Beschluss
4 W 2/10
OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Vergleichsregelung, dass die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs gegeneinander aufgehoben werden, ist dahin auszulegen, dass jede Partei die Gerichtskosten zur Hälfte trägt und ihre eigenen Anwaltkosten selbst übernimmt.
• Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe entbindet die unterstützte Partei nach § 122 Abs. 1 ZPO zwar von der Zahlung der Gerichtskosten und der Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts gegenüber der Staatskasse, nicht aber von einer vertraglich im Vergleich übernommenen Kostentragungspflicht gegenüber der Gegenpartei.
• § 31 Abs. 3 GKG schützt die bedürftige Partei nur vor Rückgriffsansprüchen des Entscheidungsschuldners, nicht aber vor Verpflichtungen aus einer Übernahmeschuld nach § 29 Nr. 2 GKG; die Differenzierung ist gesetzgeberisch gewollt und verfassungskonform.
Entscheidungsgründe
Kostenhälftung bei gerichtlichem Vergleich trotz bewilligter Prozesskostenhilfe • Eine Vergleichsregelung, dass die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs gegeneinander aufgehoben werden, ist dahin auszulegen, dass jede Partei die Gerichtskosten zur Hälfte trägt und ihre eigenen Anwaltkosten selbst übernimmt. • Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe entbindet die unterstützte Partei nach § 122 Abs. 1 ZPO zwar von der Zahlung der Gerichtskosten und der Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts gegenüber der Staatskasse, nicht aber von einer vertraglich im Vergleich übernommenen Kostentragungspflicht gegenüber der Gegenpartei. • § 31 Abs. 3 GKG schützt die bedürftige Partei nur vor Rückgriffsansprüchen des Entscheidungsschuldners, nicht aber vor Verpflichtungen aus einer Übernahmeschuld nach § 29 Nr. 2 GKG; die Differenzierung ist gesetzgeberisch gewollt und verfassungskonform. Die Klägerin klagte den Beklagten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Ermordung ihres Sohnes. In der Verhandlung schlossen die Parteien einen Vergleich, wonach der Beklagte 8.000 € zahlte und in Nr. 6 des Vergleichs vereinbart wurde, die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs würden gegeneinander aufgehoben. Dem Beklagten war zuvor teilweise Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Der Rechtspfleger setzte auf Antrag der Klägerin die vom Beklagten zu erstattenden Gerichtskosten auf 1.200,07 € fest, das ist die Hälfte der angefallenen Gerichtskosten von 2.400,14 €. Der Beklagte legte sofortige Beschwerde ein mit der Auffassung, wegen der PKH dürfe er keine Gerichtskosten erstatten müssen. • Auslegung des Vergleichs: Die Klausel, die Kosten würden gegeneinander aufgehoben, ist so zu verstehen, dass jede Partei die Gerichtskosten zur Hälfte trägt und ihre eigenen Anwaltskosten selbst trägt. • Rechtsfolgen der Prozesskostenhilfe: § 122 Abs. 1 ZPO befreit die bedürftige Partei gegenüber der Staatskasse von der Zahlung rückständiger und entstehender Gerichtskosten und der Gebühren des beigeordneten Anwalts, hebt jedoch nicht die Verpflichtung auf, dem obsiegenden Gegner erstattete Kosten gemäß § 123 ZPO zu ersetzen. • Unterschied Entscheidungs- und Übernahmeschuldner: § 31 Abs. 3 GKG verhindert Rückgriffsansprüche gegen einen anderen Kostenschuldner nur bei auferlegten Kosten (Entscheidungsschuldner), nicht jedoch bei Kostenübernahmen, die die Partei im Vergleich selbst übernommen hat (Übernahmeschuldner nach § 29 Nr. 2 GKG). • Gesetzgeberische Entscheidung und Verfassungsmäßigkeit: Die Regelung, die Übernahmeschuldner anders zu behandeln als Entscheidungsschuldner, ist beabsichtigt und steht nicht im Widerspruch zu Art. 3 GG. • Kostenfolge: Nach § 97 Abs. 1 ZPO ist die sofortige Beschwerde zurückzuweisen; der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die sofortige Beschwerde des Beklagten wurde zurückgewiesen; die Kostenfestsetzung auf 1.200,07 € wurde bestätigt, da der Vergleichspflichten zufolge jede Partei die Gerichtskosten zur Hälfte trägt. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe befreit den Unterstützten gegenüber der Staatskasse, hebt aber nicht vertragliche Übernahmepflichten aus einem Vergleich auf. § 31 Abs. 3 GKG greift hier nicht ein, weil es sich um eine Übernahmeschuld handelt. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Beschwerdewert wurde auf 1.200,07 € festgesetzt.