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Beschluss

3 W 70/10

OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Bestellung eines im Ausland wohnhaften Nicht-EU-Geschäftsführers einer GmbH setzt nicht mehr voraus, dass dieser jederzeit in die Bundesrepublik einreisen kann. • Der aufenthaltsrechtliche Status des Geschäftsführers darf die Wirksamkeit der Organbestellung nicht beeinflussen; kurzfristige Visa oder Ermessen der Ausländerbehörde können Einreisebedarf regeln. • Seit dem MoMiG können praktische Anforderungen der Geschäftsführung nicht pauschal mit der Anforderung jederzeitiger Einreise verknüpft werden; gesetzliche Änderungen (z. B. § 4a, § 8 Abs. 3 Satz 2 GmbHG) sprechen gegen diese Voraussetzung.
Entscheidungsgründe
Keine Verpflichtung zur jederzeitigen Einreisefähigkeit für ausländische GmbH-Geschäftsführer • Die Bestellung eines im Ausland wohnhaften Nicht-EU-Geschäftsführers einer GmbH setzt nicht mehr voraus, dass dieser jederzeit in die Bundesrepublik einreisen kann. • Der aufenthaltsrechtliche Status des Geschäftsführers darf die Wirksamkeit der Organbestellung nicht beeinflussen; kurzfristige Visa oder Ermessen der Ausländerbehörde können Einreisebedarf regeln. • Seit dem MoMiG können praktische Anforderungen der Geschäftsführung nicht pauschal mit der Anforderung jederzeitiger Einreise verknüpft werden; gesetzliche Änderungen (z. B. § 4a, § 8 Abs. 3 Satz 2 GmbHG) sprechen gegen diese Voraussetzung. Eine in Gründung befindliche GmbH beantragte die Eintragung samt Geschäftsführung; der bestellte Geschäftsführer ist tunesischer Staatsangehöriger ohne Aufenthaltstitel für Deutschland. Das Amtsgericht verlangte per Zwischenverfügung Vorlage eines Aufenthaltstitels mit Verweis auf frühere Rechtsprechung. Die Gesellschaft legte Beschwerde gegen diese Verfügung ein. Streitgegenstand war, ob die Gültigkeit der Bestellung eines im Ausland wohnhaften Nicht-EU-Geschäftsführers von der Möglichkeit seiner jederzeitigen Einreise in Deutschland abhängt. Relevante Umstände sind der Wohnsitz des Geschäftsführers im Ausland, das Fehlen eines Aufenthaltstitels und Änderungen des GmbH-Rechts durch das MoMiG. • Die Beschwerde ist zulässig gemäß § 382 Abs. 4 i.V.m. § 58 FamFG und materiell begründet. • Frühere Entscheidung des Senats verlangte jederzeitige Einreisemöglichkeit bei im Ausland wohnhaften Geschäftsführern; diese stützt der Senat jedoch nicht mehr. • Das MoMiG hat Regelungen (insbesondere § 4a GmbHG zur Verlegung des Verwaltungssitzes und § 8 Abs. 3 Satz 2 GmbHG zur Belehrung durch ausländische Notare oder Konsularbeamte) eingeführt, die das Argument entkräften, ein im Ausland ansässiger Geschäftsführer könne seine Pflichten nur bei jederzeitiger Einreisemöglichkeit erfüllen. • Erforderliche persönliche Anwesenheiten können durch kurzfristige Visa oder Ermessen der Ausländerbehörde gewährleistet werden; ein pauschaler Vorbehalt der Wirksamkeit der Bestellung wegen fehlendem Aufenthaltstitel ist nicht mit dem gebotenen Verkehrsschutz vereinbar. • Der individuelle aufenthaltsrechtliche Status darf nicht generell die Wirksamkeit einer Organbestellung bestimmen; mögliche Einreisehindernisse sind nicht geeignet, die Bestellung im Vorhinein zu blockieren. Der Beschluss des Amtsgerichts Ludwigshafen vom 31.03.2010 wird aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, von den geäußerten Bedenken gegen die Eintragung der Gesellschaft und ihres im Ausland wohnhaften Geschäftsführers Abstand zu nehmen. Die Beschwerde der Gesellschaft ist in der Sache erfolgreich; die Wirksamkeit der Geschäftsführerbestellung darf nicht an das Vorliegen eines Aufenthaltstitels oder an die Voraussetzung der jederzeitigen Einreise geknüpft werden. Praktische Einreisebedarfe sind über kurzfristige Visa bzw. das Ermessen der Ausländerbehörde zu regeln; der aufenthaltsrechtliche Status beeinträchtigt die Organstellung nicht.