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Beschluss

3 W 8/11

OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine widersprüchliche Eintragung im Wohnungsgrundbuch, die dem Inhalt der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung widerspricht, ist als unrichtig zu qualifizieren und kann nicht gutgläubig nach § 892 BGB erworben werden. • Zur Berichtigung des Grundbuchs nach § 22 Abs.1 GBO sind öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden erforderlich; diese müssen beweisen, dass der falsche Grundbuchstand nicht zwischenzeitlich durch gutgläubigen Erwerb richtig geworden ist. • Ist die Eintragung im Wohnungsgrundbuch unauflösbar widersprüchlich zur Eintragungsbewilligung, fehlt es an einer wirksamen Eintragung i.S.v. § 873 BGB, sodass die Löschung der fehlerhaften Eintragung vorzunehmen ist.
Entscheidungsgründe
Widersprüchliche Wohnungsgrundbucheintragung ist unwirksam; Löschung und Berichtigung • Eine widersprüchliche Eintragung im Wohnungsgrundbuch, die dem Inhalt der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung widerspricht, ist als unrichtig zu qualifizieren und kann nicht gutgläubig nach § 892 BGB erworben werden. • Zur Berichtigung des Grundbuchs nach § 22 Abs.1 GBO sind öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden erforderlich; diese müssen beweisen, dass der falsche Grundbuchstand nicht zwischenzeitlich durch gutgläubigen Erwerb richtig geworden ist. • Ist die Eintragung im Wohnungsgrundbuch unauflösbar widersprüchlich zur Eintragungsbewilligung, fehlt es an einer wirksamen Eintragung i.S.v. § 873 BGB, sodass die Löschung der fehlerhaften Eintragung vorzunehmen ist. Die Beteiligten sind Miteigentümer einer Wohnungseigentumsanlage. Nach der ursprünglich wirksamen Teilungserklärung gehörte Stellplatz Nr. 12 zum Sondereigentum der Wohnung Nr. 66; mangels Eintragung bestand für die Wohnung Nr. 66 jedoch kein eingetragenes Sondereigentum. Entgegen der Teilungserklärung wurde der Stellplatz Nr. 12 irrtümlich 1979 im Grundbuch der Wohnung Nr. 12 als Sondereigentum des dortigen Eigentümers eingetragen. Verschiedene Eigentumsumschreibungen und Grundschulden bestehen fort. Beim Verkauf bzw. Antrag zur Berichtigung stellte das Grundbuchamt die Fehlbuche fest und verlangte Bewilligungen der Betroffenen; es nahm einen Amtswiderspruch vor. Der eingetragene Miteigentümer (Beteiligter zu 2) focht dies an und beschwerte sich gegen die Zwischenverfügung. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist gemäß § 71 Abs.1 GBO zulässig; der Senat zuständig nach §§ 72, 81 Abs.1 GBO. • Unrichtigkeit des Grundbuchs: Nach § 19 GBO bedarf die Löschung grundsätzlich der Bewilligung der Eingetragenen und der Grundpfandgläubiger; fehlt diese, kommt eine Berichtigung nach § 22 Abs.1 GBO nur bei Nachweis der Unrichtigkeit in Betracht. • Nachweis der Unrichtigkeit: Die Teilungserklärung weist das Sondereigentum am Stellplatz Nr.12 der Wohnung Nr.66 zu; für die Wohnung Nr.12 bestand materiellrechtlich kein Sondereigentum, für die Wohnung Nr.66 fehlte die konstitutive Eintragung. Damit ist die Eintragung für Wohnung Nr.12 unrichtig. • Kein gutgläubiger Erwerb: Ein gutgläubiger Erwerb nach § 892 BGB scheidet aus. Entweder war der Stellplatz nie Gegenstand der Auflassung, oder die Erwerber wussten aus dem Kaufvertrag, dass Stellplatz Nr.12 nicht zur Wohnung Nr.12 gehörte; eine Buchersitzung nach § 900 BGB greift nicht, weil die Eintragung nicht 30 Jahre bestand. • Widerspruch Eintragung/Eintragungsbewilligung: Die Eintragung steht im unauflöslichen Widerspruch zur Eintragungsbewilligung; durch die Bezugnahme nach § 7 Abs.3 WEG wird der Inhalt der Bewilligung Teil des Grundbuchs, sodass eine inhaltlich unzulässige, widersprüchliche Eintragung keinen öffentlichen Glauben begründet und keine wirksame Eintragung i.S.v. § 873 BGB darstellt. • Folge: Wegen der dargestellten Unrichtigkeit ist die Löschung der fehlerhaften Eintragung auf dem Wohnungsgrundbuchblatt der Wohnung Nr.12 anzuordnen; der ursprüngliche Antrag auf Eintragung des Sondereigentums für Wohnung Nr.66 ist offen und kann zu dessen erstmaliger Entstehung führen. • Kosten: Die Entscheidung ist nach § 131 Abs.3 KostO gebühren- und auslagenfrei. Der Senat hebt die Zwischenverfügung des Amtsgerichts auf und weist das Grundbuchamt an, den Antrag unter Beachtung der hier dargelegten Rechtsauffassung erneut zu entscheiden. Das Grundbuch ist insoweit unrichtig und die fehlerhafte Eintragung des Sondereigentums am Stellplatz Nr.12 im Wohnungsgrundbuchblatt der Wohnung Nr.12 ist zu löschen, weil die Eintragung unauflösbar im Widerspruch zur Eintragungsbewilligung steht und daher keinen öffentlichen Glauben begründet; ein gutgläubiger Erwerb kommt nicht in Betracht. Der ursprüngliche Eintragungsantrag für das Sondereigentum an Stellplatz Nr.12 auf dem Wohnungsgrundbuchblatt der Wohnung Nr.66 bleibt offen und kann durch das Grundbuchamt geprüft und gegebenenfalls eingetragen werden. Die Entscheidung ist gebühren- und auslagenfrei.