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Beschluss

6 W 21/12

OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde wird zurückgewiesen, weil keine hinreichende Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung besteht (§ 114 ZPO). • Ein Ersatzanspruch des Antragstellers besteht weder aus unionsrechtlicher Staatshaftung noch aus Amtshaftung (§ 839 Abs.1 BGB i.V.m. Art.34 GG). • Ein enteignungsgleicher Eingriff ist nicht gegeben, weil die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten lediglich in die Berufsfreiheit eingreift, nicht in ein schutzfähiges Eigentumsrecht (Art.14 GG). • Landesrechtlicher Entschädigungsanspruch nach § 68 Abs.1 Satz 2 POG RhPf ist nicht anzuerkennen, da dieser keinen Ausgleich für legislatives Unrecht gewährt und nicht weiter geht als der europarechtliche Staatshaftungsanspruch.
Entscheidungsgründe
Keine Entschädigung für Untersagungsverfügung bei fehlendem Ersatzanspruch • Die Beschwerde wird zurückgewiesen, weil keine hinreichende Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung besteht (§ 114 ZPO). • Ein Ersatzanspruch des Antragstellers besteht weder aus unionsrechtlicher Staatshaftung noch aus Amtshaftung (§ 839 Abs.1 BGB i.V.m. Art.34 GG). • Ein enteignungsgleicher Eingriff ist nicht gegeben, weil die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten lediglich in die Berufsfreiheit eingreift, nicht in ein schutzfähiges Eigentumsrecht (Art.14 GG). • Landesrechtlicher Entschädigungsanspruch nach § 68 Abs.1 Satz 2 POG RhPf ist nicht anzuerkennen, da dieser keinen Ausgleich für legislatives Unrecht gewährt und nicht weiter geht als der europarechtliche Staatshaftungsanspruch. Der Antragsteller wandte sich gegen eine Untersagungsverfügung der Behörde vom 17.10.2006, mit der die Vermittlung von Sportwetten untersagt wurde. Er begehrte gerichtliche Unterstützung zur Durchsetzung eines Ersatz- oder Entschädigungsanspruchs. Im erstinstanzlichen Verfahren wurde Prozesskostenhilfe versagt; hiergegen richtete sich die Beschwerde des Antragstellers. Streitgegenstand ist die Frage, ob aus unionsrechtlichen, haftungsrechtlichen oder landesrechtlichen Vorschriften ein Anspruch auf Entschädigung oder Ersatz besteht. Die Behörde stützte die Untersagung auf straf- und verwaltungsrechtliche Vorschriften. Der Senat prüfte, ob ein Amtshaftungsanspruch, enteignungsgleicher Eingriff oder ein Anspruch nach § 68 POG RhPf besteht. Die Beschwerde wurde als in der Sache erfolglos bewertet und zurückgewiesen. • Die Beschwerde ist verfahrensrechtlich zulässig, führt aber materiell nicht zum Erfolg, weil eine hinreichende Erfolgsaussicht fehlt (§ 114 ZPO). • Unionsrechtliche Staatshaftung bzw. Amtshaftung nach § 839 Abs.1 BGB i.V.m. Art.34 GG scheiden aus; der Senat folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die konkreten Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch hier nicht vorliegen. • Ein enteignungsgleicher Eingriff kommt nicht in Betracht, weil die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten kein Eingriff in ein Eigentumsrecht darstellt, sondern insoweit nur die Berufsfreiheit betroffen ist; bloße Erwerbsaussichten fallen nicht unter Art.14 GG. Zudem ist bei legislativem Unrecht ein Ausgleich aus enteignungsgleichem Eingriff von vornherein nicht gegeben. • Ein Anspruch nach § 68 Abs.1 Satz 2 POG RhPf ist ebenfalls ausgeschlossen. Selbst wenn die Untersagung rechtswidrig wäre, gewährt die Norm keinen Ersatz für gesetzgeberisches Unrecht und darf nicht weiter reichen als der gemeinschaftsrechtliche Staatshaftungsanspruch. Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte ändern an dieser Beurteilung nichts, da diese entweder nicht in der Sache entschieden oder nicht näher ausgeführt haben. • Folge: Mangels eines rechtlichen Ersatzanspruchs besteht keine hinreichende Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Klage; daher ist Prozesskostenhilfe zu versagen und die Beschwerde zurückzuweisen. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Es besteht kein Anspruch auf Ersatz oder Entschädigung weder aus unionsrechtlicher Staatshaftung noch aus Amtshaftung (§ 839 Abs.1 BGB i.V.m. Art.34 GG), ebenso wenig aus einem enteignungsgleichen Eingriff oder aus § 68 Abs.1 Satz 2 POG RhPf. Mangels eines derartigen Ersatzanspruchs fehlt die hinreichende Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung (§ 114 ZPO), weshalb die Versagung der Prozesskostenhilfe zutreffend war. Der Antragsteller hat die festgesetzte Gebühr zu tragen; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.