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Beschluss

3 W 32/13

OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verfügung des Rechtspflegers, die Löschung einer Auflassungsvormerkung von der Vorlage bestimmter Nachweise abhängig zu machen, ist als Zwischenverfügung i.S.v. § 18 GBO anfechtbar. • Die Vormerkung sichert einen bestehenden Übertragungsanspruch, der nicht bereits allein durch den Tod der ursprünglich berechtigten Geschwister erloschen ist, soweit nicht feststeht, dass der Anspruch ausdrücklich auf die Lebenszeit beschränkt und nicht vererblich war. • Ein Unrichtigkeitsnachweis nach § 22 GBO ist nicht geführt, wenn nicht festgestellt ist, dass der gesicherte Anspruch endgültig erloschen ist; etwaige Einreden wie Verjährung begründen die Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht unmittelbar.
Entscheidungsgründe
Zwischenverfügung bei Löschungsantrag der Auflassungsvormerkung zulässig; Unrichtigkeitsnachweis nicht geführt • Die Verfügung des Rechtspflegers, die Löschung einer Auflassungsvormerkung von der Vorlage bestimmter Nachweise abhängig zu machen, ist als Zwischenverfügung i.S.v. § 18 GBO anfechtbar. • Die Vormerkung sichert einen bestehenden Übertragungsanspruch, der nicht bereits allein durch den Tod der ursprünglich berechtigten Geschwister erloschen ist, soweit nicht feststeht, dass der Anspruch ausdrücklich auf die Lebenszeit beschränkt und nicht vererblich war. • Ein Unrichtigkeitsnachweis nach § 22 GBO ist nicht geführt, wenn nicht festgestellt ist, dass der gesicherte Anspruch endgültig erloschen ist; etwaige Einreden wie Verjährung begründen die Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht unmittelbar. Im Grundbuch ist zugunsten der vier Geschwister der früheren Eigentümerin eine Auflassungsvormerkung eingetragen, die aus einem notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag stammt und ein familieninternes Vorkaufsrecht sichert. Die Rechtsvorgängerin des heutigen Eigentümers ist 1979 gestorben, das letzte der vier Geschwister 1999. Der Eigentümer beantragte die Löschung der Vormerkung und legte Sterbeurkunden der ursprünglich Berechtigten vor. Die Rechtspflegerin machte mit einer sogenannten Aufklärungsverfügung die Löschung von der Vorlage weiterer Nachweise der Erbfolge und der Bewilligung der Erben abhängig und versah die Entscheidung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung. Der Eigentümer legte Beschwerde ein; das Gericht musste prüfen, ob die Verfügung als Zwischenverfügung anfechtbar ist und ob der Löschungsantrag zu Recht abgelehnt wurde. • Zulässigkeit: Die als "Aufklärungsverfügung" bezeichnete Entscheidung war inhaltlich eine Zwischenverfügung i.S.v. § 18 GBO, weil sie dem Beteiligten eine Frist zur Beseitigung konkret bezeichneter Hindernisse setzte und bei Nichtbefolgung die Zurückweisung ankündigte. Die Rechtsbehelfsbelehrung bestätigt die objektive Wirkung als Zwischenverfügung. • Zur Sache: Die eingetragene Vormerkung ist nicht kraft Eintragung zeitlich auf die Lebenszeit der ursprünglich berechtigten Geschwister befristet (§ 23 GBO). Ein Unrichtigkeitsnachweis nach § 22 GBO ist nicht erbracht, weil nicht festgestellt ist, dass der durch die Vormerkung gesicherte Übereignungsanspruch endgültig erloschen ist. • Erbfolgefragen: Zwar war nach Vertrag das Vorkaufsrecht nur in der Person der Geschwister und nicht in deren Abkömmlingen begründet; jedoch schließt der Vertrag nicht aus, dass ein entstandener Anspruch vor Erfüllung auf Erben eines Geschwisters übergegangen ist. Daher kann weiter bestehen, was Löschung entgegensteht. • Einreden des Eigentümers wie Verjährung führen nicht unmittelbar zur Unrichtigkeit des Grundbuchs. Bei Bestehen von Einreden kann der Eigentümer alternativ nach § 886 BGB die Beseitigung der Vormerkung gegenüber dem Gläubiger verlangen, was aber dessen Bewilligung erfordert. • Verfahrenswert: Der Senat setzte den Wert des Beschwerdeverfahrens nach den einschlägigen Vorschriften der KostO fest. • Zusammenfassend hat das Grundbuchamt mit zutreffender Begründung den Löschungsantrag abgelehnt, weil nicht feststeht, dass der gesicherte Anspruch erloschen ist. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Verfügung des Rechtspflegers war als Zwischenverfügung nach § 18 GBO anfechtbar, aber in der Sache begründet, weil der Unrichtigkeitsnachweis nach § 22 GBO nicht geführt wurde. Es ist nicht erwiesen, dass der durch die Auflassungsvormerkung gesicherte Übertragungsanspruch erloschen oder nicht auf Erben übergegangen ist; daher besteht ein Eintragungsgrund fort. Gegen mögliche Einreden wie Verjährung hilft dies dem Eigentümer nicht unmittelbar; er kann allenfalls nach § 886 BGB die Beseitigung der Vormerkung gegenüber dem Gläubiger verlangen, wozu dessen Bewilligung erforderlich ist. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.