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Beschluss

1 Ws 17/10

OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Bestellung eines Pflichtverteidigers erstreckt sich nicht auf das gesamte Vollstreckungsverfahren, sondern nur auf den jeweiligen Verfahrensabschnitt der wiederkehrenden Überprüfungen (§ 67e StGB). • Ein Verurteilter kann für einen anstehenden Überprüfungsabschnitt den von ihm gewünschten Verteidiger benennen; dieser ist zu bestellen, wenn kein wichtiger Grund entgegensteht (§ 142 Abs. 1 S. 2 StPO n.F.). • Räumliche Entfernung oder nichtortsansässige Anwälte sind kein prinzipielles Hindernis für eine Beiordnung; die Umstände des Einzelfalls sind entscheidend. • Eine zu weitgehende dauerhafte Beiordnung eines Verteidigers ist zu beenden, um die Auswahlmöglichkeit des Untergebrachten zu wahren und kostenrechtliche Probleme zu vermeiden.
Entscheidungsgründe
Keine Beiordnung eines Pflichtverteidigers für das gesamte Vollstreckungsverfahren • Die Bestellung eines Pflichtverteidigers erstreckt sich nicht auf das gesamte Vollstreckungsverfahren, sondern nur auf den jeweiligen Verfahrensabschnitt der wiederkehrenden Überprüfungen (§ 67e StGB). • Ein Verurteilter kann für einen anstehenden Überprüfungsabschnitt den von ihm gewünschten Verteidiger benennen; dieser ist zu bestellen, wenn kein wichtiger Grund entgegensteht (§ 142 Abs. 1 S. 2 StPO n.F.). • Räumliche Entfernung oder nichtortsansässige Anwälte sind kein prinzipielles Hindernis für eine Beiordnung; die Umstände des Einzelfalls sind entscheidend. • Eine zu weitgehende dauerhafte Beiordnung eines Verteidigers ist zu beenden, um die Auswahlmöglichkeit des Untergebrachten zu wahren und kostenrechtliche Probleme zu vermeiden. Der Verurteilte ist seit September 2007 in Unterbringung; die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird seit Juli 2008 vollzogen. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Landau ordnete wiederholt die Fortdauer der Unterbringung an und setzte die nächste Überprüfung auf den 11. Februar 2010 fest. Ursprünglich war Rechtsanwalt B. als Pflichtverteidiger für das Vollstreckungsverfahren beigeordnet worden. Die Rechtsanwältin S. erklärte ihre Bereitschaft zur Verteidigung für die anstehende Anhörung und beantragte unter Ankündigung der Niederlegung ihres Wahlmandats ihre Beiordnung als Pflichtverteidigerin. Das Landgericht wies den Antrag zurück mit der Begründung, B. sei bereits für das gesamte Vollstreckungsverfahren beigeordnet. Der Verurteilte focht ab und begehrte die Bestellung der von ihm benannten Anwältin. • Pflichtverteidigerbestellung bezieht sich auf einzelne Verfahrensabschnitte der regelmäßigen Überprüfungen (§ 67e StGB) und nicht auf das gesamte Vollstreckungsverfahren; umfassende Beiordnungen sind unzulässig wegen des langwierigen und wechselhaften Vollstreckungsverlaufs. • Die Rechtsprechung des EGMR verlangt lediglich anwaltliche Vertretung für die gerichtliche Überprüfung der Unterbringung in den regelmäßigen Prüfungsintervallen, nicht eine nahezu permanente Beiordnung. • Nach § 142 Abs. 1 S. 2 StPO n.F. ist der vom Verurteilten benannte Anwalt zu bestellen, sofern kein wichtiger Grund entgegensteht; hier lagen keine solchen Gründe vor. • Räumliche Entfernung der benannten Anwältin und die Nichtortsansässigkeit sind kein durchgreifendes Hindernis; die Einzelfallwürdigung erlaubt die Beiordnung trotz Sitz in Frankfurt am Main. • Die Beiordnung der neuen Verteidigerin macht die vorherige zu weitreichende Bestellung des Rechtsanwalts B. rückgängig; Gründe für parallele dauerhafte Verpflichtung mehrerer Verteidiger fehlen. • Eine Bestellung für das gesamte Vollstreckungsverfahren führt zu praktischen und kostenrechtlichen Problemen und ist deshalb auszuschließen. Die Beschwerde des Verurteilten hatte Erfolg. Der Beschluss des Landgerichts Landau wurde dahin geändert, dass Rechtsanwältin S. als Pflichtverteidigerin für das Verfahren zur Überprüfung der Fortdauer der Unterbringung bestellt und Rechtsanwalt B. entpflichtet wurde. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Verurteilten trägt die Landeskasse. Begründend führte das Oberlandesgericht aus, dass die Pflichtverteidigerbeiordnung sich auf den einzelnen Prüfungsabschnitt beschränkt und der vom Verurteilten benannte Anwalt zu bestellen ist, sofern kein wichtiger Grund entgegensteht; solche Gründe lagen nicht vor, so dass die Beiordnung der gewünschten Verteidigerin geboten war.