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Beschluss

3 W 50/13

OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Nach abschlägiger Insolvenzentscheidung ist ein Verein kraft Gesetzes aufgelöst und statt eines Notvorstands ist ein Notliquidator zu bestellen. • Jedes Vereinsmitglied ist antragsberechtigt, im Ablehnungsfall beschwerdebefugt (§ 58 FamFG). • Fehlende Vertretungsberechtigung liegt nicht nur bei rechtlich unbestrittener Amtslosigkeit vor, sondern auch wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Ämter wirksam niedergelegt haben, die Ämter nie angetreten haben oder endgültig und ernsthaft jede Vorstandstätigkeit verweigern. • Besteht Führungslosigkeit und ein dringendes Bedürfnis (z. B. Liquidation, anhängige Verfahren), ist ein Notliquidator zu bestellen.
Entscheidungsgründe
Bei Vereinsauflösung nach Insolvenznichtöffnung Bestellung eines Notliquidators • Nach abschlägiger Insolvenzentscheidung ist ein Verein kraft Gesetzes aufgelöst und statt eines Notvorstands ist ein Notliquidator zu bestellen. • Jedes Vereinsmitglied ist antragsberechtigt, im Ablehnungsfall beschwerdebefugt (§ 58 FamFG). • Fehlende Vertretungsberechtigung liegt nicht nur bei rechtlich unbestrittener Amtslosigkeit vor, sondern auch wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Ämter wirksam niedergelegt haben, die Ämter nie angetreten haben oder endgültig und ernsthaft jede Vorstandstätigkeit verweigern. • Besteht Führungslosigkeit und ein dringendes Bedürfnis (z. B. Liquidation, anhängige Verfahren), ist ein Notliquidator zu bestellen. Im Vereinsregister waren zwei Personen als Vorstandsmitglieder eingetragen. Das Insolvenzgericht wies einen Insolvenzantrag mangels Masse ab; damit wurde der Verein kraft Gesetzes aufgelöst. Eine eingetragene Vorsitzende erklärte gegenüber dem Registergericht ihren Rücktritt; der weitere eingetragene Vorstand beteuerte, er sei nie gewählt worden und wolle den Verein nicht vertreten. Der Beteiligte beantragte beim Registergericht die Bestellung eines Notvorstands; das Registergericht lehnte ab. Der Beteiligte legte Beschwerde ein mit dem Anspruch auf Bestellung eines Notvorstands bzw. entsprechender Regelung der Vertretung für die abgewickelte (auflösungsbedürftige) Vereinstätigkeit. • Die Beschwerde ist statthaft; jedes Vereinsmitglied ist antragsberechtigt und nach Ablehnung beschwerdebefugt (§ 58 FamFG). • Die rechtskräftige Abweisung des Insolvenzantrags bewirkt nach § 42 Abs. 1 Satz 1 BGB die Auflösung des Vereins, sodass nicht ein Notvorstand, sondern ein Notliquidator nach § 48 BGB zu bestellen ist. • Fehlende Vertretungsberechtigung liegt vor, wenn sämtliche Vorstandsmitglieder entweder wirksam zurückgetreten sind, die Ämter nie angetreten haben oder ernsthaft und endgültig jede Vorstandstätigkeit verweigern; der erklärte Unwillen des eingetragenen Vorstands genügt für Führungslosigkeit. • Aufgabe des Notliquidators nach §§ 29, 48 Abs. 1 Satz 2 BGB ist die Vertretung des Vereins bei fehlenden notwendigen Vorstandsmitgliedern, insbesondere zur Durchführung der Liquidation. • Ein dringendes Bedürfnis zur Bestellung besteht vor allem wegen der erforderlichen Liquidation des aufgelösten Vereins und wegen laufender finanzgerichtlicher Verfahren, für die das Finanzgericht die Vertretungsverhältnisse klären möchte. • Der Senat hebt den angefochtenen Beschluss auf und verweist die Sache an das Registergericht zurück, damit dieses einen Notliquidator auswählt und bestellt. Die Beschwerde hat Erfolg. Das Oberlandesgericht hebt den Beschluss des Amtsgerichts auf und verweist die Entscheidung zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurück. Wegen der rechtskräftigen Abweisung des Insolvenzantrags ist der Verein kraft Gesetzes aufgelöst, sodass ein Notliquidator (nicht ein Notvorstand) zu bestellen ist. Die Voraussetzungen sind erfüllt, weil alle eingetragenen Vorstandsmitglieder entweder zurückgetreten sind, behaupten, ihre Ämter nie angetreten zu haben, oder die Vertretung ernsthaft verweigern und dringender Handlungsbedarf wegen der Liquidation und laufender Verfahren besteht. Das Registergericht wird aufgegeben, unter Berücksichtigung dieser Maßgaben einen geeigneten Notliquidator auszuwählen und zu bestellen.