Beschluss
6 WF 222/10
OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Gegen vorläufige Entscheidungen in Familiensachen ist die Beschwerde gemäß §57 FamFG statthaft, wenn die Entscheidung nach mündlicher Erörterung erging und eine Sorgerechtsangelegenheit betroffen ist.
• Bei einstweiligen Entscheidungen zum Aufenthaltsbestimmungsrecht des Kindes ist vorrangig das Kindeswohl zu sichern; bestehende neue Lebensverhältnisse und der Wille des Kindes sind zu berücksichtigen.
• Eine Eilentscheidung kann geboten sein, wenn über den Lebensmittelpunkt des Kindes ungeklärte, nicht miteinander vereinbare Standpunkte bestehen und ein dringender Klärungsbedarf vorliegt.
Entscheidungsgründe
Eilentscheidung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht wegen Kindeswohl und bestehendem Lebensmittelpunkt • Gegen vorläufige Entscheidungen in Familiensachen ist die Beschwerde gemäß §57 FamFG statthaft, wenn die Entscheidung nach mündlicher Erörterung erging und eine Sorgerechtsangelegenheit betroffen ist. • Bei einstweiligen Entscheidungen zum Aufenthaltsbestimmungsrecht des Kindes ist vorrangig das Kindeswohl zu sichern; bestehende neue Lebensverhältnisse und der Wille des Kindes sind zu berücksichtigen. • Eine Eilentscheidung kann geboten sein, wenn über den Lebensmittelpunkt des Kindes ungeklärte, nicht miteinander vereinbare Standpunkte bestehen und ein dringender Klärungsbedarf vorliegt. Die Eltern streiten im Eilverfahren um das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre gemeinsame Tochter. Das Familiengericht traf eine vorläufige Entscheidung nach mündlicher Erörterung und Anhörung des Kindes. Die Tochter lebt seit Sommer des Vorjahres bei der Mutter und hat dort die Schule gewechselt. Der Vater beantragt, das Aufenthaltsbestimmungsrecht vorläufig allein auf ihn zu übertragen. Das Jugendamt am Wohnsitz der Mutter befürwortet den Verbleib des Kindes bei der Mutter. Im Parallelverfahren wurden die relevanten Fragen bereits erörtert; eine gütliche Einigung ist nicht erkennbar. Die Beschwerde des Vaters richtet sich gegen die vorläufige Regelung zugunsten der Mutter. • Die Beschwerde ist verfahrensrechtlich statthaft: Gegen vorläufige Entscheidungen in Familiensachen nach mündlicher Erörterung ist die Beschwerde gemäß §57 FamFG zulässig, hier betrifft der Streit das Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teil der elterlichen Sorge (§57 Satz2 Nr.2 FamFG). • Es besteht dringendes Bedürfnis einer Eilentscheidung, weil die Standpunkte der Eltern zum Lebensmittelpunkt des Kindes unvereinbar sind und Klärung erforderlich ist. • Bei summarischer Prüfung rechtfertigen die vom Familiengericht getroffenen Feststellungen keine Abänderung: Der Wille des Kindes, die seit Sommer bestehende Eingewöhnung bei der Mutter und der Schulwechsel sprechen gegen eine erneute Verlegung des Aufenthalts; ein weiterer Wechsel würde das Kind zusätzlich verunsichern. • Das vom Gericht eingeholte Jugendamtsvotum und das Zeugnisbild stützen die Annahme, dass ein Verbleib bei der Mutter dem Kindeswohl entspricht; das Fortbestehen eines Internatsvertrags reicht nicht aus, um die Belastung durch Wechsel zu rechtfertigen. • Da die Parteien bereits angehört wurden und im Parallelverfahren wesentliche Umstände geklärt sind, sind im Beschwerdeverfahren keine neuen entscheidungserheblichen Erkenntnisse zu erwarten. • Die Kostenentscheidung beruht auf §§51 Abs.4, 84 FamFG; der Verfahrenswert wurde entsprechend §§41, 45 Abs.1 Nr.1 FamGKG festgesetzt. • Die Beschwerde begründet keine Gesichtspunkte, die eine Änderung der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen; der Senat teilt die Beurteilung des Familiengerichts. Die Beschwerde des Vaters wird zurückgewiesen; damit bleibt die vorläufige Regelung bestehen, wonach das Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht allein auf den Vater übertragen wird. Das Gericht hat das Kindeswohl als ausschlaggebend erachtet und die seit längerem bestehende Eingliederung des Kindes bei der Mutter berücksichtigt. Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner; der Verfahrenswert wird auf 1.500,00 € festgesetzt. Der Antragstellerin wird Verfahrenskostenhilfe bewilligt und ihr bisheriger Rechtsanwalt beigeordnet.