftpflichtversicherer. • Eine Vorlage an den EuGH nach Art. 234 EGV war nicht erforderlich, weil die EuGH‑Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage ausreichend bestimmt und keine unvertretbare Überschreitung des Beurteilungsrahmens vorliegt. Die Klägerin, eine deutsche GmbH (Spedition), klagt auf Schadensersatz aus einem Unfall in der Schweiz gegen den Haftpflichtversicherer eines französischen Fahrzeugs. Das Landgericht Frankenthal hatte seine Zuständigkeit nach Art. 9 Abs. 1 b EuGVVO in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 EuGVVO bejaht. Die Beklagte rügte die Unzuständigkeit, berief sich auf die Unanwendbarkeit der EuGVVO wegen des Unfallorts Schweiz und stritt die Aktivlegitimation der Klägerin ab. Im Berufungsverfahren beanstandete die Beklagte ferner, die Klägerin als juristische Person könne sich nicht auf die Schutzfunktion der Zuständigkeitsregeln berufen. Der Senat wies die Berufung ohne Erfolgsaussicht zurück und gab Gelegenheit zur Stellungnahme. • Keine Pflicht zur Vorlage an den EuGH: Die einschlägige EuGH‑Rechtsprechung ist vorhanden und beantwortet die entscheidungserhebliche Frage ausreichend, sodass Art. 234 EGV keine Pflicht zur Vorabentscheidung begründet. • Aktivlegitimation nicht entscheidend für die Frage der Zulässigkeit des Zwischenurteils über die Zuständigkeit; ob die Klage begründet ist, bleibt dabei unberührt. • Anwendbarkeit der EuGVVO unabhängig vom Unfallort: Die Zuständigkeit knüpft an den Direktanspruch gegen den im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates ansässigen Haftpflichtversicherer an; der Unfallort (Schweiz) und das maßgebliche materielle Recht sind für die Zuständigkeitsbestimmung unerheblich. • Die Begrifflichkeit ‚Geschädigter‘ umfasst nach gemeinschaftsrechtlicher Auslegung auch juristische Personen; die EuGVVO zieht nicht zwischen natürlichen und juristischen Personen bei der Zuweisung vorteilhafter Zuständigkeitsregeln. • Der Hinweis auf den Begriff ‚Wohnsitz‘ in Art. 9 EuGVVO ist nicht als Einschränkung auf natürliche Personen zu verstehen, zumal ‚Wohnsitz/Ort‘ in der Verordnung auch anderen (regelmäßig juristischen) Personen zugeordnet ist. • Ausnahme für ‚starke‘ Parteien: Die EuGH‑Rechtsprechung lässt eine Ausnahme zu, wenn die Klägerin wirtschaftlich und sachkundig genug ist, den Schutz der Zuständigkeitsvorschriften nicht zu benötigen; hierfür fehlen aber Feststellungen und Anhaltspunkte bei der Klägerin (Spedition). • Folge für das vorliegende Verfahren: Mangels Feststellungen, die eine Schutzunwürdigkeit belegen, ist die Zuständigkeitsregel anzuwenden und die Berufung aus diesem Grund unbegründet. Der Senat weist die Berufung der Beklagten als aussichtslos zurück und beabsichtigt, sie nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Zur Entscheidung über die internationale Zuständigkeit ist die EuGVVO anwendbar, auch wenn der Unfall in der Schweiz stattfand, weil maßgeblich der Direktanspruch gegen einen im Mitgliedstaat ansässigen Haftpflichtversicherer ist. Die Klägerin kann sich als Geschädigte im Sinne von Art. 11 Abs. 2 EuGVVO auf Art. 9 Abs. 1 b EuGVVO berufen, obwohl sie eine juristische Person ist. Eine Ausnahme von der Zuständigkeitsregel wegen besonderer Sachkunde der Klägerin ist nicht festgestellt; deshalb greift der Schutz der Zuständigkeitsvorschrift zugunsten der Klägerin. Der Senat gibt den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 16.10.2009.