Beschluss
3 W 120/12
OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Endet das Amt des testamentarisch eingesetzten Testamentsvollstreckers und bestellt das Nachlassgericht keinen Ersatzvollstrecker, so endet die Testamentsvollstreckung insgesamt und der entsprechende Vermerk im Grundbuch ist zu löschen.
• Ein Beschluss des Nachlassgerichts, der das Testamentsvollstreckerzeugnis für kraftlos erklärt und die Bestellung eines Ersatzvollstreckers ablehnt, weist die Unrichtigkeit des Grundbuchs im Sinne des § 22 GBO nach und begründet die Löschung des Testamentsvollstreckervermerks.
• Die bloße in Aussicht gestellte mögliche spätere Bestellung eines Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht ändert zum Zeitpunkt der Entscheidung nichts am Ende der Testamentsvollstreckung; eine solche vorbehaltene, nur „vorläufige“ Ablehnung ist nicht mit der dem Nachlassgericht gesetzlich eingeräumten Entscheidungskompetenz vereinbar.
Entscheidungsgründe
Ende der Testamentsvollstreckung bei Nichtbestellung eines Ersatzvollstreckers • Endet das Amt des testamentarisch eingesetzten Testamentsvollstreckers und bestellt das Nachlassgericht keinen Ersatzvollstrecker, so endet die Testamentsvollstreckung insgesamt und der entsprechende Vermerk im Grundbuch ist zu löschen. • Ein Beschluss des Nachlassgerichts, der das Testamentsvollstreckerzeugnis für kraftlos erklärt und die Bestellung eines Ersatzvollstreckers ablehnt, weist die Unrichtigkeit des Grundbuchs im Sinne des § 22 GBO nach und begründet die Löschung des Testamentsvollstreckervermerks. • Die bloße in Aussicht gestellte mögliche spätere Bestellung eines Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht ändert zum Zeitpunkt der Entscheidung nichts am Ende der Testamentsvollstreckung; eine solche vorbehaltene, nur „vorläufige“ Ablehnung ist nicht mit der dem Nachlassgericht gesetzlich eingeräumten Entscheidungskompetenz vereinbar. Der Beteiligte ist Miteigentümer mehrerer Grundstücke aufgrund testamentarischer Erbfolge; im Grundbuch war ein Testamentsvollstreckervermerk eingetragen. Der testamentarisch bestellte Testamentsvollstrecker, ein Bruder des Beteiligten, legte 2011 sein Amt nieder. Das Nachlassgericht erklärte mit Beschluss vom 12.6.2012 das Testamentsvollstreckerzeugnis für kraftlos und lehnte die Ernennung eines Ersatzvollstreckers wegen einer bestehenden gesetzlichen Betreuung des Beteiligten ab. Der Beteiligte beantragte daraufhin die Löschung des Testamentsvollstreckervermerks im Grundbuch. Das Grundbuchamt wies den Löschungsantrag mit der Begründung zurück, nur das Amt des Testamentsvollstreckers sei beendet, nicht aber die Testamentsvollstreckung selbst. Gegen diese Entscheidung wandte sich der Beteiligte mit Beschwerde. • Zulässigkeit der Beschwerde nach §§ 71, 72, 81 Abs. 1 GBO wurde bejaht. • Das Grundbuch ist nach § 22 GBO zu berichtigen, wenn es unrichtig ist; die Unrichtigkeit ist durch den Beschluss des Nachlassgerichts im Sinne des § 29 GBO belegt. • Nach § 2226 BGB endet zunächst das Amt des Testamentsvollstreckers durch dessen Kündigung; die Testamentsvollstreckung endet jedoch insgesamt, wenn kein weiterer Testamentsvollstrecker vorhanden ist. • Ist das Nachlassgericht mit der Auswahl eines Ersatzvollstreckers beauftragt, kann es nach § 2200 BGB im Rahmen seines Ermessens die Bestellung ablehnen; an diese Entscheidung ist es selbst gebunden. • Die ablehnende Entscheidung des Nachlassgerichts führt zum Ende der Testamentsvollstreckung, da eine bloß vorläufige oder für die Zukunft vorbehaltene Ablehnung mit der gesetzlichen Entscheidungsbefugnis des Gerichts unvereinbar ist. • Eine im Beschluss geäußerte mögliche spätere Ernennung bei Wegfall der Betreuung ist ein obiter dictum und ändert nichts an der derzeitigen Beendigung der Testamentsvollstreckung; aktuell und auf absehbare Zeit ist keine Testamentsvollstreckung möglich. Der Beschwerde wurde stattgegeben; der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts wurde aufgehoben und das Grundbuchamt angewiesen, den beantragten Löschungsantrag des Beteiligten bezüglich des Testamentsvollstreckervermerks in Abteilung II des Grundbuchs zu bewilligen. Damit ist der Testamentsvollstreckervermerk infolge der Beendigung der Testamentsvollstreckung zu löschen, weil nach Kündigung des bisherigen Testamentsvollstreckers und Ablehnung der Ernennung eines Ersatzvollstreckers durch das Nachlassgericht keine Testamentsvollstreckung mehr besteht. Die Entscheidung des Nachlassgerichts rechtfertigt die Berichtigung des Grundbuchs nach § 22 GBO; eine lediglich in Aussicht gestellte spätere Bestellung ändert hieran nichts. Das Ergebnis schützt die Rechtsklarheit im Grundbuch und entfernt einen nicht mehr begründeten Belastungsvermerk zugunsten des Beteiligten.