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Beschluss

3 W 128/10

OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei eingetragener GbR begründen § 899a BGB und § 47 Abs. 2 GBO eine Vermutung der Bewilligungsbefugnis der im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter. • Die Vermutung reicht für die Antragsbefugnis bei Verfügungen über Gesellschaftsanteile, es sei denn, dem Grundbuchamt sind konkrete Umstände bekannt, die die Vermutung erschüttern. • Nach § 29 Abs. 1 GBO ist für die Löschungsbewilligung die Vorlage der Vollmachtsurkunde im Original oder ein entsprechender Vermerk des Notars erforderlich; eine beglaubigte Abschrift genügt nur bei entsprechendem Nachweis. • Fehlende Originalvollmacht ist ein behebbarer Mangel; dem Antragsteller ist Gelegenheit zur Nachreichung zu geben.
Entscheidungsgründe
Bewilligungsvermutung der eingetragenen GbR‑Gesellschafter; behebbarer Vollmachtsmangel • Bei eingetragener GbR begründen § 899a BGB und § 47 Abs. 2 GBO eine Vermutung der Bewilligungsbefugnis der im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter. • Die Vermutung reicht für die Antragsbefugnis bei Verfügungen über Gesellschaftsanteile, es sei denn, dem Grundbuchamt sind konkrete Umstände bekannt, die die Vermutung erschüttern. • Nach § 29 Abs. 1 GBO ist für die Löschungsbewilligung die Vorlage der Vollmachtsurkunde im Original oder ein entsprechender Vermerk des Notars erforderlich; eine beglaubigte Abschrift genügt nur bei entsprechendem Nachweis. • Fehlende Originalvollmacht ist ein behebbarer Mangel; dem Antragsteller ist Gelegenheit zur Nachreichung zu geben. Die Gesellschafter einer GbR sind im Grundbuch als Eigentümer eines Grundstücks eingetragen. Ein Gesellschafter übertrug durch notarielle Urkunde seinen Gesellschaftsanteil an zwei Mitgesellschafter; die übrigen Gesellschafter stimmten zu. Die Beteiligten beantragten die Berichtigung des Grundbuchs wegen des Gesellschafterwechsels sowie die Löschung verschiedener in Abteilung II und III eingetragener Rechte. Das Grundbuchamt wies die Anträge zurück mit der Begründung, es sei nicht dargetan, dass die eingetragenen Gesellschafter dispo­nations‑ und vertretungsberechtigt seien, und monierte bei der Löschungsbewilligung die fehlende Vorlage der Originalvollmacht. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Antragsteller, die das Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde. • § 47 Abs. 2 GBO in Verbindung mit § 899a BGB begründet im Grundbuchverfahren eine Vermutung, dass die im Grundbuch als Gesellschafter genannten Personen bewilligungsbefugt sind; diese Vermutung ist für Verfügungen über Gesellschaftsanteile maßgeblich. • Die gesetzliche Regelung will die durch die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR entstandene Situation so ausgestalten, dass die Eintragung der Gesellschafter dieselben verfahrens‑ und vermutungsrechtlichen Wirkungen entfaltet wie die Eintragung von Eigentümern. • Fehlende Nachweise über die Vertretungsmacht können das Grundbuchamt zur weiteren Prüfung berechtigen, sind aber nicht ohne weiteres als dauerhafter Mangel zu werten, wenn sie behebbar sind. • Nach § 29 Abs. 1 GBO darf das Grundbuchamt Löschungen nur bei Vorlage der erforderlichen Erklärungen in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde vornehmen; die Vorlage einer beglaubigten Abschrift einer Vollmacht genügt regelmäßig nicht, es sei denn, der Notar bestätigt die Vorlage des Originals oder einer Ausfertigung. • Der hier beanstandete Beglaubigungsvermerk genügt nicht den Anforderungen, stellt jedoch einen behebbaren Formmangel dar; den Antragstellern ist zur Nachreichung der Originalvollmacht Gelegenheit zu geben. Die Beschwerde hat Erfolg. Die Zurückweisung durch das Grundbuchamt wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Berichtigungs‑ und Löschungsanträge an das Amtsgericht Bingen zurückverwiesen. Die im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter genießen die gesetzliche Vermutung der Bewilligungsbefugnis nach § 899a BGB in Verbindung mit § 47 Abs. 2 GBO, sodass die Antragsbefugnis keinesfalls als grundsätzlich nicht dargetan anzusehen war. Einziger festgestellter Mangel betraf den Nachweis der Vollmacht zur Löschungsbewilligung nach § 29 Abs. 1 GBO; dieser Mangel ist behebbar, daher ist den Antragstellern Gelegenheit zur Nachreichung des Originals oder eines notariell bestätigten Nachweises zu geben. Kostenentscheidung wurde nicht getroffen.