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Beschluss

3 W 3/12

OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Grunddienstbarkeit kann als Belastung des Gesamtgrundstücks auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers einer Sondereigentumseinheit bestellt werden. • Nach Bildung von Wohnungseigentum/Teileigentum bleibt das als solches belastbare Gesamtgrundstück bestehen; die Belastung wird in jedes Wohnungs-/Teileigentumsgrundbuch eingetragen und dort kenntlich gemacht. • Für die Bestellung einer Dienstbarkeit über gemeinschaftliches Eigentum bedarf es der materiellen Einigung, der Eintragung und der Eintragungsbewilligung aller Wohnungseigentümer.
Entscheidungsgründe
Grunddienstbarkeit des Gesamtgrundstücks zugunsten eines Sondereigentümers zulässig • Eine Grunddienstbarkeit kann als Belastung des Gesamtgrundstücks auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers einer Sondereigentumseinheit bestellt werden. • Nach Bildung von Wohnungseigentum/Teileigentum bleibt das als solches belastbare Gesamtgrundstück bestehen; die Belastung wird in jedes Wohnungs-/Teileigentumsgrundbuch eingetragen und dort kenntlich gemacht. • Für die Bestellung einer Dienstbarkeit über gemeinschaftliches Eigentum bedarf es der materiellen Einigung, der Eintragung und der Eintragungsbewilligung aller Wohnungseigentümer. Die Beteiligten teilten ein Grundstück notariell in 26 Wohnungs-/Teileigentumseinheiten. In der Teilungserklärung erhielten die Eigentümer der Sondereigentumseinheit W 5 das Recht, Elektroleitungen im Gemeinschaftseigentum zur Nutzung einer Photovoltaik-Anlage und eines Blockheizkraftwerks zu verlegen, zu betreiben und zu nutzen. Zur Sicherung dieser Nutzungsrechte bewilligten die Eigentümer Dienstbarkeiten zugunsten der jeweiligen W 5-Einheit und beantragten deren Eintragung in die Grundbücher sowie einen Herrschaftsvermerk. Das Amtsgericht - Grundbuchamt - Mainz verweigerte die Eintragung mit der Begründung, eine Grunddienstbarkeit könne nur zugunsten des Eigentümers eines anderen Grundstücks bestellt werden und dürfe nicht zu Lasten des herrschenden Wohnungseigentums W 5 eingetragen werden. Dagegen wurde Beschwerde eingelegt. • Die Beschwerde ist zulässig und begründet; der Senat ist zur Entscheidung berufen gemäß §§ 71, 72 GBO, § 13a GVG und GerOrgG. • Rechtlich ist eine Grunddienstbarkeit als Belastung des Gesamtgrundstücks auch zugunsten eines einzelnen Wohnungseigentümers möglich; hierfür spricht § 1009 Abs. 1 BGB, wonach eine gemeinschaftliche Sache auch zugunsten eines Miteigentümers belastet werden kann. • Die Bestellung einer solchen Belastung ist materiell durch Einigung und Eintragung und formell durch die Eintragungsbewilligung aller Wohnungseigentümer geprägt; diese Voraussetzungen lagen hier bereits in der Teilungserklärung vor. • Auch wenn nach Bildung von Wohnungseigentum kein eigenes Grundbuchblatt mehr für das Gesamtgrundstück besteht (§ 7 Abs. 1 Satz 3 WEG), ist das belastbare Gesamtgrundstück nicht untergegangen; die Belastung wird dadurch vollzogen, dass das Recht in jedes Wohnungs-/Teileigentumsgrundbuch in Abteilung II eingetragen und dort vermerkt wird, dass das dienende Grundstück als Ganzes belastet ist. • Die Ablehnung der Eintragung durch das Amtsgericht beruht auf einer fehlerhaften Auslegung des § 1018 BGB; das Erfordernis, dass herrschendes und dienendes Grundstück nicht identisch seien, steht der Bestellung einer Gesamtbelastung zugunsten eines Sondereigentümers nicht entgegen. Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Mainz vom 2.12.2011 wurde aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, den Antrag auf Eintragung der Dienstbarkeiten nicht aus den in dem angefochtenen Beschluss genannten Gründen zu verweigern. Damit ist klargestellt, dass die beantragte Grunddienstbarkeit als Belastung des Gesamtgrundstücks zugunsten der jeweiligen Sondereigentumseinheit W 5 einzutragen ist, weil die materiellen und formellen Voraussetzungen hierfür vorliegen und das Grundstück trotz Aufteilung in Wohnungs-/Teileigentum als belastbares Ganzes fortbesteht. Die Beschwerde hatte damit in der Sache Erfolg; die Kostenentscheidung beruht auf § 131 Abs. 3 KostO.