Beschluss
1 SsBs 29/09
OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Im selbständigen Verfallsverfahren sind die allgemeinen Verfahrensregelungen des OWiG anzuwenden; ist das persönliche Erscheinen des Verfallsbeteiligten bzw. seines Vertretungsorgans angeordnet und dieser unentschuldigt nicht erschienen, kann der Einspruch nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen werden.
• Eine Verfahrensrüge in der Rechtsbeschwerde muss Tatsachen vollständig und präzise darstellen, sodass das Rechtsbeschwerdegericht allein aus der Rechtfertigungsschrift prüfen kann; bloße Verweise auf Entscheidungen oder Akten genügen nicht (§ 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 StPO).
• Wer die Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen nach § 73 Abs. 2 OWiG rügt, muss darlegen, warum das Gericht dem Entbindungsantrag hätte stattgeben müssen, einschließlich des konkreten Tatvorwurfs und der Beweislage.
• Die Nichtbescheidung eines Entbindungsantrags vor der Hauptverhandlung entschuldigt das Ausbleiben nur, wenn der Betroffene substantiiert darlegt, dass er infolge der Nichtbescheidung davon ausgehen durfte, seine Erscheinungspflicht sei aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Anwendbarkeit von § 74 Abs. 2 OWiG im selbständigen Verfallsverfahren und Anforderungen an die Verfahrensrüge • Im selbständigen Verfallsverfahren sind die allgemeinen Verfahrensregelungen des OWiG anzuwenden; ist das persönliche Erscheinen des Verfallsbeteiligten bzw. seines Vertretungsorgans angeordnet und dieser unentschuldigt nicht erschienen, kann der Einspruch nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen werden. • Eine Verfahrensrüge in der Rechtsbeschwerde muss Tatsachen vollständig und präzise darstellen, sodass das Rechtsbeschwerdegericht allein aus der Rechtfertigungsschrift prüfen kann; bloße Verweise auf Entscheidungen oder Akten genügen nicht (§ 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 StPO). • Wer die Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen nach § 73 Abs. 2 OWiG rügt, muss darlegen, warum das Gericht dem Entbindungsantrag hätte stattgeben müssen, einschließlich des konkreten Tatvorwurfs und der Beweislage. • Die Nichtbescheidung eines Entbindungsantrags vor der Hauptverhandlung entschuldigt das Ausbleiben nur, wenn der Betroffene substantiiert darlegt, dass er infolge der Nichtbescheidung davon ausgehen durfte, seine Erscheinungspflicht sei aufgehoben. Die Kreisverwaltung ordnete in selbständigen Verfallsverfahren gegen die Betroffene Verfallsbeträge wegen Überladungen an. Die Betroffene legte Einspruch ein. Vor dem Amtsgericht Ludwigshafen beantragte ihr Verteidiger die Entbindung des Geschäftsführers von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen; dieser Antrag wurde nicht stattgegeben. In der Hauptverhandlung erschienen weder der Geschäftsführer noch der Verteidiger; der Bußgeldrichter verwarf den Einspruch gemäß § 74 Abs. 2 OWiG ohne Verhandlung zur Sache. Die Betroffene erhob fristgemäß Rechtsbeschwerde und rügte insbesondere die Unanwendbarkeit der §§ 73, 74 OWiG im selbständigen Verfallsverfahren sowie die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs durch die Nichtentscheidung des Entbindungsantrags. • Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Verfahrensrüge nicht den formellen und materiellen Anforderungen des § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht; der Tatsachenvortrag ist nicht derart vollständig und präzise, dass das Revisionsgericht allein aus der Rechtfertigungsschrift prüfen könnte. • Zur Anwendbarkeit: Im selbständigen Verfallsverfahren gelten grundsätzlich die allgemeinen Ordnungswidrigkeitsvorschriften; hat der Bußgeldrichter gemäß § 433 Abs. 2 StPO i.V.m. § 46 OWiG das persönliche Erscheinen angeordnet und erscheint der Verfallsbeteiligte unentschuldigt, ist § 74 Abs. 2 OWiG anwendbar. Eine gegenüberstehende Kommentarliteraturmeinung überzeugt nicht; das OLG Stuttgart hat die Anwendbarkeit bejaht, dem schließt sich der Senat an. • Zur unzureichenden Rüge: Die Beschwerde stützte sich pauschal auf eine fremde Entscheidung (OLG Köln) und entfaltet nicht die erforderlichen Tatsachen, etwa ob und in welcher Form das Gericht das persönliche Erscheinen angeordnet hat oder welchen konkreten Sachvortrag der Antrag des 18. Mai 2009 enthielt. • Zur Entbindung: Der Entbindungsantrag hätte in der Beschwerde detailliert begründet werden müssen; es fehlen Ausführungen zum Tatvorwurf, zur Beweislage, zum Inhalt des Sachvortrags und zur Reaktion des Gerichts, sodass eine überprüfbare Rüge nicht vorliegt. • Zur Nichtbescheidung: Auch die Nichtentscheidung über den Entbindungsantrag vor der Hauptverhandlung rechtfertigt nicht ohne weiteres das Ausbleiben; hierzu fehlte der substantiierten Vortrag, dass der Betroffene vernünftigerweise annehmen durfte, seine Pflicht sei aufgehoben. • Kostenentscheidung: Die Kosten der Rechtsbeschwerdeentscheidung sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO). Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Ludwigshafen vom 25.05.2009 wird als unzulässig verworfen. Die Verfahrensrügen erfüllen nicht die Anforderungen des § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 StPO, da der vorgebrachte Tatsachenvortrag unvollständig und unpräzise ist. Soweit die Betroffene geltend macht, §§ 73, 74 OWiG seien im selbständigen Verfallsverfahren nicht anwendbar, ist dies nicht substantiiert dargelegt; zudem ist bei angeordnetem persönlichen Erscheinen § 74 Abs. 2 OWiG anwendbar. Auch die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs durch mangelnde Bescheidung des Entbindungsantrags ist nicht ausreichend vorgetragen, sodass die Entscheidung des Bußgeldrichters nicht überprüfbar ist. Die Kostenentscheidung trifft die Beschwerdeführerin.