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Beschluss

3 W 86/12

OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Eintragung einer Pfändung nach § 310 AO genügt zur Nachweisung der Pfändungsverfügung gegenüber dem Grundbuchamt die Vorlage einer beglaubigten Abschrift, soweit es nur auf Existenz und Inhalt der Verfügung ankommt. • Eine Ausfertigung oder die Urschrift ist nur erforderlich, wenn mit dem Besitz der Originalurkunde Tatsachen verbunden sind, die nachgewiesen werden müssen (z. B. Zugang einer Eintragungsbewilligung des Betroffenen). • Die Pfändungsverfügung ersetzt die Eintragungsbewilligung nach § 19 GBO und bildet die rechtliche Grundlage der Eintragung nach § 310 Abs. 1 Satz 3 HS 2 AO, sodass nicht der Besitz der Originalurkunde entscheidend ist.
Entscheidungsgründe
Pfändungseintragung: beglaubigte Abschrift der Pfändungsverfügung ausreichend • Bei der Eintragung einer Pfändung nach § 310 AO genügt zur Nachweisung der Pfändungsverfügung gegenüber dem Grundbuchamt die Vorlage einer beglaubigten Abschrift, soweit es nur auf Existenz und Inhalt der Verfügung ankommt. • Eine Ausfertigung oder die Urschrift ist nur erforderlich, wenn mit dem Besitz der Originalurkunde Tatsachen verbunden sind, die nachgewiesen werden müssen (z. B. Zugang einer Eintragungsbewilligung des Betroffenen). • Die Pfändungsverfügung ersetzt die Eintragungsbewilligung nach § 19 GBO und bildet die rechtliche Grundlage der Eintragung nach § 310 Abs. 1 Satz 3 HS 2 AO, sodass nicht der Besitz der Originalurkunde entscheidend ist. Die Beteiligte zu 2 ist Eigentümerin eines Grundstücks, belastet mit einer Hypothek zugunsten des Antragstellers, deren Forderung erloschen ist. Das Finanzamt (Beteiligter zu 1) pfändete mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 3.1.2012 den bestrangigen Teil der Eigentümergrundschuld wegen Steuerschulden und ordnete deren Einziehung an. Das Finanzamt übersandte dem Grundbuchamt eine Abschrift der Pfändungsverfügung und beantragte am 16.1.2012 die Eintragung der Pfändung ins Grundbuch. Die Rechtspflegerin lehnte den Antrag mit der Begründung ab, eine Ausfertigung der Pfändungsverfügung oder die Urschrift sei vorzulegen; eine Abschrift reiche nicht aus. Dagegen legte das Finanzamt Beschwerde ein und vertrat die Auffassung, die Abschrift genüge für die Eintragung. • Zuständigkeit und Zulässigkeit: Die Beschwerde ist nach § 71 Abs. 1 GBO zulässig; der Senat ist nach §§ 72, 81 GBO zuständig; eine Anhörung der Schuldnerin war nicht erforderlich (§ 834 ZPO). • Rechtliche Einordnung: Nach § 310 AO ist bei der Pfändung einer durch Buchhypothek gesicherten Forderung die Eintragung der Pfändung in das Grundbuch erforderlich; die Vollstreckungsbehörde stellt hierzu ein Ersuchen nach § 38 GBO. Die Pfändungsverfügung tritt an die Stelle der Eintragungsbewilligung nach § 19 GBO. • Begriffsklärung: Eine beglaubigte Abschrift ist die bescheinigte Kopie der Originalurkunde; eine Ausfertigung ist eine besondere, im Rechtsverkehr die Urschrift vertretende Form der Urkunde (§ 49 BeurkG) und muss durch Ausfertigungsvermerk gekennzeichnet sein. • Anwendungsregel: Soweit es im Grundbuchverfahren allein auf den Nachweis des Bestehens und Inhalts der Pfändungsverfügung ankommt, ist die Vorlage einer beglaubigten Abschrift ausreichend. • Abgrenzung: Die Urschrift oder eine Ausfertigung ist nur erforderlich, wenn mit dem Besitz der Originalurkunde Tatsachen verbunden sind, die dem Grundbuchamt gegenüber nachzuweisen sind, etwa der Zugang einer Eintragungsbewilligung des Betroffenen; dies trifft auf Pfändungsverfügungen nicht zu, weil die Eintragung auf Grund der Pfändungsverfügung und nicht wegen einer Bewilligung erfolgt (§ 310 Abs.1 Satz 3 HS 2 AO). • Anwendung auf den Streitfall: Da die Eintragung allein auf der Pfändungsverfügung beruht, genügt hier die beglaubigte Abschrift; die Zurückweisung durch die Rechtspflegerin war deshalb zu beanstanden. Die Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Koblenz vom 21.05.2012 wird aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, über den Eintragungsantrag des Antragstellers unter Beachtung der vorgenannten Rechtsauffassung erneut zu entscheiden. Eine Kostenentscheidung und die Festsetzung eines Geschäftswertes waren nicht erforderlich und eine Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde nicht für nötig erachtet.