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Beschluss

1 Ws 71/12

OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Staatskasse trägt die Beweislast dafür, dass Besuchsreisen des Verteidigers zur sachgemäßen Verteidigung nicht erforderlich waren. • Besuchsreisen zu einem inhaftierten Mandanten können nach § 46 Abs. 1 RVG als erstattungsfähige Auslagen anzusehen sein, wenn ihre Erforderlichkeit nicht entfallen ist. • Die bloße Mitwirkung eines weiteren (Wahl-)Verteidigers reduziert nicht ohne Weiteres den Gesprächsbedarf zwischen beigeordnetem Verteidiger und Mandant.
Entscheidungsgründe
Erstattungsfähigkeit von Besuchsreisen des Pflichtverteidigers • Die Staatskasse trägt die Beweislast dafür, dass Besuchsreisen des Verteidigers zur sachgemäßen Verteidigung nicht erforderlich waren. • Besuchsreisen zu einem inhaftierten Mandanten können nach § 46 Abs. 1 RVG als erstattungsfähige Auslagen anzusehen sein, wenn ihre Erforderlichkeit nicht entfallen ist. • Die bloße Mitwirkung eines weiteren (Wahl-)Verteidigers reduziert nicht ohne Weiteres den Gesprächsbedarf zwischen beigeordnetem Verteidiger und Mandant. Der beigeordnete Verteidiger Y reichte Kosten für sieben Besuchsreisen zu seinem inhaftierten Mandanten ein. Die Staatskasse/ das Landgericht setzte einen Teil dieser Reisekosten ab. Anlass der Verteidigung war ein sehr schwerer Tatvorwurf (versuchter Mord); der Angeklagte war nicht vorbestraft und mit Untersuchungshaft nicht vertraut. Die Besuche erstreckten sich über acht Monate und fanden vor und während der Hauptverhandlung statt. Jede einzelne Fahrt verursachte nur einen geringen Kostenaufwand. Der Verteidiger war neben einem Wahlverteidiger beigeordnet worden. Der Verteidiger legte Beschwerde gegen die teilweise Nichtanerkennung der Reisekosten ein. • Anwendbare Norm ist § 46 Abs. 1 RVG: Auslagen werden nur erstattet, wenn sie zur sachgemäßen Ausführung der Verteidigung erforderlich sind. • Grundsatz: Die Staatskasse muss darlegen und beweisen, dass Besuchsreisen nicht erforderlich waren; nur in besonderen Fällen können bestimmte Auslagen einen Anscheinsbeweis gegen ihre Erforderlichkeit begründen und so die Darlegungslast auf den Verteidiger verlagern. • Vorliegend ist kein solcher Anscheinsbeweis gegeben: die Strafsache war durch den schweren Tatvorwurf und die Unerfahrenheit des Angeklagten geprägt, die Reisen verteilten sich über acht Monate und fanden vor und während der Hauptverhandlung statt, und die Einzelkosten waren nicht hoch. • Die Mitbeiredundanz eines weiteren Verteidigers begründet nicht automatisch eine Reduktion des Gesprächsbedarfs; auch beigeordnete Verteidiger müssen sich Informationen persönlich verschaffen können, um effektiv zu verteidigen. • Folgerung: Die pauschale Absetzung der Hälfte der Kosten für die sieben Besuchsreisen war nicht gerechtfertigt; ein zusätzlicher Betrag von 312,97 EUR (263,00 EUR abgesetzte Kosten plus 49,97 EUR Umsatzsteuer) war festzusetzen. Die Beschwerde des Verteidigers ist erfolgreich; der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts wurde geändert und die dem Verteidiger aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung auf 6.788,89 EUR festgesetzt. Die Absetzung der hälftigen Kosten für sieben Besuchsreisen war nicht begründet, da die Staatskasse die Erforderlichkeit der Reisen nicht ausreichend nachgewiesen hat. Angesichts des schweren Tatvorwurfs, der Unerfahrenheit des Angeklagten in Haft und der zeitlichen Verteilung der Besuche war die persönliche Kontaktaufnahme für eine sachgemäße Verteidigung erforderlich. Daher wurden zusätzlich 312,97 EUR einschließlich Umsatzsteuer anerkannt. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.