Urteil
4 U 107/12
OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Fehlt in einer Kapitallebensversicherung eine Bestimmung eines Dritten als Bezugsberechtigten, fällt die Versicherungsleistung in den Nachlass des Versicherungsnehmers.
• Die Mitteilung einer letztwilligen Verfügung an den Versicherer kann nur dann als Benennung eines Bezugsberechtigten gelten, wenn ihr nach dem objektiven Empfängerhorizont ein entsprechender Erklärungsgehalt entnommen werden kann (§§ 133, 157 BGB; § 159 VVG).
• Eine testamentarische Anordnung von Testamentsvollstreckung über die Versicherungsleistung zeigt, dass die Leistung in den Nachlass fallen und den Erben oder dem Nachlassverwalter zustehen soll.
• Hat der Versicherer die Mitteilung der letztwilligen Verfügung als Anzeige verstanden, dass die Leistung in den Nachlass fallen soll, begründet das kein unmittelbares Bezugsrecht eines Dritten; der Empfängerhorizont des Versicherers ist maßgeblich.
Entscheidungsgründe
Versicherungsleistung fällt in den Nachlass bei fehlender Bezugsberechtigtenbenennung • Fehlt in einer Kapitallebensversicherung eine Bestimmung eines Dritten als Bezugsberechtigten, fällt die Versicherungsleistung in den Nachlass des Versicherungsnehmers. • Die Mitteilung einer letztwilligen Verfügung an den Versicherer kann nur dann als Benennung eines Bezugsberechtigten gelten, wenn ihr nach dem objektiven Empfängerhorizont ein entsprechender Erklärungsgehalt entnommen werden kann (§§ 133, 157 BGB; § 159 VVG). • Eine testamentarische Anordnung von Testamentsvollstreckung über die Versicherungsleistung zeigt, dass die Leistung in den Nachlass fallen und den Erben oder dem Nachlassverwalter zustehen soll. • Hat der Versicherer die Mitteilung der letztwilligen Verfügung als Anzeige verstanden, dass die Leistung in den Nachlass fallen soll, begründet das kein unmittelbares Bezugsrecht eines Dritten; der Empfängerhorizont des Versicherers ist maßgeblich. Der Versicherungsnehmer M. veräußerte 2001 Gesellschaftsanteile und verpflichtete sich, Renten an seinen Vater und die Beklagte (Stiefmutter) zu zahlen; zur Sicherung schloss er Lebens‑ und Berufsunfähigkeitsversicherungen ab. In einer letztwilligen Verfügung ordnete er an, dass die Todesfallleistung den noch verbleibenden Rentenbeträgen entsprechen und unter Testamentsvollstreckung stehen solle; diese Verfügung wurde der Versicherung mitgeteilt. Der Versicherungsnehmer verstarb 2010; Erben lehnten die Erbschaft ab und das Nachlassinsolvenzverfahren wurde eröffnet; der Kläger ist Insolvenzverwalter. Der Kläger begehrte Feststellung und Herausgabe des Versicherungsscheins, die Beklagte behauptete, durch die letztwillige Verfügung sei ihr ein unmittelbares Bezugsrecht eingeräumt worden. Das Landgericht gab dem Kläger in den wesentlichen Anträgen statt, die Beklagte legte Berufung ein. • Die Kapitalversicherung kann einen Bezugsberechtigten benennen; mangels ausdrücklicher Bestimmung gilt nach § 330 BGB i.V.m. § 159 VVG, dass die Leistung in den Nachlass fällt. • Die Benennung eines Dritten als Bezugsberechtigter ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung; maßgeblich ist die objektive Auslegung nach dem Empfängerhorizont des Versicherers (§§ 133, 157 BGB). • Die Mitteilung der letztwilligen Verfügung an den Versicherer ergab nach Auslegung keinen Erklärungsgehalt, der die Beklagte als Bezugsberechtigte benennt; der Versicherer hat die Verfügung dahin verstanden, dass die Leistung in den Nachlass fallen und Testamentsvollstrecker darüber verfügen sollen. • Die testamentarische Anordnung der Testamentsvollstreckung über die Versicherungsleistung belegt, dass die Verfügung gerade nicht darauf zielte, ein unmittelbares Bezugsrecht zugunsten eines Dritten außerhalb des Nachlasses zu begründen, sondern die Leistung dem Nachlass zuzuordnen (§§ 2197 ff., 2211 BGB). • Die nachteiligen Folgen der Nachlassinsolvenz für die Beklagte rechtfertigen keine andere Auslegung der Mitteilung; wirtschaftliche Nachteile berühren nicht die objektive Auslegung der Erklärung. • Folge: Die Beklagte erwirbt kein eigenes Forderungsrecht gegen den Versicherer; sie ist vielmehr Insolvenzgläubigerin des Nachlasses und zur Herausgabe des Versicherungsscheins an den Insolvenzverwalter verpflichtet. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen; das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass aus der Kapitalversicherung auf den Todesfall kein unmittelbares Bezugsrecht der Beklagten entstanden ist, weil die Mitteilung der letztwilligen Verfügung an den Versicherer objektiv so zu verstehen war, dass die Versicherungsleistung in den Nachlass fallen und der Testamentsvollstreckung unterliegen soll. Die Beklagte hat daher kein eigenständiges Leistungsverlangen gegen den Versicherer, kann ihre Ansprüche nur als Insolvenzgläubigerin aus dem Nachlass verfolgen und ist zur Herausgabe des Versicherungsscheins an den Kläger verpflichtet. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde nicht zugelassen. Aufgrund der objektiven Auslegung und der Anordnung der Testamentsvollstreckung wäre eine anderslautende Entscheidung nicht gerechtfertigt.