Beschluss
1 AR 32/09
OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Verteidiger ist auszuschließen, wenn der Verdacht besteht, er habe durch eine unwahre Zeugenaussage versucht, eine Strafverfolgung seines Mandanten zu vereiteln (§ 138a Abs.1 Nr.3 StPO).
• Für die Entscheidung genügt ein dringender bzw. hinreichender Tatverdacht gegen den Verteidiger; eine eigene Prüfung der Haupttat auf Schuld braucht das Ausschlussgericht nicht vorzunehmen.
• Eine uneidliche Falschaussage des Verteidigers kann als versuchte Strafvereitelung gewertet werden; dies rechtfertigt den Ausschluss auch bei Pflicht- und Wahlverteidigern.
• Der Verteidiger hat bei begründetem Ausschlussverfahren die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 465 Abs.1 StPO).
Entscheidungsgründe
Ausschluss des Verteidigers wegen begründetem Verdacht uneidlicher Falschaussage und versuchter Strafvereitelung • Ein Verteidiger ist auszuschließen, wenn der Verdacht besteht, er habe durch eine unwahre Zeugenaussage versucht, eine Strafverfolgung seines Mandanten zu vereiteln (§ 138a Abs.1 Nr.3 StPO). • Für die Entscheidung genügt ein dringender bzw. hinreichender Tatverdacht gegen den Verteidiger; eine eigene Prüfung der Haupttat auf Schuld braucht das Ausschlussgericht nicht vorzunehmen. • Eine uneidliche Falschaussage des Verteidigers kann als versuchte Strafvereitelung gewertet werden; dies rechtfertigt den Ausschluss auch bei Pflicht- und Wahlverteidigern. • Der Verteidiger hat bei begründetem Ausschlussverfahren die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 465 Abs.1 StPO). Der Pflichtverteidiger A. K. wurde in einem umfangreichen Betäubungsmittelverfahren gegen A. C. und G. Z. als Zeuge in der Hauptverhandlung vernommen. Ermittlungs- und Vernehmungsakten zeigen, dass A. C. am 27.01.2009 in Untersuchungshaft nach einer Wahllichtbildvorlage von Polizeibeamten zu einer Rotterdam-Fahrt befragt wurde und eine Äußerung machte, nach der er allein mit dem Pkw eines Dritten zurückgefahren sei, weil er Kokain konsumiert habe. Die Vernehmungsbeamten fertigten am selben Tag einen Vermerk und bestätigten vor Gericht, dass diese Äußerung gefallen sei. Der verteidigende Anwalt A. K. behauptete jedoch in der Vernehmung vor Gericht, er habe die fraglichen Angaben nicht gehört und der Angeklagte habe so nicht ausgesagt. Staatsanwaltschaft und Gericht gewannen den Eindruck, dass der Anwalt bewusst falsch ausgesagt habe, um die Aussage der Beamten und damit die Belastung seines Mandanten zu untergraben. Gegen A. K. wurde deshalb ein Ausschlussverfahren nach § 138a StPO wegen des Verdachts der uneidlichen Falschaussage und versuchten Strafvereitelung eingeleitet. • Rechtliche Grundlagen: § 138a StPO (Ausschluss eines Verteidigers), §§ 258 Abs.1,4, 22, 23 StGB (versuchte Strafvereitelung), § 153 StGB (uneidliche Falschaussage), § 465 Abs.1 StPO (Kostenentscheidung). • Anwendung: Für den Ausschluss genügt ein dringender bzw. hinreichender Tatverdacht gegen den Verteidiger; das Gericht darf unter der Unterstellung einer späteren Verurteilung des Mandanten prüfen, ob der Verteidiger strafbare Handlungen begangen haben könnte. • Beweiswürdigung: Die Aussagen der Polizeibeamten POK N. und KOK B. sowie der am selben Tag gefertigte Vermerk sprechen nach Gesamtwürdigung dafür, dass A. C. die betreffende Aussage gemacht hat. Die zeitliche Erstellung des Vermerks wurde durch Systemprotokolle gestützt. Der behauptete Nichtbeobachtungs- oder Erinnerungsstandpunkt des Verteidigers war nach Auffassung des Senats unglaubhaft. • Motiv/Verteidigungsstrategie: Der Senat hielt es für naheliegend, dass die Verteidigungsstrategie darauf zielte, die Glaubwürdigkeit des Hauptbelastungszeugen zu erschüttern; die Falschaussage des Verteidigers sollte die Aussage- und Vermerklage gegeneinander stellen und so entlastend wirken. • Schlussfolgerung: Die vorliegenden Umstände begründen den hinreichenden Verdacht, dass der Verteidiger wissentlich unwahre Angaben gemacht und damit zumindest versucht hat, Strafverfolgung zu vereiteln; dies rechtfertigt seinen Ausschluss nach § 138a Abs.1 Nr.3 StPO. • Verfahrensrechtlich: Es ist nicht erforderlich, die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung des Angeklagten abschließend festzustellen; maßgeblich ist die Wahrscheinlichkeit, dass die tatbestandsmäßigen Handlungen des Verteidigers strafbar wären, lägen die unterstellten Tatbestände des Mandanten vor. Der Senat schloss Rechtsanwalt A. K. von der Mitwirkung als Verteidiger im Verfahren gegen A. C. aus, weil ein hinreichender Verdacht besteht, dass er in der Hauptverhandlung unwahre Angaben gemacht und dadurch versucht hat, die Strafverfolgung seines Mandanten zu vereiteln (uneidliche Falschaussage in Tateinheit mit versuchter Strafvereitelung). Die Entscheidung stützt sich auf die übereinstimmenden Angaben der Polizeibeamten, den am 27.01.2009 gefertigten Vermerk und die Umstände der Verteidigungsstrategie, die darauf abzielte, durch Aussage gegen Aussage die Belastungslage zu neutralisieren. Aufgrund dieses vorsorglichen Tatverdachts ist der Ausschluss gerechtfertigt; zudem wurde dem Ausschließungsantrag entsprechend die Kostentragung dem Rechtsanwalt auferlegt.