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Beschluss

1 Ss 90/11

OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein hinterlistiger Überfall i.S.v. § 224 Abs.1 Nr.3 StGB liegt vor, wenn der Täter planmäßig und zur Verdeckung seiner Absichten vorgeht; Auflauern kann hierzu gehören. • Zur Verurteilung wegen eines Vergehens nach dem Gewaltschutzgesetz (§ 4 GewSchG) bedarf es tragfähiger Feststellungen über Art der Entscheidung, Befristung und Vollstreckbarkeit beziehungsweise rechtserhebliche Zustellung. • Die Tatbestandsqualifikation nach § 224 Abs.1 Nr.1 StGB (Beibringung gesundheitsgefährdender Stoffe) setzt ein Einbringen voraus, das eine Gefährdung der Gesundheit gleichwertig zur innerlichen Anwendung bewirkt; bloßes Auftragen auf Haare kann dies nicht leisten. • Bei der Strafzumessung dürfen Tatbestandsmerkmale nicht nochmals zu Lasten des Täters verwertet werden; reine Vermutungen über hohe kriminelle Energie oder Planung sind nicht geeignet, das Strafmaß zu erhöhen. • Die Unterlassung, eine Falschaussage Dritter zu verhindern, kann dem Angeklagten nicht ohne weitere tatsächliche Anhaltspunkte strafschärfend zugerechnet werden.
Entscheidungsgründe
Teilaufhebung wegen unzureichender Feststellungen zu Gewaltschutzentscheidung und Rechtsfehlern bei Strafzumessung • Ein hinterlistiger Überfall i.S.v. § 224 Abs.1 Nr.3 StGB liegt vor, wenn der Täter planmäßig und zur Verdeckung seiner Absichten vorgeht; Auflauern kann hierzu gehören. • Zur Verurteilung wegen eines Vergehens nach dem Gewaltschutzgesetz (§ 4 GewSchG) bedarf es tragfähiger Feststellungen über Art der Entscheidung, Befristung und Vollstreckbarkeit beziehungsweise rechtserhebliche Zustellung. • Die Tatbestandsqualifikation nach § 224 Abs.1 Nr.1 StGB (Beibringung gesundheitsgefährdender Stoffe) setzt ein Einbringen voraus, das eine Gefährdung der Gesundheit gleichwertig zur innerlichen Anwendung bewirkt; bloßes Auftragen auf Haare kann dies nicht leisten. • Bei der Strafzumessung dürfen Tatbestandsmerkmale nicht nochmals zu Lasten des Täters verwertet werden; reine Vermutungen über hohe kriminelle Energie oder Planung sind nicht geeignet, das Strafmaß zu erhöhen. • Die Unterlassung, eine Falschaussage Dritter zu verhindern, kann dem Angeklagten nicht ohne weitere tatsächliche Anhaltspunkte strafschärfend zugerechnet werden. Der Angeklagte wurde zunächst wegen gefährlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung sowie eines Vergehens nach dem Gewaltschutzgesetz zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Das Amtsgericht verurteilte ihn und setzte die Strafe zur Bewährung aus. Das Landgericht Frankenthal wies die Berufung zurück. Gegen das Berufungsurteil richtete sich die Revision des Angeklagten. Feststellungen ergaben, dass der Angeklagte der Zeugin auflauerte und ein zähflüssiges Teergemisch an ihrem Körper bzw. Haar angebracht wurde. Die Kammer ging von einem hinterlistigen Überfall und der Verwendung eines gesundheitsschädlichen Stoffes aus. Weiter stellte die Kammer fest, der Angeklagte habe gegen eine Entscheidung nach dem Gewaltschutzgesetz verstoßen; Art, Befristung und Zustellung dieser Entscheidung blieben jedoch unklar. • Revision führt teilweise zur Aufhebung des Urteils; im Übrigen verworfen. • Hinterlistiger Überfall (§ 224 Abs.1 Nr.3 StGB): Die Feststellungen tragen diese Qualifikation; Auflauern in Kenntnis der Gewohnheiten der Zeugin und Wahl von Ort, Mittel und Vorgehensweise sprechen für planmäßiges, verdecktes Vorgehen. • Gewaltschutzgesetz (§ 4 GewSchG): Die Feststellungen sind insoweit lückenhaft. Es bleibt unklar, ob die einschlägige Anordnung einstweilig oder endgültig war, bis wann sie galt und ob sie dem Angeklagten im Parteibetrieb zugestellt und damit vollstreckbar war. Ohne diese Angaben fehlt die tragfähige Grundlage für die Verurteilung nach dem Gewaltschutzgesetz. • Gefährliche Körperverletzung durch Beibringung eines gesundheitsschädlichen Stoffes (§ 224 Abs.1 Nr.1 StGB): Zwar ist das Teergemisch als gesundheitsschädlich anzusehen, aber es fehlt an der erforderlichen Beibringung, weil das Auftragen auf die Haare nicht die mit innerlicher Anwendung vergleichbare Gesundheitsgefährdung zur Folge hatte. • Strafzumessung (§ 46 StGB): Die Kammer hat zu Unrecht zu Lasten des Angeklagten seine angeblich hohe kriminelle Energie und vermeintliche langfristige Planung berücksichtigt, ohne dass die Feststellungen dies tragen. Ebenso war die Strafschärfung wegen Unterlassen der Verhinderung einer Falschaussage unbegründet, da keine Veranlassung der Falschaussage durch den Angeklagten festgestellt wurde. • Wegen der dargestellten Fehlern kommt eine Auswirkung auf das Strafmaß nicht ausgeschlossen werden, weshalb die Entscheidung in den angegebenen Teilen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückgewiesen wurde. Das Urteil des Landgerichts Frankenthal wird insoweit aufgehoben, als der Angeklagte wegen eines Vergehens nach dem Gewaltschutzgesetz verurteilt wurde, und insgesamt im Rechtsfolgenausspruch; die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen. Die Revision war im Übrigen verworfen. Begründung: Die Annahme des hinterlistigen Überfalls bleibt bestehen, jedoch reichen die Feststellungen nicht aus für eine Verurteilung nach dem Gewaltschutzgesetz, da Art, Befristung und Zustellung der einschlägigen Entscheidung nicht hinreichend geklärt sind. Ferner war die Qualifikation wegen Beibringung eines gesundheitsschädlichen Stoffes und die Strafzumessung rechtsfehlerhaft. Deshalb ist eine erneute Entscheidung erforderlich, weil das Urteil möglicherweise anders ausgefallen wäre, wenn diese Fehler nicht vorlägen.