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Beschluss

3 W 146/12

OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs nach § 42 ZPO ist unbegründet, wenn die vorgebrachten Umstände keine hinreichenden objektiven Anhaltspunkte für eine Besorgnis der Befangenheit liefern. • Fehlerhafte oder abweichende fachliche Meinungen eines Richters begründen allein keine Ablehnung; Befangenheitsablehnung ist kein Mittel der Fehlerkontrolle. • Laute Äußerungen, Unterbrechungen oder rhetorische Zuspitzungen eines Richters begründen nur dann den Anschein von Voreingenommenheit, wenn sie so offensichtlich unvertretbar sind, dass Willkür angenommen werden muss. • Vermutete persönliche Abneigung aus früheren Verfahrenskontakten rechtfertigt eine Ablehnung nicht ohne konkrete, sachlich gestützte Anhaltspunkte.
Entscheidungsgründe
Ablehnung eines Richters wegen behaupteter Befangenheit nicht begründet • Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs nach § 42 ZPO ist unbegründet, wenn die vorgebrachten Umstände keine hinreichenden objektiven Anhaltspunkte für eine Besorgnis der Befangenheit liefern. • Fehlerhafte oder abweichende fachliche Meinungen eines Richters begründen allein keine Ablehnung; Befangenheitsablehnung ist kein Mittel der Fehlerkontrolle. • Laute Äußerungen, Unterbrechungen oder rhetorische Zuspitzungen eines Richters begründen nur dann den Anschein von Voreingenommenheit, wenn sie so offensichtlich unvertretbar sind, dass Willkür angenommen werden muss. • Vermutete persönliche Abneigung aus früheren Verfahrenskontakten rechtfertigt eine Ablehnung nicht ohne konkrete, sachlich gestützte Anhaltspunkte. Der Antragsteller wandte sich gegen einen Richter und begehrte dessen Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit. Er machte geltend, der Richter habe eine sachlich fehlerhafte fachliche Meinung vertreten, die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers in der Verhandlung ‚angebrüllt‘, sie durch das Angebot, ihr im Gerichtsgarten die Eigenschaften von Erde zu demonstrieren, verunglimpft sowie wegen eines früheren Verfahrens möglicherweise persönliche Vorbehalte gegen sie. Die Kammer hielt die Gründe für unbegründet und lehnte das Ablehnungsgesuch ab. Der Antragsteller legte dagegen sofortige Beschwerde ein, die das Oberlandesgericht zu prüfen hatte. Entscheidungsrelevante Tatsachen sind die von verschiedenen Beteiligten übereinstimmend geschilderten Unterbrechungen und ein laut gewordener Tonfall des Richters sowie dessen dienstliche Stellungnahme, in der er ein lauter gewordenes Verhalten und ein rhetorisches Demonstrationsangebot einräumte. • Anwendbare Norm und Prüfmaßstab: § 42 Abs.1 ZPO; entscheidend sind objektive, für den Ablehnenden bei vernünftiger Betrachtung nachvollziehbare Gründe, die Misstrauen gegen die Unparteilichkeit rechtfertigen. • Zur Fehlerkontrolle: Selbst eine möglicherweise fehlerhafte fachliche oder rechtliche Auffassung des Richters rechtfertigt grundsätzlich keine Ablehnung; Befangenheitsablehnung ist nicht Mittel zur Überprüfung fachlicher Richtigkeit. • Schwelle der Willkür: Nur bei grob fehlerhaftem, offensichtlich unvertretbarem Vorgehen, das den Anschein von Willkür erweckt, kann Ablehnung gerechtfertigt sein. • Angewandt auf den Einzelfall: Vorgetragene Punkte (Unterbrechungen, lauter Ton, rhetorisches Angebot) sind nach würdiger Darstellung nicht derart grob fehlerhaft oder parteiisch, dass ein zureichender Verdacht der Befangenheit besteht. • Frühere Verfahrenskontakte: Mutmaßungen über persönliche Abneigung aus früheren Verfahren sind ohne konkrete sachliche Anhaltspunkte unbeachtlich. • Verfahrensrechtliche Konsequenzen: Kostenentscheidung gemäß § 97 ZPO; Streitwertbestimmung nach §§ 47 Abs.1, 48 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen; das Ablehnungsgesuch war unbegründet, weil die vorgetragenen Umstände keine hinreichenden objektiven Anhaltspunkte für eine Besorgnis der Befangenheit ergaben. Die streitgegenständlichen Äußerungen und das Verhalten des Richters (laut gewordener Ton, Unterbrechungen, rhetorisches Demonstrationsangebot) sind zwar missbilligbar, jedoch nicht so offensichtlich unvertretbar oder willkürlich, dass daraus auf parteiische Voreingenommenheit geschlossen werden könnte. Vermutete persönliche Abneigungen aus früheren Verfahren sind ohne konkrete Belege unbeachtlich. Folge: Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Gegenstandswert wird mit 10.921,49 € festgesetzt.