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Beschluss

3 W 116/09

OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berichtigung des Grundbuchs wegen Änderung der Gesellschafterstellung einer GbR kann nicht mehr von der Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung verlangt werden, soweit die neuen Vorschriften des ERVGBG (insbesondere § 47 Abs.2 GBO und § 899a BGB) Anwendung finden. • § 47 Abs.2 GBO führt zur Eintragung der Gesellschafter im Grundbuch und begründet eine materiell-rechtliche Vermutung ihrer Stellung; § 899a BGB schafft eine Richtigkeits- und Vollständigkeitsvermutung hinsichtlich der eingetragenen Gesellschafter. • Bei Übertragung eines GbR-Anteils genügt für die Grundbuchberichtigung die öffentlich beglaubigte Bewilligung des ausscheidenden Gesellschafters und die Zustimmung der Mitgesellschafter; zusätzliche eidesstattliche Versicherungen sind nach Inkrafttreten des ERVGBG nicht mehr erforderlich, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für weitere Gesellschafterwechsel vorliegen.
Entscheidungsgründe
Grundbuchberichtigung bei Übertragung von GbR-Anteilen nach ERVGBG • Die Berichtigung des Grundbuchs wegen Änderung der Gesellschafterstellung einer GbR kann nicht mehr von der Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung verlangt werden, soweit die neuen Vorschriften des ERVGBG (insbesondere § 47 Abs.2 GBO und § 899a BGB) Anwendung finden. • § 47 Abs.2 GBO führt zur Eintragung der Gesellschafter im Grundbuch und begründet eine materiell-rechtliche Vermutung ihrer Stellung; § 899a BGB schafft eine Richtigkeits- und Vollständigkeitsvermutung hinsichtlich der eingetragenen Gesellschafter. • Bei Übertragung eines GbR-Anteils genügt für die Grundbuchberichtigung die öffentlich beglaubigte Bewilligung des ausscheidenden Gesellschafters und die Zustimmung der Mitgesellschafter; zusätzliche eidesstattliche Versicherungen sind nach Inkrafttreten des ERVGBG nicht mehr erforderlich, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für weitere Gesellschafterwechsel vorliegen. Drei Gesellschafter sind im Grundbuch als GbR-Eigentümer eingetragen. Die Beteiligte zu 2) übertrug mittels notarieller Urkunde ihren GbR-Anteil an den Beteiligten zu 1) unter der aufschiebenden Bedingung der Vorlage der Urkunde zur Beantragung der Grundbuchberichtigung. Eine weitere Gesellschafterin stimmte der Übertragung in einer separaten notariellen Urkunde zu und bewilligte ebenfalls die Berichtigung. Die Urkunden wurden dem Grundbuchamt vorgelegt. Der Rechtspfleger forderte die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung, dass keine weiteren Gesellschafter existierten. Nach Fristablauf lehnte das Grundbuchamt die Berichtigung ab; das Landgericht bestätigte diese Entscheidung. Die Beschwerdeführer rügen dies und verfolgen die Berichtigung weiter. • Anwendbarkeit der vor 1.10.2009 geltenden Verfahrensvorschriften ist zu beachten; die weitere Beschwerde ist statthaft (§ 78 Satz 1 GBO a.F.). • Durch das ERVGBG wurde § 47 GBO um Abs.2 ergänzt, wonach bei Eintragung eines Rechts für eine GbR auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen sind; dies verleiht der Eintragung materielle Bedeutung. • Mit Inkrafttreten des ERVGBG wurde in Art.4 X ein § 899a BGB eingefügt, der eine Richtigkeits- und Vollständigkeitsvermutung für die im Grundbuch eingetragenen GbR-Gesellschafter begründet; die Regelung gilt auch für Altfälle nach Art.229 EGBGB. • Vor diesem Hintergrund ist die vom Rechtspfleger geforderte eidesstattliche Versicherung entbehrlich, weil die Vermutung wirkt und keine Anhaltspunkte für weitere Gesellschafterwechsel vorliegen. • Für die Berichtigung ist die öffentlich beglaubigte Bewilligung des ausscheidenden Gesellschafters sowie die öffentlich beglaubigte Zustimmung der Mitgesellschafter erforderlich; diese lagen hier vor, sodass die Berichtigung zu ermöglichen ist. Die Beschwerde hat Erfolg. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts und der Beschluss des Grundbuchamtes werden aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über den Berichtigungsantrag an das Amtsgericht – Grundbuchamt – Bingen am Rhein zurückverwiesen. Die Entscheidung begründet, dass nach den mit dem ERVGBG eingeführten Vorschriften (§ 47 Abs.2 GBO, § 899a BGB) die Gesellschafterangaben im Grundbuch eine Richtigkeits- und Vollständigkeitsvermutung genießen und deshalb die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung zur Feststellung fehlender weiterer Gesellschafter grundsätzlich nicht mehr verlangt werden darf, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für einen Gesellschafterwechsel vorliegen. Damit ist die Berichtigung des Grundbuchs nach der Anteilsübertragung vorzunehmen, weil die erforderlichen notariellen Bewilligungen und Zustimmungen vorliegen. Es erfolgt keine Kostenentscheidung.